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Richtplanung - Gemeinde Oberbüren

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<strong>Oberbüren</strong> SG<br />

Revision der <strong>Richtplanung</strong><br />

Massnahmenblätter<br />

N 5<br />

Weilergebiet<br />

Ausgangslage | Ziel<br />

- Die Weiler ausserhalb der Dörfer können unter bestimmten Bedingungen<br />

einer Weilerzone zugewiesen werden. Voraussetzung ist, dass sie im<br />

kantonalen Richtplan vorgesehen sind. Gemäss Art. 16bis des kant.<br />

Baugesetzes dienen sie der Erhaltung bestehender Kleinsiedlungen. Das Ziel<br />

ist damit also nicht, eine erhebliche Bauentwicklung zu ermöglichen, sondern<br />

die Voraussetzungen für den Erhalt der Weiler zu schaffen.<br />

- Die folgenden Weilerzonen sind bereits rechtskräftig ausgeschieden:<br />

- Bürerwald<br />

- Ufhofen<br />

- Es wurden gemäss der Bezeichnung im kantonalen Richtplan zudem die<br />

folgenden Weiler geprüft:<br />

- Gebertschwil<br />

- Harschwil<br />

- Staubhusen<br />

Das Weilergebiet Gebertschwil ist noch in Abklärung; auf die Ausscheidung der<br />

Weilerzonen Staubhusen und Harschwil wird bis auf Weiteres verzichtet.<br />

Festlegung (behördenwegleitend)<br />

- Die Weilerzone Gebertschwil wird noch weiterverfolgt.<br />

© Strittmatter Partner AG St. Gallen, 22. Oktober 2008 Seite M

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