Richtplanung - Gemeinde Oberbüren
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<strong>Oberbüren</strong> SG<br />
Revision der <strong>Richtplanung</strong><br />
Massnahmenblätter<br />
N 5<br />
Weilergebiet<br />
Ausgangslage | Ziel<br />
- Die Weiler ausserhalb der Dörfer können unter bestimmten Bedingungen<br />
einer Weilerzone zugewiesen werden. Voraussetzung ist, dass sie im<br />
kantonalen Richtplan vorgesehen sind. Gemäss Art. 16bis des kant.<br />
Baugesetzes dienen sie der Erhaltung bestehender Kleinsiedlungen. Das Ziel<br />
ist damit also nicht, eine erhebliche Bauentwicklung zu ermöglichen, sondern<br />
die Voraussetzungen für den Erhalt der Weiler zu schaffen.<br />
- Die folgenden Weilerzonen sind bereits rechtskräftig ausgeschieden:<br />
- Bürerwald<br />
- Ufhofen<br />
- Es wurden gemäss der Bezeichnung im kantonalen Richtplan zudem die<br />
folgenden Weiler geprüft:<br />
- Gebertschwil<br />
- Harschwil<br />
- Staubhusen<br />
Das Weilergebiet Gebertschwil ist noch in Abklärung; auf die Ausscheidung der<br />
Weilerzonen Staubhusen und Harschwil wird bis auf Weiteres verzichtet.<br />
Festlegung (behördenwegleitend)<br />
- Die Weilerzone Gebertschwil wird noch weiterverfolgt.<br />
© Strittmatter Partner AG St. Gallen, 22. Oktober 2008 Seite M