Richtplanung - Gemeinde Oberbüren
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<strong>Oberbüren</strong> SG<br />
Revision der <strong>Richtplanung</strong><br />
Massnahmenblätter<br />
V 1.2<br />
Erschliessungsstrassen<br />
Ausgangslage | Ziel<br />
- Erschliessungsstrassen erschliessen einzelne Parzellen oder Gebäude und<br />
gelten somit als siedlungsorientierte Strassen.<br />
- In <strong>Oberbüren</strong> haben auch die meisten der übergeordneten Strassen<br />
(einschliesslich der Staatsstrassen) zugleich Erschliessungsfunktion.<br />
- Bei allen Strassenbauvorhaben sind damit auch die Bedürfnisse der Anlieger zu<br />
berücksichtigen und eine siedlungsorientierte Gestaltung anzustreben.<br />
- Für die Erschliessung von neuen Baugebieten ist nach Art. 57 BauG die<br />
<strong>Gemeinde</strong> verantwortlich.<br />
Festlegung (behördenwegleitend)<br />
- Im Plan nicht speziell bezeichnete, dem motorisierten Verkehr zugängliche<br />
Strassen gelten als Erschliessungsstrassen.<br />
- In Neubaugebieten sind die Erschliessungsstrassen in der Regel gemäss der im<br />
Plan bezeichneten Richtungspfeile vorzusehen. Begründete Abweichungen im<br />
Rahmen von Quartierplanungen sind möglich.<br />
- Die Erschliessung neuer Baugebiete hat koordiniert mit der Überbauung zu<br />
erfolgen.<br />
- Erschliessungsstrassen sind auf den notwendigen Minimalstandard gemäss<br />
den im Planungsbericht aufgezeigten Normalprofilen zu dimensionieren. Dabei<br />
wird gemäss den VSS-Normen unterschieden in:<br />
- Quartiererschliessungsstrassen<br />
- Zufahrtsstrassen<br />
- Zufahrtswege<br />
© Strittmatter Partner AG St. Gallen, 22. Oktober 2008 Seite M