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Richtplanung - Gemeinde Oberbüren

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<strong>Oberbüren</strong> SG<br />

Revision der <strong>Richtplanung</strong><br />

Massnahmenblätter<br />

S 2<br />

Naturschutz<br />

Ausgangslage | Ziel<br />

- Gemäss Art. 98ff. BauG sind als Schutzobjekte zu erhalten:<br />

- Bäche, Flüsse, Seen und ihre Ufer<br />

- Lebensräume schutzwürdiger Tiere und Pflanzen<br />

- markante Einzelbäume und Gehölze<br />

- aktualisiertes Natur- und Landschaftsinventar 2008, erarbeitet durch<br />

Strittmatter Partner AG;<br />

- Die bezeichneten Naturschutzgebiete wie Feucht-, Trocken-, Amphibienlaichund<br />

Auengebiete mitsamt ihren Pufferzonen sowie die Einzelobjekte wie<br />

Bäume, Baumgruppen und -reihen, Hecken, Feld- und Ufergehölze umfassen<br />

Lebensräume seltener und gefährdeter Pflanzen- und Tiergemeinschaften<br />

und dienen teilweise auch der Erholung. Sie sind in ihren schutzwürdigen<br />

Funktionen zu erhalten.<br />

Festlegung (behördenwegleitend)<br />

- Die im Richtplan bezeichneten schützenswerten Gebiete und Objekte werden<br />

mittels Schutzverordnung geschützt. Die Schutzgebiete sind im Zonenplan als<br />

Grünzonen «Schutz» auszuscheiden.<br />

- Die Pufferzonen sind im Zonenplan der Landwirtschaftszone zuzuweisen und<br />

in der Schutzverordnung als Pufferzone zu schützen.<br />

- Mit der Unterschutzstellung werden Vorschriften mit folgendem Inhalt<br />

erlassen:<br />

- Schutz der Biotope und Einzelobjekte vor Zerstörung und Beeinträchtigung;<br />

- Erhaltung als Lebensraum schützenswerter Tiere und Pflanzen;<br />

- angepasste Bewirtschaftung.<br />

- Die als erhaltenswert bezeichneten Objekte werden im Rahmen der<br />

behördlichen Tätigkeit, insbesondere des Baubewilligungs- und<br />

Planungswesens, geprüft.<br />

© Strittmatter Partner AG St. Gallen, 22. Oktober 2008 Seite M

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