Richtplanung - Gemeinde Oberbüren
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<strong>Oberbüren</strong> SG<br />
Revision der <strong>Richtplanung</strong><br />
Massnahmenblätter<br />
S 2<br />
Naturschutz<br />
Ausgangslage | Ziel<br />
- Gemäss Art. 98ff. BauG sind als Schutzobjekte zu erhalten:<br />
- Bäche, Flüsse, Seen und ihre Ufer<br />
- Lebensräume schutzwürdiger Tiere und Pflanzen<br />
- markante Einzelbäume und Gehölze<br />
- aktualisiertes Natur- und Landschaftsinventar 2008, erarbeitet durch<br />
Strittmatter Partner AG;<br />
- Die bezeichneten Naturschutzgebiete wie Feucht-, Trocken-, Amphibienlaichund<br />
Auengebiete mitsamt ihren Pufferzonen sowie die Einzelobjekte wie<br />
Bäume, Baumgruppen und -reihen, Hecken, Feld- und Ufergehölze umfassen<br />
Lebensräume seltener und gefährdeter Pflanzen- und Tiergemeinschaften<br />
und dienen teilweise auch der Erholung. Sie sind in ihren schutzwürdigen<br />
Funktionen zu erhalten.<br />
Festlegung (behördenwegleitend)<br />
- Die im Richtplan bezeichneten schützenswerten Gebiete und Objekte werden<br />
mittels Schutzverordnung geschützt. Die Schutzgebiete sind im Zonenplan als<br />
Grünzonen «Schutz» auszuscheiden.<br />
- Die Pufferzonen sind im Zonenplan der Landwirtschaftszone zuzuweisen und<br />
in der Schutzverordnung als Pufferzone zu schützen.<br />
- Mit der Unterschutzstellung werden Vorschriften mit folgendem Inhalt<br />
erlassen:<br />
- Schutz der Biotope und Einzelobjekte vor Zerstörung und Beeinträchtigung;<br />
- Erhaltung als Lebensraum schützenswerter Tiere und Pflanzen;<br />
- angepasste Bewirtschaftung.<br />
- Die als erhaltenswert bezeichneten Objekte werden im Rahmen der<br />
behördlichen Tätigkeit, insbesondere des Baubewilligungs- und<br />
Planungswesens, geprüft.<br />
© Strittmatter Partner AG St. Gallen, 22. Oktober 2008 Seite M