01.05.2014 Aufrufe

Richtplanung - Gemeinde Oberbüren

Richtplanung - Gemeinde Oberbüren

Richtplanung - Gemeinde Oberbüren

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Oberbüren</strong> SG<br />

Revision der <strong>Richtplanung</strong><br />

Massnahmenblätter<br />

S 0<br />

Schutz, allgemein<br />

Ausgangslage | Ziel<br />

- Der Bereich Schutz bezweckt, die charakteristischen und aus geschichtlicher,<br />

natur- und landschaftsschützerischer oder gestalterischer Sicht erhaltens- oder<br />

schützenswerten Objekte und Gebiete aufzuzeigen.<br />

- Nach dem Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (BauG,<br />

Art. 98) haben die <strong>Gemeinde</strong>n die schutzwürdigen Gegenstände zu schützen.<br />

- Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Oberbüren</strong> verfügt über eine rechtskräftige, vom<br />

Baudepartement des Kantons St. Gallen am 27. September 1978 genehmigte<br />

Schutzverordnung (Plan und Vorschriften). Sie enthält Ortsbilder,<br />

Naturschutzgebiete, Natur- und Kulturobjekte und grossflächigere<br />

Schutzgebiete.<br />

- Eine Aktualisierung der Schutzverordnung ist angezeigt, da seit deren<br />

Inkrafttreten verschiedene Gebiete vom Bund zusätzlich unter Schutz gestellt<br />

wurden und die Abgrenzung und der Umfang von geschützten Gebieten und<br />

Objekten zu überprüfen ist.<br />

Festlegung (behördenwegleitend)<br />

- Erhalt der wertvollen Schutzgegenstände sichern und als Bestandteil des<br />

Ortsmarketings kommunizieren;<br />

- Die als schützenswert eingeteilten Gegenstände werden in eine<br />

grundeigentümerverbindliche Schutzverordnung überführt.<br />

- Die als erhaltenswert eingeteilten Gegenstände werden im Zusammenhang<br />

mit bewilligungspflichtigen Vorhaben durch die Behörde auf ihren Wert geprüft<br />

und deren Erhalt oder Ersatz im Einzelfall zusammen mit den betroffenen<br />

Grundeigentümern abgesprochen. Bei speziellen Erkenntnissen wird die<br />

Aufnahme in die Schutzverordnung in Betracht gezogen.<br />

- Objekte von geringem Schutzwert sollen aus der Schutzverordnung entlassen<br />

werden.<br />

© Strittmatter Partner AG St. Gallen, 22. Oktober 2008 Seite M

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!