Schweizer Tierschutzstrafpraxis 2012 - Stiftung für das Tier im Recht
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6. Sanktionshöhe<br />
6.1. Höhe der ausgesprochenen Sanktionen<br />
Für die nachfolgende Analyse wurden nur jene Fälle berücksichtigt, in denen sich die ausgesprochenen<br />
Strafen ausschliesslich auf <strong>das</strong> <strong>Tier</strong>schutzgesetz bezogen. Nicht beachtet wurden somit<br />
sämtliche Verfahren, in denen zusätzlich noch weitere Delikte (aus anderen <strong>Recht</strong>sgebieten wie<br />
bspw. dem Strassenverkehrsrecht) zur Beurteilung standen. Unberücksichtigt blieben damit auch<br />
all jene Fälle, in denen zusätzlich zum <strong>Tier</strong>schutzrecht <strong>das</strong> kantonale Hunderecht zur Anwendung<br />
gelangte, was in der Praxis häufig bei Verfahren vorkommt, in denen es um die mangelhafte Beaufsichtigung<br />
von Hunden geht 39 .<br />
6.1.1. Übertretungen<br />
Folgende Tabelle zeigt auf, in welcher Höhe sich die <strong>für</strong> fahrlässige <strong>Tier</strong>quälereien (Art. 26 Abs. 1<br />
i.V.m. Abs. 2 TSchG) oder übrige Widerhandlungen (Art. 28 TSchG) 40 in den Jahren 2011 und<br />
<strong>2012</strong> ausgesprochenen Bussen bewegten 41 .<br />
Art. 28<br />
2011 <strong>2012</strong><br />
Art. 26 Abs. 1 i.V.m.<br />
Abs. 2<br />
Art. 28<br />
Art. 26 Abs. 1 i.V.m.<br />
Abs. 2<br />
Bussen bis CHF 100 40 1 68 4<br />
Bussen von CHF 101 bis 250 133 12 163 9<br />
Bussen von CHF 251 bis 500 188 23 251 28<br />
Bussen von CHF 501 bis 1000 45 12 51 19<br />
Bussen über CHF 1000 14 0 15 5<br />
Anzahl Bussen <strong>für</strong> Übertretungen gegen <strong>das</strong> <strong>Tier</strong>schutzgesetz 2011 und <strong>2012</strong>.<br />
Die <strong>für</strong> Übertretungen ausgesprochenen Bussenwerte lagen sowohl 2011 als auch <strong>2012</strong> mehrheitlich<br />
zwischen 251 und 500 Franken. Am zweithäufigsten wurden Bussen zwischen 101 und<br />
250 Franken ausgesprochen. Strafen von mehr als 500 Franken kommen vergleichsweise wenig<br />
vor. Noch seltener sind Bussen von über 1000 Franken. Angesichts der gesetzlich vorgesehenen<br />
39<br />
Zu Art. 77 TSchV vgl. Seite 19. Sämtliche weiteren sicherheitspolizeilichen Vorschriften <strong>im</strong> Zusammenhang mit<br />
Hunden werden von den Kantonen festgelegt. Aus diesem Grund wird die Missachtung von Art. 77 TSchV sehr<br />
häufig <strong>im</strong> Zusammenhang mit Verstössen gegen die kantonalen Hundegesetzgebungen beurteilt.<br />
40 Von den gesamthaft 422 (2011) bzw. 538 (<strong>2012</strong>) Entscheiden, die sich auf Art. 28 TSchG bezogen, wurden 18<br />
bzw. 41 Widerhandlungen fahrlässig verübt (Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 TSchG). Die übrigen Verstösse wurden<br />
vorsätzlich begangen und betrafen 213 bzw. 246 Mal Art. 28 Abs. 1 TSchG sowie 191 bzw. 251 Mal Art. 28 Abs.<br />
3 TSchG.<br />
41 Vorsätzlich begangene übrige Widerhandlungen können gemäss Art. 28 Abs. 1 TSchG mit einer Busse bis zu<br />
20'000 Franken bestraft werden. Fahrlässige Verstösse sind nach Art. 28 Abs. 2 TSchG mit Busse bedroht, die<br />
sich mangels Präzisierung nach Art. 106 Abs. 1 des <strong>Schweizer</strong>ischen Strafgesetzbuchs vom 21.12.1937 (StGB;<br />
SR 311.0) richtet und max<strong>im</strong>al 10'000 Franken beträgt. Für fahrlässige <strong>Tier</strong>quälereien gemäss Art. 26 Abs. 1<br />
i.V.m. Abs. 2 TSchG war bis Ende <strong>2012</strong> ebenfalls eine Busse bis zu 20'000 Franken möglich. Seit dem Inkrafttreten<br />
der Teilrevision des <strong>Tier</strong>schutzgesetzes am 1.1.2013 ist eine Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen vorgesehen.<br />
Damit stellt die fahrlässige <strong>Tier</strong>quälerei neu ein Vergehen und nicht mehr eine Übertretung dar. Ob sich die Strafpraxis<br />
dadurch verändern wird, wird <strong>das</strong> Fallmaterial 2013 zeigen.<br />
Richner / Flückiger / Rütt<strong>im</strong>ann / Künzli – <strong>Schweizer</strong> <strong><strong>Tier</strong>schutzstrafpraxis</strong> <strong>2012</strong>