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Schweizer Tierschutzstrafpraxis 2012 - Stiftung für das Tier im Recht

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24<br />

6. Sanktionshöhe<br />

6.1. Höhe der ausgesprochenen Sanktionen<br />

Für die nachfolgende Analyse wurden nur jene Fälle berücksichtigt, in denen sich die ausgesprochenen<br />

Strafen ausschliesslich auf <strong>das</strong> <strong>Tier</strong>schutzgesetz bezogen. Nicht beachtet wurden somit<br />

sämtliche Verfahren, in denen zusätzlich noch weitere Delikte (aus anderen <strong>Recht</strong>sgebieten wie<br />

bspw. dem Strassenverkehrsrecht) zur Beurteilung standen. Unberücksichtigt blieben damit auch<br />

all jene Fälle, in denen zusätzlich zum <strong>Tier</strong>schutzrecht <strong>das</strong> kantonale Hunderecht zur Anwendung<br />

gelangte, was in der Praxis häufig bei Verfahren vorkommt, in denen es um die mangelhafte Beaufsichtigung<br />

von Hunden geht 39 .<br />

6.1.1. Übertretungen<br />

Folgende Tabelle zeigt auf, in welcher Höhe sich die <strong>für</strong> fahrlässige <strong>Tier</strong>quälereien (Art. 26 Abs. 1<br />

i.V.m. Abs. 2 TSchG) oder übrige Widerhandlungen (Art. 28 TSchG) 40 in den Jahren 2011 und<br />

<strong>2012</strong> ausgesprochenen Bussen bewegten 41 .<br />

Art. 28<br />

2011 <strong>2012</strong><br />

Art. 26 Abs. 1 i.V.m.<br />

Abs. 2<br />

Art. 28<br />

Art. 26 Abs. 1 i.V.m.<br />

Abs. 2<br />

Bussen bis CHF 100 40 1 68 4<br />

Bussen von CHF 101 bis 250 133 12 163 9<br />

Bussen von CHF 251 bis 500 188 23 251 28<br />

Bussen von CHF 501 bis 1000 45 12 51 19<br />

Bussen über CHF 1000 14 0 15 5<br />

Anzahl Bussen <strong>für</strong> Übertretungen gegen <strong>das</strong> <strong>Tier</strong>schutzgesetz 2011 und <strong>2012</strong>.<br />

Die <strong>für</strong> Übertretungen ausgesprochenen Bussenwerte lagen sowohl 2011 als auch <strong>2012</strong> mehrheitlich<br />

zwischen 251 und 500 Franken. Am zweithäufigsten wurden Bussen zwischen 101 und<br />

250 Franken ausgesprochen. Strafen von mehr als 500 Franken kommen vergleichsweise wenig<br />

vor. Noch seltener sind Bussen von über 1000 Franken. Angesichts der gesetzlich vorgesehenen<br />

39<br />

Zu Art. 77 TSchV vgl. Seite 19. Sämtliche weiteren sicherheitspolizeilichen Vorschriften <strong>im</strong> Zusammenhang mit<br />

Hunden werden von den Kantonen festgelegt. Aus diesem Grund wird die Missachtung von Art. 77 TSchV sehr<br />

häufig <strong>im</strong> Zusammenhang mit Verstössen gegen die kantonalen Hundegesetzgebungen beurteilt.<br />

40 Von den gesamthaft 422 (2011) bzw. 538 (<strong>2012</strong>) Entscheiden, die sich auf Art. 28 TSchG bezogen, wurden 18<br />

bzw. 41 Widerhandlungen fahrlässig verübt (Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 TSchG). Die übrigen Verstösse wurden<br />

vorsätzlich begangen und betrafen 213 bzw. 246 Mal Art. 28 Abs. 1 TSchG sowie 191 bzw. 251 Mal Art. 28 Abs.<br />

3 TSchG.<br />

41 Vorsätzlich begangene übrige Widerhandlungen können gemäss Art. 28 Abs. 1 TSchG mit einer Busse bis zu<br />

20'000 Franken bestraft werden. Fahrlässige Verstösse sind nach Art. 28 Abs. 2 TSchG mit Busse bedroht, die<br />

sich mangels Präzisierung nach Art. 106 Abs. 1 des <strong>Schweizer</strong>ischen Strafgesetzbuchs vom 21.12.1937 (StGB;<br />

SR 311.0) richtet und max<strong>im</strong>al 10'000 Franken beträgt. Für fahrlässige <strong>Tier</strong>quälereien gemäss Art. 26 Abs. 1<br />

i.V.m. Abs. 2 TSchG war bis Ende <strong>2012</strong> ebenfalls eine Busse bis zu 20'000 Franken möglich. Seit dem Inkrafttreten<br />

der Teilrevision des <strong>Tier</strong>schutzgesetzes am 1.1.2013 ist eine Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen vorgesehen.<br />

Damit stellt die fahrlässige <strong>Tier</strong>quälerei neu ein Vergehen und nicht mehr eine Übertretung dar. Ob sich die Strafpraxis<br />

dadurch verändern wird, wird <strong>das</strong> Fallmaterial 2013 zeigen.<br />

Richner / Flückiger / Rütt<strong>im</strong>ann / Künzli – <strong>Schweizer</strong> <strong><strong>Tier</strong>schutzstrafpraxis</strong> <strong>2012</strong>

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