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Schweizer Tierschutzstrafpraxis 2012 - Stiftung für das Tier im Recht

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42<br />

b) Übertretungen<br />

Art. 26 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 TSchG<br />

Art. 28 Abs. 1 TSchG<br />

Busse<br />

Busse<br />

DS MW DS MW<br />

2011 483 450 442 300<br />

<strong>2012</strong> 850 800 520 450<br />

Ausgesprochene Bussen bei Katzenfällen 2011 und <strong>2012</strong>.<br />

Bei den wegen fahrlässigen <strong>Tier</strong>quälereien an Katzen ausgesprochenen Bussen ist eine Zunahme<br />

feststellbar: Der Durchschnittswert stieg <strong>im</strong> Jahr <strong>2012</strong> gegenüber dem Vorjahr von 483 auf 850<br />

Franken, der Mittelwert von 450 auf 800 Franken. Ebenfalls leicht höher liegen <strong>im</strong> Jahr <strong>2012</strong> die<br />

<strong>für</strong> Art. 28 Abs. 1 TSchG ausgesprochenen Bussen. So stieg der Durchschnittswert von 442 auf<br />

520 Franken, der Mittelwert sogar von 300 auf 450 Franken an.<br />

2.4.2. Problematik<br />

Die bereits <strong>im</strong> ersten Teil des vorliegenden Gutachtens gewonnene Erkenntnis, wonach der von<br />

der <strong>Tier</strong>schutzgesetzgebung zur Verfügung gestellte Strafrahmen in der Praxis bei Weitem nicht<br />

ausgeschöpft wird 100 , bestätigt sich auch bei den an Katzen begangenen <strong>Tier</strong>schutzverstössen.<br />

Folgende Praxisbeispiele sollen die entsprechende Problematik noch veranschaulichen:<br />

In einem Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland wurde ein Beschuldigter, der eine Katze auf<br />

qualvolle Weise getötet hatte, nur zu einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen à 40 Franken<br />

und einer Busse von 200 Franken verurteilt 101 . In dem bereits erwähnten Strafbefehl, gemäss<br />

dem eine Beschuldigte ihre schwer verletzten Katzen während Wochen nicht hatte tierärztlich<br />

behandeln lassen, sprach die Staatsanwaltschaft eine bedingte Geldstrafe von gerade einmal<br />

30 Tagessätzen à 30 Franken und eine Busse von 300 Franken aus 102 . In einem weiteren Fall, in<br />

dem der Beschuldigte <strong>für</strong> sechs Wochen verreist war und seine Katze ohne Wasser und Nahrung<br />

in der Wohnung zurückgelassen hatte, worauf die Katze durch die Polizei befreit werden musste,<br />

betrug die bedingte Geldstrafe 20 Tagessätze à 30 Franken und die Busse 150 Franken 103 . Unbedingte<br />

Geldstrafen wurden <strong>im</strong> Jahr <strong>2012</strong> bei Fällen, in denen ausschliesslich tierschutzrelevante<br />

Handlungen an Katzen (und keine weiteren Delikte wie bspw. Verstösse gegen <strong>das</strong> Strafgesetzbuch)<br />

beurteilt worden waren, gesamthaft nur gerade zwei ausgesprochen 104 .<br />

100 Siehe Seite 26.<br />

101 Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 19.9.<strong>2012</strong> (BE12/178).<br />

102 Vgl. Fn 94.<br />

103 Siehe den Strafbefehl des Ministère Public de la Republique et du Canton de Genève vom 18.12.<strong>2012</strong><br />

(GE12/003).<br />

104 Vgl. Fn 99.<br />

Richner / Flückiger / Rütt<strong>im</strong>ann / Künzli – <strong>Schweizer</strong> <strong><strong>Tier</strong>schutzstrafpraxis</strong> <strong>2012</strong>

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