Schweizer Tierschutzstrafpraxis 2012 - Stiftung für das Tier im Recht
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b) Übertretungen<br />
Art. 26 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 TSchG<br />
Art. 28 Abs. 1 TSchG<br />
Busse<br />
Busse<br />
DS MW DS MW<br />
2011 483 450 442 300<br />
<strong>2012</strong> 850 800 520 450<br />
Ausgesprochene Bussen bei Katzenfällen 2011 und <strong>2012</strong>.<br />
Bei den wegen fahrlässigen <strong>Tier</strong>quälereien an Katzen ausgesprochenen Bussen ist eine Zunahme<br />
feststellbar: Der Durchschnittswert stieg <strong>im</strong> Jahr <strong>2012</strong> gegenüber dem Vorjahr von 483 auf 850<br />
Franken, der Mittelwert von 450 auf 800 Franken. Ebenfalls leicht höher liegen <strong>im</strong> Jahr <strong>2012</strong> die<br />
<strong>für</strong> Art. 28 Abs. 1 TSchG ausgesprochenen Bussen. So stieg der Durchschnittswert von 442 auf<br />
520 Franken, der Mittelwert sogar von 300 auf 450 Franken an.<br />
2.4.2. Problematik<br />
Die bereits <strong>im</strong> ersten Teil des vorliegenden Gutachtens gewonnene Erkenntnis, wonach der von<br />
der <strong>Tier</strong>schutzgesetzgebung zur Verfügung gestellte Strafrahmen in der Praxis bei Weitem nicht<br />
ausgeschöpft wird 100 , bestätigt sich auch bei den an Katzen begangenen <strong>Tier</strong>schutzverstössen.<br />
Folgende Praxisbeispiele sollen die entsprechende Problematik noch veranschaulichen:<br />
In einem Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland wurde ein Beschuldigter, der eine Katze auf<br />
qualvolle Weise getötet hatte, nur zu einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen à 40 Franken<br />
und einer Busse von 200 Franken verurteilt 101 . In dem bereits erwähnten Strafbefehl, gemäss<br />
dem eine Beschuldigte ihre schwer verletzten Katzen während Wochen nicht hatte tierärztlich<br />
behandeln lassen, sprach die Staatsanwaltschaft eine bedingte Geldstrafe von gerade einmal<br />
30 Tagessätzen à 30 Franken und eine Busse von 300 Franken aus 102 . In einem weiteren Fall, in<br />
dem der Beschuldigte <strong>für</strong> sechs Wochen verreist war und seine Katze ohne Wasser und Nahrung<br />
in der Wohnung zurückgelassen hatte, worauf die Katze durch die Polizei befreit werden musste,<br />
betrug die bedingte Geldstrafe 20 Tagessätze à 30 Franken und die Busse 150 Franken 103 . Unbedingte<br />
Geldstrafen wurden <strong>im</strong> Jahr <strong>2012</strong> bei Fällen, in denen ausschliesslich tierschutzrelevante<br />
Handlungen an Katzen (und keine weiteren Delikte wie bspw. Verstösse gegen <strong>das</strong> Strafgesetzbuch)<br />
beurteilt worden waren, gesamthaft nur gerade zwei ausgesprochen 104 .<br />
100 Siehe Seite 26.<br />
101 Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 19.9.<strong>2012</strong> (BE12/178).<br />
102 Vgl. Fn 94.<br />
103 Siehe den Strafbefehl des Ministère Public de la Republique et du Canton de Genève vom 18.12.<strong>2012</strong><br />
(GE12/003).<br />
104 Vgl. Fn 99.<br />
Richner / Flückiger / Rütt<strong>im</strong>ann / Künzli – <strong>Schweizer</strong> <strong><strong>Tier</strong>schutzstrafpraxis</strong> <strong>2012</strong>