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Schweizer Tierschutzstrafpraxis 2012 - Stiftung für das Tier im Recht

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In den vergangenen zehn Jahren ergingen insgesamt sechsmal mehr Strafentscheide wegen<br />

Hunden (3614) als wegen Katzen (600). Mit 82 Fällen liegt <strong>2012</strong> bezüglich Katzen zwar ein neuer<br />

Höchstwert vor, die Zahl ist aber noch <strong>im</strong>mer neunmal kleiner als jene der Hundefälle (736).<br />

Während es sich bei Katzen um reine <strong>Tier</strong>schutzverstösse handelt, sind die ermittelten Werte bei<br />

den Hunden zu relativieren. Es wurden hier u.a. auch jene Entscheide mitberücksichtigt, die die<br />

mangelhafte Beaufsichtigung gemäss Art. 77 TSchV zum Gegenstand hatten 59 . Entsprechende<br />

Fälle sind – es sei denn, sie stehen <strong>im</strong> Zusammenhang mit weiteren an Hunden begangenen<br />

Delikten – nicht tierschutzrechtlicher, sondern vielmehr sicherheitspolizeilicher Natur und machen<br />

seit 2007 40 – 50 % aller Hundefälle aus. Auch nach Abzug dieser nicht rein tierschutzrechtlichen<br />

Entscheide werden durchschnittlich pro Jahr noch <strong>im</strong>mer rund viermal mehr Strafverfahren<br />

wegen an Hunden begangenen <strong>Tier</strong>schutzwidrigkeiten geführt als wegen Katzen.<br />

Im Gegensatz zu den Hunden weist die Zahl der Katzenfälle keinen konstanten Anstieg auf. Erwähnenswert<br />

ist ausserdem, <strong>das</strong>s es sich bei rund 21.5 % (129 Fälle) aller in den letzten zehn<br />

Jahren ergangenen Entscheide bezüglich Katzen um Einstellungs- oder Abtretungsverfügungen<br />

handelt.<br />

b) Hohe Dunkelziffer der an Katzen verübten <strong>Tier</strong>schutzwidrigkeiten<br />

Weil es keine plausible Erklärung da<strong>für</strong> gibt, weshalb Katzen tatsächlich weniger von <strong>Tier</strong>quälereien<br />

betroffen sein sollten als Hunde, ist von einer hohen Dunkelziffer von an Katzen begangenen<br />

<strong>Tier</strong>schutzwidrigkeiten auszugehen. Insbesondere sogenannte "Freigänger-Katzen" sind exponierter<br />

als andere <strong>Tier</strong>e; <strong>Tier</strong>quälereien durch Drittpersonen sind an den leicht zugänglichen<br />

Opfern viel einfacher möglich als bspw. an Hunden oder an hinter verschlossenen Türen gehaltenen<br />

Terrarientieren. Es ist deshalb anzunehmen, <strong>das</strong>s noch <strong>im</strong>mer eine Vielzahl von tierschutzrelevanten<br />

Handlungen an Katzen – mitunter aufgrund des fehlenden Bewusstseins der Bevölkerung<br />

– nicht zur Anzeige gebracht oder erst gar nicht bemerkt wird.<br />

Im Rahmen ihres <strong>Recht</strong>sauskunftsdienstes macht die TIR <strong>im</strong>mer wieder die Erfahrung, <strong>das</strong>s Katzen<br />

nicht selten die Ursache <strong>für</strong> nachbarschaftliche Streitigkeiten sind. Sei es, <strong>das</strong>s sich die <strong>Tier</strong>e<br />

in fremden Gärten versäubern oder <strong>das</strong>s sie in Wohnungen eindringen und Schäden anrichten<br />

oder fremde Autos zerkratzen. Häufig werden Katzen als Konsequenz dieser nachbarschaftlichen<br />

Auseinandersetzungen Opfer tierquälerischer Handlungen. Im Gespräch mit ratsuchenden Personen<br />

zeigt sich ausserdem <strong>im</strong>mer wieder, <strong>das</strong>s gerade auch Strafverfolgungsorgane (Polizei,<br />

Staatsanwaltschaft) an Katzen verübte <strong>Tier</strong>quälereien noch <strong>im</strong>mer zu wenig ernst nehmen und<br />

als Bagatellen behandeln.<br />

59 Zu Art. 77 TSchV siehe Seite 19.<br />

Richner / Flückiger / Rütt<strong>im</strong>ann / Künzli – <strong>Schweizer</strong> <strong><strong>Tier</strong>schutzstrafpraxis</strong> <strong>2012</strong>

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