Schweizer Tierschutzstrafpraxis 2012 - Stiftung für das Tier im Recht
Schweizer Tierschutzstrafpraxis 2012 - Stiftung für das Tier im Recht
Schweizer Tierschutzstrafpraxis 2012 - Stiftung für das Tier im Recht
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
34<br />
2.3.3. Vernachlässigung und mangelhafte Haltung von Katzen<br />
a) Kasuistik<br />
Ein Blick in die Strafpraxis zeigt, <strong>das</strong>s häufig nicht nur eine, sondern gleich mehrere in einem<br />
Haushalt lebende Katzen vernachlässigt werden und dabei nicht nur die <strong>Tier</strong>e selbst, sondern<br />
oftmals auch die Räumlichkeiten verwahrlosen 61 . So enthält <strong>das</strong> Fallmaterial <strong>2012</strong> mehrere Entscheide,<br />
in denen Halter bestraft wurden, weil sie ihre Katzen in mit Kot und Urin verschmutzten<br />
Wohnungen gehalten und den <strong>Tier</strong>en weder Kotschalen noch Futter oder Wasser zur Verfügung<br />
gestellt hatten 62 . In mehreren Fällen war der Zustand der Katzen <strong>im</strong> Zeitpunkt des Eingreifens<br />
des Veterinäramtes bereits derart schlecht, <strong>das</strong>s die <strong>Tier</strong>e euthanasiert werden mussten 63 . In<br />
einem Fall hielt die Beschuldigte trotz eines gegen sie ausgesprochenen <strong>Tier</strong>halteverbots 13 Katzen,<br />
ohne ihnen ausreichend Kotschalten bereitzustellen. Sämtliche <strong>Tier</strong>e wiesen bei der Kontrolle<br />
einen sehr schlechten Allgemeinzustand auf 64 .<br />
Neben den Vernachlässigungsfällen kam es <strong>2012</strong> zu zahlreichen Verfahren gegen Halter, die<br />
ihren Katzen nur ungenügende Haltungsbedingungen nach Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG gewährten.<br />
Dabei wurde etwa beanstandet, <strong>das</strong>s den <strong>Tier</strong>en zu wenige Kotschalen zur Verfügung standen,<br />
sie in zu kleinen Räumen mit schlechter Belüftung gehalten wurden oder <strong>das</strong>s die Versorgung mit<br />
Futter und Wasser unzureichend war 65 .<br />
b) Problematik<br />
Die Kasuistik zeigt auf, <strong>das</strong>s es den Behörden gerade bei Katzen teilweise schwer fällt, zwischen<br />
der mangelhaften Haltung (Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG) und der Vernachlässigung (Art. 26 Abs. 1<br />
lit. a TSchG) zu unterscheiden. In diesem Zusammenhang sei auf einen Fall hingewiesen, in dem<br />
es um einen Beschuldigten ging, der seine Katze nicht ausreichend gefüttert und die Katzentoilette<br />
nicht gesäubert hatte. Der After der Katze war bereits derart mit Kot verschmutzt, <strong>das</strong>s es ihr<br />
nicht mehr möglich war, Kot und Urin auszuscheiden. Ausserdem hatte <strong>das</strong> <strong>Tier</strong> an schle<strong>im</strong>igem<br />
61 Vgl. zum sogenannten An<strong>im</strong>al Hoarding Seite 49f.<br />
62 Vgl. etwa den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 16.4.<strong>2012</strong>, in dem es um einen Beschuldigten ging,<br />
der drei Katzen in einer mit Abfall und Kot verunreinigten Wohnung gehalten hatte. Die <strong>Tier</strong>e litten an Zahnsteinbefall<br />
und Zahnfleischentzündung und wiesen ein stumpfes und mattes Fell auf. Eine der Katzen musste infolge<br />
eines Darmdurchbruchs euthanasiert werden (AG12/031). Vgl. weiter den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des<br />
Kantons Bern Region Oberland vom 4.10.<strong>2012</strong>, gemäss dem der Beschuldigte in einer unbewohnten Wohnung<br />
drei Katzen gehalten hatte, ohne sich um sie zu kümmern. Die Wohnung war stark verschmutzt und die Kotschalen<br />
waren nicht gereinigt worden, so<strong>das</strong>s die Katzen in der ganzen Wohnung urinierten (BE12/189). Vgl. auch<br />
den Strafbefehl des kantonalen Untersuchungsamts St. Gallen vom 16.8.<strong>2012</strong>, gemäss dem die Beschuldigte ihre<br />
sechs Katzen in einer überhitzten und mit Kot verschmutzten Wohnung gehalten hatte (SG12/151).<br />
63 Siehe etwa den in Fn 62 zitierten Strafbefehl, in dem es um eine vernachlässigte Katze ging, die infolge eines<br />
Darmdurchbruchs euthanasiert werden musste (AG12/031). Vgl. weiter den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft<br />
Basel-Landschaft vom 19.12.<strong>2012</strong>, in dem es um eine Katze ging, die hinter dem Nachttisch eingeklemmt gewesen<br />
war und in der Folge eingeschläfert werden musste (BL12/034).<br />
64 Vgl. den Strafbefehl des kantonalen Untersuchungsamts St. Gallen vom 17.9.<strong>2012</strong> (SG12/183).<br />
65 Siehe bspw. den Strafbefehl des kantonalen Untersuchungsamts St. Gallen vom 20.3.<strong>2012</strong>, in dem es um eine<br />
Beschuldigte ging, die über Monate hinweg vier Katzen ohne ausreichend Kotschalen gehalten hatte<br />
(SG12/053). In einem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 26.7.<strong>2012</strong> hatte der Beschuldigte drei<br />
Katzen in einer unordentlichen, verdreckten und übelriechenden Wohnung gehalten und die Katzen nicht genügend<br />
gefüttert (SO12/041).<br />
Richner / Flückiger / Rütt<strong>im</strong>ann / Künzli – <strong>Schweizer</strong> <strong><strong>Tier</strong>schutzstrafpraxis</strong> <strong>2012</strong>