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Schweizer Tierschutzstrafpraxis 2012 - Stiftung für das Tier im Recht

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37<br />

b) Problematik<br />

Die grosse Zahl von Fällen, in denen Katzen zurückgelassen oder mit Entledigungsabsicht ausgesetzt<br />

wurden, lässt den Schluss zu, <strong>das</strong>s offenbar regelmässig davon ausgegangen wird, <strong>das</strong>s die<br />

<strong>Tier</strong>e keiner Betreuung bedürfen und gut alleine zurechtkommen. Dies hat zur Folge, <strong>das</strong>s viele<br />

Hauskatzen vorübergehend oder endgültig zurückgelassen werden und die Zahl verwilderter,<br />

unterernährter und von Krankheiten und Parasiten befallener <strong>Tier</strong>e auch in der Schweiz stetig<br />

ansteigt 76 .<br />

c) Forderungen<br />

Die 29 in den vergangenen fünf Jahren geführten Verfahren wegen Aussetzens oder Zurücklassens<br />

von Katzen stehen in keinem Verhältnis zur grossen Zahl an verwilderten Katzen 77 , die in<br />

der Schweiz leben. Offenbar fehlt nicht nur in der Bevölkerung <strong>das</strong> Bewusstsein <strong>für</strong> die angemessene<br />

Betreuung von Katzen, sondern nehmen auch die Strafbehörden solche Fälle nicht gebührend<br />

ernst. Insbesondere be<strong>im</strong> Aussetzen tritt erschwerend hinzu, <strong>das</strong>s es oftmals nicht einfach<br />

ist, den Halter zu eruieren und zur Verantwortung zu ziehen. Zeugen oder sonstige Beweise fehlen<br />

häufig gänzlich. Um entsprechende Fälle künftig besser verfolgen zu können, wäre eine generelle<br />

Chippflicht, wie sie bereits <strong>für</strong> Hunde besteht, auch <strong>für</strong> Katzen wünschenswert.<br />

2.3.5. Misshandlung, qualvolle und mutwillige Tötung<br />

a) Kasuistik<br />

Neben den zahlreichen Fällen der Vernachlässigung (Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG) und des Aussetzens<br />

(Art. 26 Abs. 1 lit. e TSchG) stehen bei Katzen regelmässig verhältnismässig viele Fälle der<br />

Misshandlung (Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG) und der qualvollen bzw. mutwilligen Tötung (Art. 26<br />

Abs. 1 lit. b TSchG) zur strafrechtlichen Beurteilung. In den vergangenen fünf Jahren wurden 113<br />

entsprechende Strafverfahren geführt.<br />

Die an Katzen begangenen Delikte zeugen teilweise von einer auffallenden Brutalität. So bspw.<br />

hatte ein Beschuldigter aus dem Kanton Basel-Stadt seiner Katze mit einem Küchenmesser mehrere<br />

Stich- und Schnittverletzungen an Rücken und Schwanz sowie <strong>im</strong> Analbereich zugefügt 78 .<br />

Erwähnenswert ist ferner ein Fall aus dem Kanton St. Gallen, in dem es um einen Beschuldigten<br />

76 Vgl. bspw. Roshard Carmen: <strong>Tier</strong>freunde jagen und kastrieren Katzen, in: Tagesanzeiger vom 14.9.2013; einsehbar<br />

unter: .<br />

Mit derselben Problematik und der Zulässigkeit einer Kastrationspflicht bei Katzen befasste sich<br />

auch die deutsche juristische Gesellschaft <strong>für</strong> <strong>Tier</strong>schutzrecht (DJGT) in einem Gutachten mit dem Titel<br />

"Kastrationspflicht <strong>für</strong> Katzen durch Gefahrenabwehrverordnung", einsehbar unter<br />

(Stand<br />

Januar 2011).<br />

77 Vgl. Fn 58.<br />

78 Vgl. den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 17.2.<strong>2012</strong> (BS12/003).<br />

Richner / Flückiger / Rütt<strong>im</strong>ann / Künzli – <strong>Schweizer</strong> <strong><strong>Tier</strong>schutzstrafpraxis</strong> <strong>2012</strong>

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