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Schweizer Tierschutzstrafpraxis 2012 - Stiftung für das Tier im Recht

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sprechenden Strafen ausserdem sehr zurückhaltend. So wird der Strafrahmen des <strong>Tier</strong>schutzgesetzes<br />

bei Weitem nicht ausgeschöpft und Verstössen gegen <strong>das</strong> <strong>Tier</strong>schutzgesetz nicht die ihnen<br />

gebührende Bedeutung beigemessen. Dadurch wird den <strong>Tier</strong>schutzstraftatbeständen ihre Präventivwirkung<br />

entzogen.<br />

Da sich Katzen i.d.R. selbständiger und unabhängiger bewegen als andere He<strong>im</strong>tiere, sind sie als<br />

Opfer <strong>für</strong> Drittpersonen leichter zugänglich als bspw. Hunde. Das bedeutet, <strong>das</strong>s Katzen nicht nur<br />

ihren Haltern, sondern auch der Bevölkerung ausgeliefert sind, wodurch sich <strong>das</strong> Risiko einer an<br />

ihnen begangenen Straftat erhöht. Weil sie nur schwer kontrollierbar sind, kommt es zudem häufig<br />

zu nachbarschaftlichen Streitigkeiten, die nicht selten in Gewalthandlungen gegenüber den<br />

<strong>Tier</strong>en gipfeln. Die unabhängige Lebensweise von Freigänger-Katzen sowie die bislang fehlende<br />

Chippflicht erschweren die Untersuchungshandlungen der Strafverfolgungsbehörden und führen<br />

dazu, <strong>das</strong>s oftmals nicht genügend Beweise sichergestellt werden können, um eine Strafuntersuchung<br />

einzuleiten.<br />

Richner / Flückiger / Rütt<strong>im</strong>ann / Künzli – <strong>Schweizer</strong> <strong><strong>Tier</strong>schutzstrafpraxis</strong> <strong>2012</strong>

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