Schweizer Tierschutzstrafpraxis 2012 - Stiftung für das Tier im Recht
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2.5.2. Forderungen<br />
Ein Blick in die Kasuistik zeigt, <strong>das</strong>s bisher wegen des Erschiessens streunender Katzen – anders<br />
als bei wildernden Hunden 111 – noch kein einziges Strafverfahren geführt worden ist. Weil eine<br />
erhebliche Verwechslungsgefahr zwischen verwilderten Katzen und solchen, die sich lediglich auf<br />
Streifzügen <strong>im</strong> Wald befinden oder entlaufen sind, besteht, ist von einer hohen Dunkelziffer<br />
fälschlicherweise getöteter <strong>Tier</strong>e auszugehen.<br />
Das Schiessen auf He<strong>im</strong>tiere ist aus jagdethischer Sicht fragwürdig, weshalb die entsprechenden<br />
jagdrechtlichen Vorschriften zwingend überarbeitet und eingegrenzt werden müssen. Sowohl Katzen<br />
als auch Hunde sollten nur als "ult<strong>im</strong>a ratio" erschossen werden dürfen. Es muss in jedem<br />
Fall zunächst versucht werden, die <strong>Tier</strong>e einzufangen oder ihre Halter ausfindig zu machen. Ausserdem<br />
muss der Vollzug bei fälschlicherweise getöteten <strong>Tier</strong>en verbessert werden. Jäger, die<br />
Katzen erschiessen, obwohl die jagdrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, oder den Katzen<br />
durch den Abschuss einen qualvollen Tod bereiten, müssen zwingend zur strafrechtlichen<br />
Verantwortung gezogen werden.<br />
2.6. Verzehr von Katzenfleisch<br />
2.6.1. Problematik<br />
Eher <strong>im</strong> Versteckten als in der Öffentlichkeit wird in gewissen <strong>Schweizer</strong> Landesgegenden tatsächlich<br />
noch <strong>im</strong>mer Fleisch von Hunden und auch von Katzen gegessen. Obwohl der Verzehr zwar<br />
gesellschaftlich verpönt ist, existiert hierzulande kein ausdrückliches Verbot, He<strong>im</strong>tiere zwecks<br />
der Gewinnung ihres Fleischs zu töten.<br />
Im Gegensatz zum Konsum stehen aber zumindest der Herstellung sowie dem Handel und dem<br />
Inverkehrbringen des Fleischs von He<strong>im</strong>tieren rechtliche Hindernisse entgegen. So darf He<strong>im</strong>tierfleisch<br />
– anders als jenes von Nutztieren – höchstens <strong>für</strong> den Eigengebrauch verwendet, jedoch<br />
weder verkauft noch unentgeltlich abgegeben, angepriesen oder gelagert werden. Der Eigengebrauch<br />
beschränkt sich dabei auf die sogenannte Kernfamilie, d.h. auf die <strong>im</strong> selben Haushalt<br />
lebenden Familienmitglieder. Bereits die Abgabe von He<strong>im</strong>tierfleisch an weitere Verwandte,<br />
Freunde oder Angestellte oder eine Einladung dieser oder anderer Personen <strong>für</strong> ein entsprechendes<br />
"Festmahl" bei sich zu Hause sind hingegen verboten 112 .<br />
110 Von einer mutwilligen Tötung gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. b TSchG spricht man, wenn der Täter aus einem verwerflichen<br />
Beweggrund und besonders rücksichtslos handelt, bspw. aus Trotz, Gemeinheit, Gefühl- und Mitleidlosigkeit,<br />
Übermut, Gedankenlosigkeit oder aus einer momentanen Laune heraus. Dies ist etwa dann der Fall, wenn jemand<br />
aus Ärger oder purer Freude ein zahmes oder gefangenes <strong>Tier</strong> tötet (Bolliger/Richner/Rütt<strong>im</strong>ann 144f.).<br />
111 Siehe bspw. den Strafbefehl des Bezirksamts Zofingen vom 27.2.2002 (AG02/007), mit dem ein Jäger zu einer<br />
Busse von 2000 Franken verurteilt wurde, weil er einen Hund, nachdem dieser einem Reh nachgejagt war, erschossen<br />
hatte, ohne sich über die Identität des <strong>Tier</strong>es zu informieren. Der Beschuldigte konnte in der Folge nicht<br />
glaubhaft machen, <strong>das</strong>s es sich um einen Hund handle, der schon öfters am Waldrand herumgestreunt sei und<br />
dessen Halter er schon mehrfach verwarnt habe.<br />
112 Bolliger/Goetschel/Richner/Spring 82f.<br />
Richner / Flückiger / Rütt<strong>im</strong>ann / Künzli – <strong>Schweizer</strong> <strong><strong>Tier</strong>schutzstrafpraxis</strong> <strong>2012</strong>