Schweizer Tierschutzstrafpraxis 2012 - Stiftung für das Tier im Recht
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6.2. Fazit<br />
Eine exakte Berechnung der durchschnittlich <strong>für</strong> <strong>Tier</strong>schutzwidrigkeiten ausgesprochenen Busse<br />
ist kaum möglich, weil Bussen sowohl alleine als auch in Verbindung mit Geld- oder Freiheitsstrafen<br />
zur Anwendung gelangen und dabei wie gesehen oftmals gleichzeitig auch Widerhandlungen<br />
gegen andere Gesetze zur Beurteilung stehen. Die in diesem Kapitel dargelegten Zahlen zeigen<br />
aber deutlich, <strong>das</strong>s der gesetzliche Strafrahmen bei der Beurteilung von <strong>Tier</strong>schutzdelikten bei<br />
Weitem nicht ausgeschöpft wird. Die Täter werden in vielen Fällen durch die verhängte Sanktion<br />
nicht merklich getroffen, wodurch der Eindruck entstehen könnte, es handle sich bei <strong>Tier</strong>schutzverstössen<br />
lediglich um Bagatelldelikte 45 . Die ausgesprochenen Strafen verfehlen damit oftmals<br />
ihren general- und spezialpräventiven Zweck, weil sie nicht genügend schwer wiegen, um eine<br />
abschreckende Wirkung entfalten zu können.<br />
45 Bolliger/Richner/Rütt<strong>im</strong>ann 291f.<br />
Richner / Flückiger / Rütt<strong>im</strong>ann / Künzli – <strong>Schweizer</strong> <strong><strong>Tier</strong>schutzstrafpraxis</strong> <strong>2012</strong>