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Schweizer Tierschutzstrafpraxis 2012 - Stiftung für das Tier im Recht

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6.2. Fazit<br />

Eine exakte Berechnung der durchschnittlich <strong>für</strong> <strong>Tier</strong>schutzwidrigkeiten ausgesprochenen Busse<br />

ist kaum möglich, weil Bussen sowohl alleine als auch in Verbindung mit Geld- oder Freiheitsstrafen<br />

zur Anwendung gelangen und dabei wie gesehen oftmals gleichzeitig auch Widerhandlungen<br />

gegen andere Gesetze zur Beurteilung stehen. Die in diesem Kapitel dargelegten Zahlen zeigen<br />

aber deutlich, <strong>das</strong>s der gesetzliche Strafrahmen bei der Beurteilung von <strong>Tier</strong>schutzdelikten bei<br />

Weitem nicht ausgeschöpft wird. Die Täter werden in vielen Fällen durch die verhängte Sanktion<br />

nicht merklich getroffen, wodurch der Eindruck entstehen könnte, es handle sich bei <strong>Tier</strong>schutzverstössen<br />

lediglich um Bagatelldelikte 45 . Die ausgesprochenen Strafen verfehlen damit oftmals<br />

ihren general- und spezialpräventiven Zweck, weil sie nicht genügend schwer wiegen, um eine<br />

abschreckende Wirkung entfalten zu können.<br />

45 Bolliger/Richner/Rütt<strong>im</strong>ann 291f.<br />

Richner / Flückiger / Rütt<strong>im</strong>ann / Künzli – <strong>Schweizer</strong> <strong><strong>Tier</strong>schutzstrafpraxis</strong> <strong>2012</strong>

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