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Schweizer Tierschutzstrafpraxis 2012 - Stiftung für das Tier im Recht

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25<br />

Höchstbeträge von 20'000 bzw. 10'000 Franken bewegen sich die Bussen damit <strong>im</strong> unteren Bereich<br />

der Sanktionsmöglichkeiten.<br />

6.1.2. Vergehen<br />

Art. 26 Abs. 1<br />

2011 <strong>2012</strong><br />

Bedingte Geldstrafen 159 130<br />

Unbedingte Geldstrafen 42 14<br />

Kombinierte Bussen 118 115<br />

Bedingte Freiheitsstrafen 3 0<br />

Unbedingte Freiheitsstrafen 0 0<br />

Gemeinnützige Arbeit 7 8<br />

Nur Busse (statt Geldstrafe) 17 17<br />

Anzahl und Art der Sanktionen <strong>für</strong> Vergehen 2011 und <strong>2012</strong>.<br />

Die Tabelle zeigt, <strong>das</strong>s in den Jahren 2011 und <strong>2012</strong> <strong>für</strong> Vergehen gegen <strong>das</strong> <strong>Tier</strong>schutzgesetz<br />

nach Art. 26 Abs. 1 TSchG mehrheitlich eine – mit einer Verbindungsbusse kombinierte – bedingte<br />

Geldstrafe ausgesprochen wurde 42 . Unbedingte Geldstrafen wurden vier- bzw. neunmal weniger<br />

häufig ausgesprochen. Zu Freiheitsstrafen wurden Täter nur in Einzelfällen verurteilt. Eine<br />

unbedingte Freiheitsstrafe wurde weder 2011 noch <strong>2012</strong> ausgefällt.<br />

Bei gesamthaft 11'265 in der TIR-Datenbank erfassten <strong>Tier</strong>schutzstrafverfahren wurde nur gerade<br />

in 110 Fällen eine unbedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen, wobei es sich aber in lediglich<br />

20 davon um ausschliessliche <strong>Tier</strong>schutzfälle handelt (die restlichen 90 stellen also "gemischte<br />

Fälle" dar, in denen auch Sachverhalte aus anderen <strong>Recht</strong>sgebieten zur Beurteilung standen). Die<br />

höchste unbedingte Freiheitsstrafe <strong>für</strong> ein reines <strong>Tier</strong>schutzdelikt liegt bei drei Monaten (zwei<br />

Fälle) 43 . In zwei Fällen wurde eine Strafe von einem Monat verhängt 44 . Die Dauer der übrigen<br />

unbedingten Freiheitsstrafen betrug jeweils weniger als 30 Tage.<br />

42 Vorsätzliche <strong>Tier</strong>quälereien können gemäss Art. 26 Abs. 1 TSchG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit<br />

Geldstrafe bestraft werden. Die Geldstrafe richtet sich nach Art. 34 Abs. 1 StGB und beträgt höchstens 360 Tagessätze.<br />

43 Siehe <strong>das</strong> Urteil des Kreisgerichts Chur vom 30.4.1998, mit dem ein Hundehalter wegen der Misshandlung<br />

schuldig gesprochen wurde, der einen Hund so heftig getreten hatte, <strong>das</strong>s dieser schliesslich den Verletzungen<br />

erlag (GR98/002). Mit Urteil vom 15.8.1991 verurteilte zudem <strong>das</strong> Tribunal de Police du district de<br />

Neuchâtel einen Täter wegen Misshandlung, der eine Katze in eine Geschirrspülmaschine gesteckt und diese<br />

in Gang gesetzt hatte. Die Katze erlitt dabei so schwere Verletzungen, <strong>das</strong>s der <strong>Tier</strong>halter sie euthanasieren<br />

liess (NE91/003).<br />

44<br />

Siehe zum einen <strong>das</strong> Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 15.4.1992, mit dem die Halterin von<br />

rund 100 Gebets- oder Tempelhunden wegen starker Vernachlässigung verurteilt wurde, weil sie die <strong>Tier</strong>e unter<br />

schl<strong>im</strong>men hygienischen Verhältnissen gehalten hatte, so<strong>das</strong>s die teils apathisch oder aggressiven <strong>Tier</strong>e<br />

total verwahrlost waren und schliesslich beschlagnahmt wurden (SO92/001). Siehe weiter <strong>das</strong> Urteil des Tribunal<br />

de Police du district Moudon vom 15.10.1986, mit dem ein bereits vorbestrafter Täter, der seinen Hund<br />

mit Heizöl übergossen und anschliessend angezündet hatte, der Misshandlung sowie der qualvollen und mutwilligen<br />

Tötung <strong>für</strong> schuldig befunden wurde (VD86/001).<br />

Richner / Flückiger / Rütt<strong>im</strong>ann / Künzli – <strong>Schweizer</strong> <strong><strong>Tier</strong>schutzstrafpraxis</strong> <strong>2012</strong>

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