Sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt gegen ... - unhcr
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<strong>Sexuelle</strong> <strong>und</strong> <strong>geschlechtsspezifische</strong> <strong>Gewalt</strong> <strong>gegen</strong> Flüchtlinge, RückkehrerInnen <strong>und</strong> Binnenvertriebene<br />
Vergewaltigung oder andere Arten der sexuellen <strong>Gewalt</strong> aus Gründen der<br />
Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu<br />
einer bestimmten sozialen Gruppe können als Verfolgung im Sinne der<br />
Definition des Flüchtlingsbegriffs laut dem Abkommen von 1951 über die<br />
Rechtsstellung der Flüchtlinge <strong>und</strong> der Satzung des Amtes von UNHCR gewertet<br />
werden. Es bedarf besonderer Sensibilität in Fällen, in denen Asylsuchende<br />
möglicherweise sexuelle <strong>und</strong> <strong>geschlechtsspezifische</strong> <strong>Gewalt</strong> erlitten<br />
haben. Protection Officers, InterviewerInnen oder EntscheidungsträgerInnen<br />
sollten wissen, dass zum Nachweis, dass eine Person aufgr<strong>und</strong><br />
ihres Geschlechts verfolgt wurde, an sich kein Beweismittel erforderlich ist.<br />
InterviewerInnen <strong>und</strong> EntscheidungsträgerInnen müssen diese Möglichkeit<br />
stets in ihre Überlegungen einbeziehen, da es über solche Menschenrechtsverletzungen<br />
in den meisten Gesellschaften kaum Statistiken gibt <strong>und</strong> nur<br />
die wenigsten Fälle angezeigt werden.<br />
Rechtsdienste sollten nur von qualifizierten Personen geleistet werden. Ihre<br />
Aufgabe ist es, die Betroffenen zu informieren, zu beraten <strong>und</strong> zu vertreten.<br />
Im Interesse der Kontinuität <strong>und</strong> der effektiven Vertretung sollte ein Fall bis<br />
zu seinem Abschluss von dem-/derselben MitarbeiterIn betreut werden.<br />
Jedenfalls sollten alle UNHCR-MitarbeiterInnen, insbesondere jene, die<br />
Befragungen von Opfern/Überlebenden durchführen, die UNHCR-Richtlinien,<br />
das einschlägige Völkerrecht <strong>und</strong> die maßgeblichen Gesetze des Aufnahmelandes<br />
kennen. Humanitäre Organisationen, die Entwurzelte <strong>und</strong> Vertriebene<br />
betreuen, müssen ebenfalls die Instrumente des Flüchtlingsrechts<br />
<strong>und</strong> dessen umfassende Anwendung kennen, um sicherzustellen, dass<br />
Frauen <strong>und</strong> Männer gleichberechtigt Zugang zu internationalem Schutz<br />
haben <strong>und</strong> diesen in Anspruch nehmen können.<br />
Geschlechtsspezifische Verfolgung: Ergänzende Richtlinien von 2000 über<br />
Verfahren <strong>und</strong> Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft<br />
UNHCR gibt diese Richtlinien in Wahrnehmung seines Mandats gemäß der<br />
Satzung des Amtes des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für<br />
Flüchtlinge sowie gestützt auf Artikel 35 des Abkommens von 1951 über die<br />
Rechtsstellung der Flüchtlinge <strong>und</strong> Artikel II des dazugehörigen Protokolls<br />
von 1967 heraus. Die vorliegenden Richtlinien ergänzen das UNHCR-<br />
Handbuch über Verfahren <strong>und</strong> Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft<br />
im Sinne des Abkommens von 1951 <strong>und</strong> des Protokolls von 1967<br />
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Neuauflage, Genf, Januar 1992). Sie<br />
ersetzen ferner das UNHCR-Positionspapier über <strong>geschlechtsspezifische</strong><br />
Verfolgung (Genf, Januar 2000) <strong>und</strong> sind das Ergebnis der Zweiten Schiene<br />
des Globalen Konsultationsprozesses zum internationalen Schutz, die sich<br />
beim Expertentreffen im September 2001 in San Remo mit diesem Thema<br />
beschäftigte.<br />
Diese Richtlinien sind als Hilfsmittel zur Rechtsauslegung für Regierungen,<br />
Vertreter der Rechtsberufe, Entscheidungsträger <strong>und</strong> die Richterschaft sowie<br />
für UNHCR-MitarbeiterInnen gedacht, die vor Ort mit der Feststellung der<br />
Flüchtlingseigenschaft befasst sind.<br />
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