Sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt gegen ... - unhcr
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Gr<strong>und</strong>prinzipien eines Verhaltenskodex<br />
Anhang 1.1<br />
ANHANG 1.1<br />
Gr<strong>und</strong>prinzipien eines<br />
Verhaltenskodex<br />
<strong>Sexuelle</strong> Ausbeutung <strong>und</strong> sexueller Missbrauch<br />
in humanitären Krisen<br />
Auszug aus dem Aktionsplan des Berichts der IASC-Task-Force<br />
für den Schutz vor sexueller Ausbeutung <strong>und</strong> sexuellem<br />
Missbrauch in humanitären Krisen<br />
Anhang 1<br />
Anhang 1.1<br />
Anhang 2<br />
A. Gr<strong>und</strong>prinzipien eines Verhaltenskodex<br />
Humanitäre Organisationen haben eine Fürsorgepflicht <strong>gegen</strong>über den unter<br />
ihr Mandat fallenden Personen <strong>und</strong> sie sind dafür verantwortlich, dass diese<br />
Personen mit Würde <strong>und</strong> Respekt behandelt werden <strong>und</strong> dass gewisse<br />
Verhaltensmindeststandards eingehalten werden. Um sexuelle Ausbeutung<br />
<strong>und</strong> sexuellen Missbrauch zu verhindern, müssen nachstehende Gr<strong>und</strong>prinzipien<br />
in die Verhaltenskodizes der Organisationen aufgenommen werden:*<br />
■ <strong>Sexuelle</strong> Ausbeutung <strong>und</strong> sexueller Missbrauch durch humanitäres Hilfspersonal<br />
stellen ein grobes Fehlverhalten <strong>und</strong> somit einen Gr<strong>und</strong> für die<br />
Beendigung des Dienstverhältnisses dar.<br />
■ <strong>Sexuelle</strong> Handlungen mit Kindern (Personen unter 18 Jahren) sind unabhängig<br />
vom örtlich geltenden Mindestalter für Volljährigkeit <strong>und</strong> Mündigkeit<br />
untersagt. Eine falsche Einschätzung des Kindesalters ist kein<br />
Verteidigungsgr<strong>und</strong>.<br />
Anhang 3<br />
Anhang4<br />
■ Das Anbieten von Geld, Beschäftigung, Waren oder Dienstleistungen als<br />
Gegenleistung für Sex, einschließlich sexuellen Ent<strong>gegen</strong>kommens oder<br />
anderer Formen von entwürdigendem, erniedrigendem oder ausbeuterischem<br />
Verhalten, ist verboten. Das gilt auch für den Austausch von Hilfe,<br />
die den zu Betreuenden zusteht.<br />
■ Von sexuellen Beziehungen zwischen humanitärem Personal <strong>und</strong> zu Betreuenden<br />
wird dringend abgeraten, da sie auf einer immanent ungleichen<br />
Machtdynamik beruhen. Solche Beziehungen untergraben die<br />
Glaubwürdigkeit <strong>und</strong> Integrität der humanitären Arbeit.<br />
■ Hat ein/e HelferIn Bedenken oder Verdachtsmomente, die auf sexuellen<br />
Missbrauch oder sexuelle Ausbeutung durch eine/n ArbeitskollegIn hinweisen,<br />
gleichgültig, ob Letztere/r derselben Organisation angehört oder<br />
nicht, muss er/sie diese Bedenken über die bestehenden Berichtsmechanismen<br />
seiner/ihrer Organisation melden.<br />
* Bezüglich der Durchsetzung einiger dieser Gr<strong>und</strong>sätze bei humanitärem Personal, das aus der betreuten<br />
Bevölkerung stammt, werden unterschiedliche Überlegungen anzustellen sein. Während sexuelle Ausbeutung<br />
<strong>und</strong> sexueller Missbrauch sowie der Missbrauch von humanitärer Hilfe immer verboten sein werden, kann bei<br />
der Anwendung der Gr<strong>und</strong>sätze, die sexuelle Beziehungen betreffen, auf diese Kategorie von Hilfspersonal ein<br />
gewisser Ermessensspielraum eingeräumt werden.<br />
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