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Sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt gegen ... - unhcr

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Gr<strong>und</strong>prinzipien eines Verhaltenskodex<br />

Anhang 1.1<br />

ANHANG 1.1<br />

Gr<strong>und</strong>prinzipien eines<br />

Verhaltenskodex<br />

<strong>Sexuelle</strong> Ausbeutung <strong>und</strong> sexueller Missbrauch<br />

in humanitären Krisen<br />

Auszug aus dem Aktionsplan des Berichts der IASC-Task-Force<br />

für den Schutz vor sexueller Ausbeutung <strong>und</strong> sexuellem<br />

Missbrauch in humanitären Krisen<br />

Anhang 1<br />

Anhang 1.1<br />

Anhang 2<br />

A. Gr<strong>und</strong>prinzipien eines Verhaltenskodex<br />

Humanitäre Organisationen haben eine Fürsorgepflicht <strong>gegen</strong>über den unter<br />

ihr Mandat fallenden Personen <strong>und</strong> sie sind dafür verantwortlich, dass diese<br />

Personen mit Würde <strong>und</strong> Respekt behandelt werden <strong>und</strong> dass gewisse<br />

Verhaltensmindeststandards eingehalten werden. Um sexuelle Ausbeutung<br />

<strong>und</strong> sexuellen Missbrauch zu verhindern, müssen nachstehende Gr<strong>und</strong>prinzipien<br />

in die Verhaltenskodizes der Organisationen aufgenommen werden:*<br />

■ <strong>Sexuelle</strong> Ausbeutung <strong>und</strong> sexueller Missbrauch durch humanitäres Hilfspersonal<br />

stellen ein grobes Fehlverhalten <strong>und</strong> somit einen Gr<strong>und</strong> für die<br />

Beendigung des Dienstverhältnisses dar.<br />

■ <strong>Sexuelle</strong> Handlungen mit Kindern (Personen unter 18 Jahren) sind unabhängig<br />

vom örtlich geltenden Mindestalter für Volljährigkeit <strong>und</strong> Mündigkeit<br />

untersagt. Eine falsche Einschätzung des Kindesalters ist kein<br />

Verteidigungsgr<strong>und</strong>.<br />

Anhang 3<br />

Anhang4<br />

■ Das Anbieten von Geld, Beschäftigung, Waren oder Dienstleistungen als<br />

Gegenleistung für Sex, einschließlich sexuellen Ent<strong>gegen</strong>kommens oder<br />

anderer Formen von entwürdigendem, erniedrigendem oder ausbeuterischem<br />

Verhalten, ist verboten. Das gilt auch für den Austausch von Hilfe,<br />

die den zu Betreuenden zusteht.<br />

■ Von sexuellen Beziehungen zwischen humanitärem Personal <strong>und</strong> zu Betreuenden<br />

wird dringend abgeraten, da sie auf einer immanent ungleichen<br />

Machtdynamik beruhen. Solche Beziehungen untergraben die<br />

Glaubwürdigkeit <strong>und</strong> Integrität der humanitären Arbeit.<br />

■ Hat ein/e HelferIn Bedenken oder Verdachtsmomente, die auf sexuellen<br />

Missbrauch oder sexuelle Ausbeutung durch eine/n ArbeitskollegIn hinweisen,<br />

gleichgültig, ob Letztere/r derselben Organisation angehört oder<br />

nicht, muss er/sie diese Bedenken über die bestehenden Berichtsmechanismen<br />

seiner/ihrer Organisation melden.<br />

* Bezüglich der Durchsetzung einiger dieser Gr<strong>und</strong>sätze bei humanitärem Personal, das aus der betreuten<br />

Bevölkerung stammt, werden unterschiedliche Überlegungen anzustellen sein. Während sexuelle Ausbeutung<br />

<strong>und</strong> sexueller Missbrauch sowie der Missbrauch von humanitärer Hilfe immer verboten sein werden, kann bei<br />

der Anwendung der Gr<strong>und</strong>sätze, die sexuelle Beziehungen betreffen, auf diese Kategorie von Hilfspersonal ein<br />

gewisser Ermessensspielraum eingeräumt werden.<br />

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