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Sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt gegen ... - unhcr

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<strong>Sexuelle</strong> <strong>und</strong> <strong>geschlechtsspezifische</strong> <strong>Gewalt</strong> <strong>gegen</strong> Flüchtlinge, RückkehrerInnen <strong>und</strong> Binnenvertriebene<br />

wiegende ges<strong>und</strong>heitliche Schäden verursachen können <strong>und</strong> eine<br />

Verletzung diverser Menschenrechte darstellen. Schädigende traditionelle<br />

Praktiken finden oft in der Kindheit statt, wenn ein Kind sich nicht da<strong>gegen</strong><br />

wehren kann. Schädliche traditionelle Praktiken zum Nachteil von Kindern,<br />

vor allem von Mädchen, sind unter anderem Genitalverstümmelung,<br />

Kinderehe, die Bevorzugung von Söhnen, <strong>Gewalt</strong> im Zusammenhang mit der<br />

Mitgift, Zwangsheirat (etwa nach dem Verbrechen Vergewaltigung) <strong>und</strong><br />

Aberglaube (z. B. dass Geschlechtsverkehr mit einem Kind der Familie<br />

Nutzen bringt).<br />

Kinderhandel<br />

Flüchtlingskinder, vor allem unbegleitete <strong>und</strong> von ihren Familien getrennte<br />

Kinder, laufen Gefahr, durch Zwang oder Täuschung von Menschenhändlern,<br />

oft zu kommerziellen Zwecken, sexuell ausgebeutet zu werden. Der Begriff<br />

Kinderhandel bezeichnet „die Anwerbung, Beförderung, Verbringung,<br />

Beherbergung oder den Empfang eines Kindes zum Zweck der Ausbeutung“.<br />

Es muss nicht nachgewiesen werden, dass <strong>Gewalt</strong>, Täuschung oder Nötigung<br />

stattgef<strong>und</strong>en hat, um den Tatbestand des Menschenhandels zu erfüllen.<br />

Das Protokoll zur Verhütung, Bekämpfung <strong>und</strong> Bestrafung des Menschenhandels,<br />

insbesondere des Frauen- <strong>und</strong> Kinderhandels, in Ergänzung des<br />

Übereinkommens der Vereinten Nationen <strong>gegen</strong> die grenzüberschreitende<br />

organisierte Kriminalität (2000) schließt die Möglichkeit der „Einwilligung“<br />

zum Menschenhandel durch eine Person unter 18 Jahren aus. In vielen<br />

Fällen wird das Einverständnis der über das Kind verfügenden Person(en)<br />

durch Zahlungen oder die Gewährung von Vorteilen erlangt. Von<br />

Menschenhandel betroffene Kinder haben nach einer Flucht bzw. bei ihrer<br />

Rückkehr mit schwerwiegenden Konsequenzen zu rechnen, etwa mit Strafoder<br />

Vergeltungsmaßnahmen durch Händlerringe oder Einzelpersonen, mit<br />

der Gefahr, erneut Menschenhändlern in die Hände zu fallen, mit<br />

Züchtigung oder neuerlicher Freiheitsberaubung, der Ächtung durch ihre<br />

Gemeinschaft oder Familie oder schwerer Diskriminierung.<br />

Kinderprostitution<br />

Mit Kinderprostitution bezeichnet man entgeltliche sexuelle Handlungen<br />

mit oder an Kindern. Das Anbieten, das Ent<strong>gegen</strong>nehmen, die Beschaffung<br />

oder die Bereitstellung eines Kindes für die Zwecke der Prostitution sollte im<br />

Strafrecht eines Staates als strafbarer Tatbestand verankert sein. Kinderprostitution<br />

ist an sich sexuelle Ausbeutung. Wenn Flüchtlingskinder der<br />

Prostitution nachgehen, besteht die Gefahr, dass sie weiterer sexueller <strong>und</strong><br />

<strong>geschlechtsspezifische</strong>r <strong>Gewalt</strong> ausgesetzt werden.<br />

Armut <strong>und</strong> soziale Schlechterstellung erhöhen das Risiko von Flüchtlingskindern,<br />

sexuell ausgebeutet zu werden, insbesondere in Form von Prostitution.<br />

Kinder, speziell Mädchen, sind besonders gefährdet, da ihre Jungfräulichkeit,<br />

die bei ihnen vorausgesetzte Unschuld <strong>und</strong> körperliche Unreife<br />

von Tätern möglicherweise hoch geschätzt wird.<br />

<strong>Sexuelle</strong> <strong>Gewalt</strong> in der Familie<br />

92<br />

Kindesmissbrauch <strong>und</strong> Ausbeutung von Kindern innerhalb der Familie stellt<br />

ein schwieriges Schutzproblem dar, da die Person, die für den Schutz <strong>und</strong><br />

die Betreuung des Kindes zu sorgen hat, meist ein männlicher Verwandter,<br />

dieser Aufgabe nicht nachkommt. <strong>Sexuelle</strong> <strong>Gewalt</strong> in der Familie wird fast<br />

immer als Privatangelegenheit angesehen, in die sich ein Außenstehender<br />

nicht einzumischen hat, was vielfach dazu führt, dass dem missbrauchten<br />

Kind die Schuld an dem Vorkommnis gegeben wird, was es erneut zum Opfer<br />

macht. Es gibt zwar keine allgemein gültigen Verhaltensmaßregeln für solche<br />

Vorfälle, doch steht fest, dass Identifizierung <strong>und</strong> vertrauliche Berichte<br />

über Verdachtsmomente unter Einbeziehung von Ges<strong>und</strong>heitspersonal,

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