Sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt gegen ... - unhcr
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<strong>Sexuelle</strong> <strong>und</strong> <strong>geschlechtsspezifische</strong> <strong>Gewalt</strong> <strong>gegen</strong> Flüchtlinge, RückkehrerInnen <strong>und</strong> Binnenvertriebene<br />
wiegende ges<strong>und</strong>heitliche Schäden verursachen können <strong>und</strong> eine<br />
Verletzung diverser Menschenrechte darstellen. Schädigende traditionelle<br />
Praktiken finden oft in der Kindheit statt, wenn ein Kind sich nicht da<strong>gegen</strong><br />
wehren kann. Schädliche traditionelle Praktiken zum Nachteil von Kindern,<br />
vor allem von Mädchen, sind unter anderem Genitalverstümmelung,<br />
Kinderehe, die Bevorzugung von Söhnen, <strong>Gewalt</strong> im Zusammenhang mit der<br />
Mitgift, Zwangsheirat (etwa nach dem Verbrechen Vergewaltigung) <strong>und</strong><br />
Aberglaube (z. B. dass Geschlechtsverkehr mit einem Kind der Familie<br />
Nutzen bringt).<br />
Kinderhandel<br />
Flüchtlingskinder, vor allem unbegleitete <strong>und</strong> von ihren Familien getrennte<br />
Kinder, laufen Gefahr, durch Zwang oder Täuschung von Menschenhändlern,<br />
oft zu kommerziellen Zwecken, sexuell ausgebeutet zu werden. Der Begriff<br />
Kinderhandel bezeichnet „die Anwerbung, Beförderung, Verbringung,<br />
Beherbergung oder den Empfang eines Kindes zum Zweck der Ausbeutung“.<br />
Es muss nicht nachgewiesen werden, dass <strong>Gewalt</strong>, Täuschung oder Nötigung<br />
stattgef<strong>und</strong>en hat, um den Tatbestand des Menschenhandels zu erfüllen.<br />
Das Protokoll zur Verhütung, Bekämpfung <strong>und</strong> Bestrafung des Menschenhandels,<br />
insbesondere des Frauen- <strong>und</strong> Kinderhandels, in Ergänzung des<br />
Übereinkommens der Vereinten Nationen <strong>gegen</strong> die grenzüberschreitende<br />
organisierte Kriminalität (2000) schließt die Möglichkeit der „Einwilligung“<br />
zum Menschenhandel durch eine Person unter 18 Jahren aus. In vielen<br />
Fällen wird das Einverständnis der über das Kind verfügenden Person(en)<br />
durch Zahlungen oder die Gewährung von Vorteilen erlangt. Von<br />
Menschenhandel betroffene Kinder haben nach einer Flucht bzw. bei ihrer<br />
Rückkehr mit schwerwiegenden Konsequenzen zu rechnen, etwa mit Strafoder<br />
Vergeltungsmaßnahmen durch Händlerringe oder Einzelpersonen, mit<br />
der Gefahr, erneut Menschenhändlern in die Hände zu fallen, mit<br />
Züchtigung oder neuerlicher Freiheitsberaubung, der Ächtung durch ihre<br />
Gemeinschaft oder Familie oder schwerer Diskriminierung.<br />
Kinderprostitution<br />
Mit Kinderprostitution bezeichnet man entgeltliche sexuelle Handlungen<br />
mit oder an Kindern. Das Anbieten, das Ent<strong>gegen</strong>nehmen, die Beschaffung<br />
oder die Bereitstellung eines Kindes für die Zwecke der Prostitution sollte im<br />
Strafrecht eines Staates als strafbarer Tatbestand verankert sein. Kinderprostitution<br />
ist an sich sexuelle Ausbeutung. Wenn Flüchtlingskinder der<br />
Prostitution nachgehen, besteht die Gefahr, dass sie weiterer sexueller <strong>und</strong><br />
<strong>geschlechtsspezifische</strong>r <strong>Gewalt</strong> ausgesetzt werden.<br />
Armut <strong>und</strong> soziale Schlechterstellung erhöhen das Risiko von Flüchtlingskindern,<br />
sexuell ausgebeutet zu werden, insbesondere in Form von Prostitution.<br />
Kinder, speziell Mädchen, sind besonders gefährdet, da ihre Jungfräulichkeit,<br />
die bei ihnen vorausgesetzte Unschuld <strong>und</strong> körperliche Unreife<br />
von Tätern möglicherweise hoch geschätzt wird.<br />
<strong>Sexuelle</strong> <strong>Gewalt</strong> in der Familie<br />
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Kindesmissbrauch <strong>und</strong> Ausbeutung von Kindern innerhalb der Familie stellt<br />
ein schwieriges Schutzproblem dar, da die Person, die für den Schutz <strong>und</strong><br />
die Betreuung des Kindes zu sorgen hat, meist ein männlicher Verwandter,<br />
dieser Aufgabe nicht nachkommt. <strong>Sexuelle</strong> <strong>Gewalt</strong> in der Familie wird fast<br />
immer als Privatangelegenheit angesehen, in die sich ein Außenstehender<br />
nicht einzumischen hat, was vielfach dazu führt, dass dem missbrauchten<br />
Kind die Schuld an dem Vorkommnis gegeben wird, was es erneut zum Opfer<br />
macht. Es gibt zwar keine allgemein gültigen Verhaltensmaßregeln für solche<br />
Vorfälle, doch steht fest, dass Identifizierung <strong>und</strong> vertrauliche Berichte<br />
über Verdachtsmomente unter Einbeziehung von Ges<strong>und</strong>heitspersonal,