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Arbeitshilfe zur Gestaltung von Weiterbildung - Bildungspolitik - Ver.di

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Beschluss des Bundestarifausschusses<br />

Ermittlung des in<strong>di</strong>viduellen und betrieblichen <strong>Weiterbildung</strong>sbedarfs<br />

Der in<strong>di</strong>viduelle <strong>Weiterbildung</strong>sbedarf wird mit den jeweiligen Beschäftigten<br />

mindestens einmal jährlich ermittelt und beraten. Dabei sind <strong>di</strong>e<br />

Wünsche der Beschäftigten, veränderte Arbeitsanforderungen, <strong>di</strong>e Wissenserhaltung<br />

und Wissenserweiterung sowie fachliche und soziale Entwikklungsaspekte<br />

zu berücksichtigen. Die Ermittlung des <strong>Weiterbildung</strong>sbedarfes<br />

kann auch in Gruppen bzw. Teams erfolgen, dabei sind jedoch <strong>di</strong>e<br />

in<strong>di</strong>viduellen <strong>Weiterbildung</strong>swünsche entsprechend zu berücksichtigen.<br />

Der in<strong>di</strong>viduelle Bedarf an <strong>Weiterbildung</strong>smaßnahmen und ein entsprechender<br />

Teilnahmeanspruch werden zwischen Arbeitgeber und den Beschäftigten<br />

bzw. Gruppen vereinbart. Diese <strong>Ver</strong>einbarung steht unter dem Vorbehalt<br />

des Zustandekommens einer betrieblichen <strong>Ver</strong>einbarung <strong>zur</strong> <strong>Weiterbildung</strong>,<br />

soweit ein Betriebs- bzw. Personalrat vorhanden ist.<br />

Der Arbeitgeber und <strong>di</strong>e Betriebs- bzw. Personalräte haben auf der Grundlage<br />

der o.g. Ergebnisse den betrieblichen <strong>Weiterbildung</strong>sbedarf mindestens<br />

einmal jährlich zu ermitteln, zu beraten und gegebenenfalls zu ergänzen.<br />

In einer Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung über ein entsprechendes <strong>Weiterbildung</strong>sprogramm,<br />

mit internen oder externen Maßnahmen, vereinbaren<br />

sie <strong>di</strong>e Umsetzung des betrieblichen bzw. in<strong>di</strong>viduellen Bedarfes. Bei Nichteinigung<br />

entscheidet zwingend <strong>di</strong>e Einigungsstelle.<br />

Für <strong>di</strong>e Konfliktlösung zwischen Beschäftigten und Arbeitgeber, bzw. unter<br />

den Beschäftigten selbst, wird eine paritätische betriebliche <strong>Weiterbildung</strong>skommission<br />

gebildet, <strong>di</strong>e in strittigen Fällen unter Einbeziehung <strong>von</strong> Sachverstän<strong>di</strong>gen<br />

entscheidet.<br />

Kostentragung, Finanzierung und Budgetbildung<br />

Die Gesamtkosten für <strong>di</strong>e vereinbarten <strong>Weiterbildung</strong>smaßnahmen und <strong>di</strong>e<br />

Kosten, <strong>di</strong>e aus der bezahlten Freistellung <strong>von</strong> Beschäftigten entstehen,<br />

trägt, soweit sie nicht <strong>von</strong> Dritten übernommen werden, grundsätzlich der<br />

Arbeitgeber. Eine andere <strong>Ver</strong>teilung ist bezüglich der Freistellungskosten in<br />

Ausnahmefällen möglich. Sie bedarf einer tariflichen <strong>Ver</strong>einbarung und<br />

einer ergänzenden betrieblichen Regelung, nach folgendem Grundsatz:<br />

Die Kostenverteilung kann je nach überwiegender <strong>Ver</strong>wertbarkeit der erworbenen<br />

Kenntnisse bzw. Fähigkeiten Eigenanteile der Beschäftigten in Zeitform<br />

enthalten.<br />

Dabei sind <strong>di</strong>e Grundsätze der Kostenverteilung tariflich zu regeln. Die maßnahmenbezogene<br />

Kostenverteilung erfolgt durch eine betriebliche <strong>Ver</strong>einbarung.

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