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Arbeitshilfe zur Gestaltung von Weiterbildung - Bildungspolitik - Ver.di

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Mustervertrag <strong>zur</strong> beruflichen <strong>Weiterbildung</strong><br />

Weitergehende Mitbestimmungsrechte bleiben hier<strong>von</strong> unberührt. Können sich Arbeitgeber<br />

und der Betriebs- bzw. Personalrat nicht auf ein betriebliches <strong>Weiterbildung</strong>sprogramm einigen,<br />

entscheidet <strong>di</strong>e betriebliche Einigungsstelle.<br />

Arbeitgeber und Betriebs- bzw. Personalrat haben, soweit erforderlich, zusätzliche Maßnahmen<br />

<strong>zur</strong> beruflichen <strong>Weiterbildung</strong> <strong>von</strong> besonderen Beschäftigtengruppen zu vereinbaren.<br />

Die Grundsätze des Gender-Mainstreaming sind bei allen <strong>Ver</strong>einbarungen und Maßnahmen<br />

zu verwirklichen.<br />

§ 7 Information und Personalplanung<br />

Zur Förderung der Teilnahme an der beruflichen <strong>Weiterbildung</strong> sind <strong>di</strong>e Beschäftigten sowie<br />

<strong>di</strong>e Arbeitnehmer in Eltern- und Pflegezeit stän<strong>di</strong>g umfassend und rechtzeitig über alle<br />

<strong>Weiterbildung</strong>smaßnahmen in<strong>di</strong>viduell und betrieblich in geeigneter Weise zu informieren.<br />

Dieser Kreis der Beschäftigten hat ebenfalls Anspruch auf jährliches <strong>Weiterbildung</strong>sgespräch<br />

im Sinne des § 5.<br />

Der Arbeitgeber und der Betriebs- bzw. Personalrat beraten in <strong>Ver</strong>bindung mit der <strong>Ver</strong>einbarung<br />

des <strong>Weiterbildung</strong>sprogramms über den Personalmehrbedarf, der sich aus den entsprechenden<br />

Freistellungen ergibt. Der zusätzliche Personalbedarf ist in <strong>di</strong>e Personalplanung<br />

einzustellen. Die <strong>Ver</strong>tretung <strong>von</strong> Teilnehmern an beruflichen <strong>Weiterbildung</strong>smaßnahmen ist<br />

für <strong>di</strong>e Dauer der jeweiligen Maßnahme sicherzustellen.<br />

Die Teilnahme an einer <strong>Weiterbildung</strong>smaßnahme wird dokumentiert und dem Beschäftigten<br />

durch Aushän<strong>di</strong>gung eines Zertifikates schriftlich bestätigt.<br />

§ 8 Konfliktlösung<br />

Wird über eine <strong>Weiterbildung</strong>svereinbarung zwischen der/dem Beschäftigten und dem<br />

Arbeitgeber kein Einvernehmen i. S. d. § 4 hergestellt, entscheidet eine betriebliche <strong>Weiterbildung</strong>skommission,<br />

<strong>di</strong>e paritätisch mit <strong>Ver</strong>tretern des Arbeitgebers und des Betriebs- bzw.<br />

Personalrates zu besetzen ist. Kommt eine einvernehmliche Lösung nicht zustande, wird ein<br />

<strong>Ver</strong>treter der <strong>Weiterbildung</strong>sagentur gemäß § 11 hinzugezogen. Der <strong>Ver</strong>treter der <strong>Weiterbildung</strong>sagentur<br />

erhält das Stimmrecht in der Kommission. Bei seiner Entscheidung hat der<br />

<strong>Ver</strong>treter sowohl <strong>di</strong>e Notwen<strong>di</strong>gkeit der <strong>Weiterbildung</strong> der Beschäftigten als auch <strong>di</strong>e wirtschaftliche<br />

und organisatorische Leistungsmöglichkeit des Betriebes zu berücksichtigen.<br />

Näheres wird durch eine Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung bestimmt.

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