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Arbeitshilfe zur Gestaltung von Weiterbildung - Bildungspolitik - Ver.di

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Mustervertrag <strong>zur</strong> beruflichen <strong>Weiterbildung</strong><br />

§ 3 <strong>Weiterbildung</strong>sanspruch und Freistellung<br />

Alle länger als 6 Monate Beschäftigten haben einen Anspruch auf bezahlte Freistellung <strong>von</strong><br />

fünf Arbeitstagen für <strong>di</strong>e berufliche <strong>Weiterbildung</strong> je Kalenderjahr. Ein nicht ausgeschöpfter<br />

Anspruch ist auf Wunsch der/des Beschäftigten in das folgende Kalenderjahr zu übertragen.<br />

Sind Arbeitszeitkonten nach Tarifvertrag zulässig, können alternativ entsprechend fünf<br />

bezahlte Freistellungstage in ein Konto zu <strong>Weiterbildung</strong>szwecken (Lernzeitkonto) eingestellt<br />

werden.<br />

Ergänzend zu dem o. g. Anspruch ist eine Beteiligung der Beschäftigten an der Freistellung<br />

für <strong>di</strong>e berufliche <strong>Weiterbildung</strong> <strong>von</strong> bis zu fünf Arbeitstagen je Kalenderjahr in Ausnahmefällen<br />

und nach Abschluss einer freiwilligen Betriebsvereinbarung zulässig. Die Voraussetzung<br />

für <strong>di</strong>e Inanspruchnahme <strong>di</strong>eser Regelung ist das Vorliegen einer überwiegenden <strong>Ver</strong>wertbarkeit<br />

der vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten durch <strong>di</strong>e Beschäftigten.<br />

Dazu sind Zeitguthaben aus Mehrarbeit und <strong>di</strong>e entsprechenden Zuschläge sowie vorhandene<br />

Guthaben aus Zeitkonten zu verwenden. Der Freistellungsanspruch erhöht sich entsprechend.<br />

Eine <strong>Ver</strong>rechnung <strong>von</strong> Freistellungszeiten für <strong>di</strong>e berufliche <strong>Weiterbildung</strong> mit<br />

dem tariflichen Jahresurlaub ist ausgeschlossen. Das Nähere regelt eine Betriebs- bzw.<br />

Dienstvereinbarung.<br />

Die Zeit der Teilnahme an einer <strong>Weiterbildung</strong>smaßnahme, dafür notwen<strong>di</strong>ge Wege- oder<br />

Reisezeiten gelten als Arbeitszeit, für <strong>di</strong>e ein bezahlter Freistellungsanspruch im Sinne der<br />

Absätze 1 und 2 besteht. Die <strong>Ver</strong>gütung richtet sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsentgelt<br />

der letzten drei Monate, inklusive aller Zuschläge und Zulagen. Kalendertäglich können<br />

bis zu zehn Stunden vergütet werden.<br />

Beschäftigte in der Eltern- bzw. Pflegezeit und Beschäftigte in der aktiven Phase der Altersteilzeit,<br />

erhalten ebenfalls den vollen <strong>Weiterbildung</strong>sanspruch im Sinne des § 3 Absatz 1.<br />

§ 4 Kostentragung und Finanzierung<br />

Alle Kosten der beruflichen <strong>Weiterbildung</strong> im Sinne des § 2 trägt, soweit sie nicht <strong>von</strong> Dritten<br />

übernommen werden, grundsätzlich der Arbeitgeber.<br />

Eine Kostenbeteiligung der Beschäftigten ist nur durch freiwillige Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung<br />

im Sinne des § 3 zulässig. Dabei gilt folgender Grundsatz für <strong>di</strong>e Kostenverteilung:<br />

Die Kosten für <strong>di</strong>e bezahlte Freistellung an einer <strong>Weiterbildung</strong>smaßnahme können bei überwiegender<br />

<strong>Ver</strong>wertbarkeit der vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten durch den Beschäftigten,<br />

zwischen dem Arbeitgeber und der/dem Beschäftigten aufgeteilt werden.<br />

Die Kostenbeteiligung der Beschäftigten ist auf höchstens 50% der Freistellungskosten<br />

begrenzt. Dabei ist das Einkommen der Beschäftigten zu berücksichtigen. Die Klassifizie-

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