(Anhalt) Bitterfeld Wolfen - spatznews.de
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18 <strong>Anhalt</strong>-<strong>Bitterfeld</strong> 13. Februar 2009<br />
3. Der bisherige ehrenamtliche Bürgermeister <strong>de</strong>r eingemein<strong>de</strong>ten<br />
Gemein<strong>de</strong> ist bis zum Ablauf seiner ursprünglichen<br />
Wahlperio<strong>de</strong>, längstens für die erste Wahlperio<strong>de</strong> <strong>de</strong>s<br />
Ortschaftsrates nach <strong>de</strong>r Eingemeindung, Ortsbürgermeister<br />
dieser Ortschaft (§ 58 (1b) GO LSA). Nach Beendigung seiner<br />
Wahlperio<strong>de</strong> schei<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r jeweilige bisherige Bürgermeister<br />
aus seiner Funktion <strong>de</strong>s Ortsbürgermeisters aus, bleibt<br />
jedoch zusätzliches Mitglied im Ortschaftsrat. Im Falle <strong>de</strong>s<br />
Satzes 2 wählt <strong>de</strong>r Ortschaftsrat auf <strong>de</strong>r Grundlage <strong>de</strong>s § 88<br />
Abs. 1 GO LSA einen Ortsbürgermeister aus seiner Mitte.<br />
Die Zahl <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Ortschaftsrates wird entsprechend<br />
<strong>de</strong>r Anzahl <strong>de</strong>r Einwohner festgelegt.<br />
§ 4<br />
Wahrung <strong>de</strong>r Eigenart<br />
Die Stadt Zörbig verpflichtet sich, <strong>de</strong>n Charakter und das örtliche<br />
Brauchtum <strong>de</strong>r aufzulösen<strong>de</strong>n Gemein<strong>de</strong> Schortewitz zu erhalten.<br />
Hierzu überträgt die Stadt Zörbig durch Hauptsatzung <strong>de</strong>m<br />
Ortschaftsrat folgen<strong>de</strong> Aufgaben zur Erledigung:<br />
- die Ausgestaltung und Benutzung von öffentlichen Einrichtungen<br />
einschließlich Gemein<strong>de</strong>straßen, die Festlegung <strong>de</strong>r<br />
Reihenfolge zum Um- und Ausbau von Straßen, Wegen und<br />
Plätzen, soweit <strong>de</strong>ren Be<strong>de</strong>utung nicht über <strong>de</strong>n Bereich <strong>de</strong>r<br />
Ortschaft hinausgeht, einschließlich <strong>de</strong>r Beleuchtungseinrichtungen,<br />
- die Pflege <strong>de</strong>s Ortsbil<strong>de</strong>s und <strong>de</strong>s örtlichen Brauchtums,<br />
- die För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r örtlichen Vereine und Verbän<strong>de</strong>,<br />
- im Rahmen <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Hauptsatzung festgelegten Wertgrenzen<br />
Verträge über die Nutzung von Grundstücken o<strong>de</strong>r<br />
beweglichem Vermögen,<br />
- im Rahmen <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Hauptsatzung festgelegten Wertgrenzen<br />
die Veräußerung von beweglichem Vermögen und<br />
- Pflege vorhan<strong>de</strong>ner Partnerschaften.<br />
Die dafür notwendigen Mittel wer<strong>de</strong>n im Haushaltsplan <strong>de</strong>r Stadt<br />
Zörbig veranschlagt.<br />
§ 5<br />
Rechtsnachfolge<br />
1. Die Stadt Zörbig tritt mit <strong>de</strong>m Zeitpunkt <strong>de</strong>r Eingemeindung<br />
die Rechtsnachfolge für die Gemein<strong>de</strong> Schortewitz an. Sie<br />
tritt insbeson<strong>de</strong>re in die Zweckverbän<strong>de</strong>, Verbän<strong>de</strong> und Vereinigungen,<br />
<strong>de</strong>nen die eingemein<strong>de</strong>te Gemein<strong>de</strong> angehörte,<br />
sowie in die von ihr abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen<br />
und privatrechtlichen Verträge ein und übernimmt <strong>de</strong>ren<br />
For<strong>de</strong>rungen und Verbindlichkeiten. Soweit die eingeglie<strong>de</strong>rte<br />
Gemein<strong>de</strong> Geschäftsanteile an Kapitalgesellschaften<br />
besessen hat, gehen auch diese auf die Stadt Zörbig über.<br />
2. Die Mitgliedschaften <strong>de</strong>r einzugemein<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Gemein<strong>de</strong> in<br />
Zweckverbän<strong>de</strong>n, Verbän<strong>de</strong>n und Vereinigungen, die Verträge<br />
und Kapitalbeteiligungen <strong>de</strong>r einzugemein<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Gemein<strong>de</strong><br />
ergeben sich aus <strong>de</strong>r als Anlage 1 beigefügten Aufstellung.<br />
3. Das bewegliche und unbewegliche Eigentum <strong>de</strong>r einzugemein<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n<br />
Gemein<strong>de</strong> geht mit <strong>de</strong>m Zeitpunkt <strong>de</strong>r Eingemeindung<br />
in das Eigentum <strong>de</strong>r Stadt Zörbig über.<br />
4. Die Stadt Zörbig wird Bestand und Betrieb <strong>de</strong>r in Anlage 2<br />
genannten kommunalen Einrichtungen <strong>de</strong>r einzugemein<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n<br />
Gemein<strong>de</strong> gewährleisten. Diese Verpflichtung <strong>de</strong>r Stadt<br />
Zörbig entfällt ganz o<strong>de</strong>r teilweise o<strong>de</strong>r wird angepasst, wenn<br />
und soweit sich <strong>de</strong>r zugrun<strong>de</strong> liegen<strong>de</strong> Sachverhalt o<strong>de</strong>r die<br />
rechtlichen Voraussetzungen grundlegend än<strong>de</strong>rn. Der<br />
Ortschaftsrat ist nach § 87 Abs. 1 Nr. 4 GO LSA zu hören.<br />
5. Die Abwasseranlage Schortewitz bleibt eine eigenständige<br />
Abrechnungseinheit und wird vorerst als Regiebetrieb weiter<br />
geführt.<br />
§ 6<br />
Ortsrecht<br />
1. Das Ortsrecht im Gebiet <strong>de</strong>r einzugemein<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Gemein<strong>de</strong><br />
gilt, soweit es nicht durch die Eingemeindung gegenstandslos<br />
gewor<strong>de</strong>n ist, für <strong>de</strong>n jeweiligen ursprünglichen Geltungsbereich<br />
solange fort, bis es durch neues Ortsrecht wirksam<br />
ersetzt wird o<strong>de</strong>r aus an<strong>de</strong>ren Grün<strong>de</strong>n außer Kraft tritt.<br />
Das Ortsrecht ist bis zum 31.12.2010 an das Recht <strong>de</strong>r Stadt<br />
Zörbig anzupassen.<br />
2. Soweit nach <strong>de</strong>r Eingemeindung für bestimmte Rechtsgebiete<br />
Ortsrecht in <strong>de</strong>r einzuglie<strong>de</strong>rn<strong>de</strong>n Gemein<strong>de</strong> Schortewitz<br />
nicht besteht, gilt das Ortsrecht <strong>de</strong>r Stadt Zörbig nach entsprechen<strong>de</strong>r<br />
Verkündung.<br />
3. Mit Wirkung <strong>de</strong>r Eingemeindung gilt die Hauptsatzung <strong>de</strong>r<br />
Stadt Zörbig, die gemäß § 3 und § 4 anzupassen ist.<br />
4. Die bestehen<strong>de</strong> Bauleitplanung <strong>de</strong>r eingemein<strong>de</strong>ten Gemein<strong>de</strong><br />
wird übernommen und im Rahmen <strong>de</strong>r Planung für das<br />
gesamte Gemein<strong>de</strong>gebiet weitergeführt. Die Stadt Zörbig verpflichtet<br />
sich, vor <strong>de</strong>r Abgabe von Stellungnahmen zu Ausweisungen<br />
<strong>de</strong>r Regionalplanung <strong>de</strong>n Ortschaftsrat anzuhören.<br />
Die <strong>de</strong>rzeitigen Bauleitpläne ergeben sich aus Anlage 3.<br />
§ 7<br />
Haushaltsführung<br />
1. Die Haushaltssatzung <strong>de</strong>r einzugemein<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Gemein<strong>de</strong><br />
bleibt bis zum En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s laufen<strong>de</strong>n Haushaltsjahres in Kraft.<br />
Die Möglichkeit <strong>de</strong>s Erlasses einer Nachtragshaushaltssatzung<br />
durch <strong>de</strong>n Stadtrat <strong>de</strong>r Stadt Zörbig bleibt unbenommen.<br />
2. Die Gemein<strong>de</strong> Schortewitz wird vom Abschluss <strong>de</strong>s Vertrages<br />
bis zum Zeitpunkt <strong>de</strong>r Eingemeindung keine neuen finanziellen<br />
Verpflichtungen eingehen, ohne die Zustimmung<br />
<strong>de</strong>r Stadt Zörbig einzuholen.<br />
Die Gemein<strong>de</strong> wird sich aller Entscheidungen enthalten, die<br />
<strong>de</strong>r Finanzlage <strong>de</strong>r Stadt Zörbig Nachteile bringen könnte.<br />
§ 8<br />
Steuern<br />
Die Entscheidung über <strong>de</strong>n Erlass <strong>de</strong>r Hebesätze für die Grundsteuer<br />
A und B und die Gewerbesteuer geht auf die neue Stadt<br />
Zörbig über.<br />
§ 9<br />
Investitionen<br />
1. Die Stadt Zörbig wird die zum Zeitpunkt <strong>de</strong>r Eingemeindung<br />
in <strong>de</strong>r Rücklage <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> Schortewitz vorhan<strong>de</strong>nen Mittel<br />
jeweils für Investitionen in <strong>de</strong>r dann eingemein<strong>de</strong>ten Gemein<strong>de</strong><br />
verwen<strong>de</strong>n.<br />
2. Die Stadt Zörbig wird die bereits begonnenen Maßnahmen,<br />
die in <strong>de</strong>r Anlage 4 zu diesem Vertrag aufgeführt sind, weiterführen<br />
und ordnungsgemäß been<strong>de</strong>n.<br />
3. Die Investitionsvorhaben ergeben sich aus <strong>de</strong>r Anlage 5. Darüber<br />
hinaus verpflichtet sich die Stadt Zörbig, im Gebiet <strong>de</strong>s<br />
zukünftigen Ortsteils Schortewitz die in <strong>de</strong>r Anlage aufgeführten<br />
Investitionsvorhaben im Rahmen ihrer Möglichkeiten<br />
umzusetzen.<br />
§ 10<br />
Personalübergang<br />
1. Die Übernahme <strong>de</strong>r Beschäftigten <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> Schortewitz<br />
und <strong>de</strong>r anteilmäßig auf die Gemein<strong>de</strong> Schortewitz entfallen<strong>de</strong>n<br />
Beschäftigten <strong>de</strong>r Verwaltungsgemeinschaft Südli-