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(Anhalt) Bitterfeld Wolfen - spatznews.de

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18 <strong>Anhalt</strong>-<strong>Bitterfeld</strong> 13. Februar 2009<br />

3. Der bisherige ehrenamtliche Bürgermeister <strong>de</strong>r eingemein<strong>de</strong>ten<br />

Gemein<strong>de</strong> ist bis zum Ablauf seiner ursprünglichen<br />

Wahlperio<strong>de</strong>, längstens für die erste Wahlperio<strong>de</strong> <strong>de</strong>s<br />

Ortschaftsrates nach <strong>de</strong>r Eingemeindung, Ortsbürgermeister<br />

dieser Ortschaft (§ 58 (1b) GO LSA). Nach Beendigung seiner<br />

Wahlperio<strong>de</strong> schei<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r jeweilige bisherige Bürgermeister<br />

aus seiner Funktion <strong>de</strong>s Ortsbürgermeisters aus, bleibt<br />

jedoch zusätzliches Mitglied im Ortschaftsrat. Im Falle <strong>de</strong>s<br />

Satzes 2 wählt <strong>de</strong>r Ortschaftsrat auf <strong>de</strong>r Grundlage <strong>de</strong>s § 88<br />

Abs. 1 GO LSA einen Ortsbürgermeister aus seiner Mitte.<br />

Die Zahl <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Ortschaftsrates wird entsprechend<br />

<strong>de</strong>r Anzahl <strong>de</strong>r Einwohner festgelegt.<br />

§ 4<br />

Wahrung <strong>de</strong>r Eigenart<br />

Die Stadt Zörbig verpflichtet sich, <strong>de</strong>n Charakter und das örtliche<br />

Brauchtum <strong>de</strong>r aufzulösen<strong>de</strong>n Gemein<strong>de</strong> Schortewitz zu erhalten.<br />

Hierzu überträgt die Stadt Zörbig durch Hauptsatzung <strong>de</strong>m<br />

Ortschaftsrat folgen<strong>de</strong> Aufgaben zur Erledigung:<br />

- die Ausgestaltung und Benutzung von öffentlichen Einrichtungen<br />

einschließlich Gemein<strong>de</strong>straßen, die Festlegung <strong>de</strong>r<br />

Reihenfolge zum Um- und Ausbau von Straßen, Wegen und<br />

Plätzen, soweit <strong>de</strong>ren Be<strong>de</strong>utung nicht über <strong>de</strong>n Bereich <strong>de</strong>r<br />

Ortschaft hinausgeht, einschließlich <strong>de</strong>r Beleuchtungseinrichtungen,<br />

- die Pflege <strong>de</strong>s Ortsbil<strong>de</strong>s und <strong>de</strong>s örtlichen Brauchtums,<br />

- die För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r örtlichen Vereine und Verbän<strong>de</strong>,<br />

- im Rahmen <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Hauptsatzung festgelegten Wertgrenzen<br />

Verträge über die Nutzung von Grundstücken o<strong>de</strong>r<br />

beweglichem Vermögen,<br />

- im Rahmen <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Hauptsatzung festgelegten Wertgrenzen<br />

die Veräußerung von beweglichem Vermögen und<br />

- Pflege vorhan<strong>de</strong>ner Partnerschaften.<br />

Die dafür notwendigen Mittel wer<strong>de</strong>n im Haushaltsplan <strong>de</strong>r Stadt<br />

Zörbig veranschlagt.<br />

§ 5<br />

Rechtsnachfolge<br />

1. Die Stadt Zörbig tritt mit <strong>de</strong>m Zeitpunkt <strong>de</strong>r Eingemeindung<br />

die Rechtsnachfolge für die Gemein<strong>de</strong> Schortewitz an. Sie<br />

tritt insbeson<strong>de</strong>re in die Zweckverbän<strong>de</strong>, Verbän<strong>de</strong> und Vereinigungen,<br />

<strong>de</strong>nen die eingemein<strong>de</strong>te Gemein<strong>de</strong> angehörte,<br />

sowie in die von ihr abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen<br />

und privatrechtlichen Verträge ein und übernimmt <strong>de</strong>ren<br />

For<strong>de</strong>rungen und Verbindlichkeiten. Soweit die eingeglie<strong>de</strong>rte<br />

Gemein<strong>de</strong> Geschäftsanteile an Kapitalgesellschaften<br />

besessen hat, gehen auch diese auf die Stadt Zörbig über.<br />

2. Die Mitgliedschaften <strong>de</strong>r einzugemein<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Gemein<strong>de</strong> in<br />

Zweckverbän<strong>de</strong>n, Verbän<strong>de</strong>n und Vereinigungen, die Verträge<br />

und Kapitalbeteiligungen <strong>de</strong>r einzugemein<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Gemein<strong>de</strong><br />

ergeben sich aus <strong>de</strong>r als Anlage 1 beigefügten Aufstellung.<br />

3. Das bewegliche und unbewegliche Eigentum <strong>de</strong>r einzugemein<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n<br />

Gemein<strong>de</strong> geht mit <strong>de</strong>m Zeitpunkt <strong>de</strong>r Eingemeindung<br />

in das Eigentum <strong>de</strong>r Stadt Zörbig über.<br />

4. Die Stadt Zörbig wird Bestand und Betrieb <strong>de</strong>r in Anlage 2<br />

genannten kommunalen Einrichtungen <strong>de</strong>r einzugemein<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n<br />

Gemein<strong>de</strong> gewährleisten. Diese Verpflichtung <strong>de</strong>r Stadt<br />

Zörbig entfällt ganz o<strong>de</strong>r teilweise o<strong>de</strong>r wird angepasst, wenn<br />

und soweit sich <strong>de</strong>r zugrun<strong>de</strong> liegen<strong>de</strong> Sachverhalt o<strong>de</strong>r die<br />

rechtlichen Voraussetzungen grundlegend än<strong>de</strong>rn. Der<br />

Ortschaftsrat ist nach § 87 Abs. 1 Nr. 4 GO LSA zu hören.<br />

5. Die Abwasseranlage Schortewitz bleibt eine eigenständige<br />

Abrechnungseinheit und wird vorerst als Regiebetrieb weiter<br />

geführt.<br />

§ 6<br />

Ortsrecht<br />

1. Das Ortsrecht im Gebiet <strong>de</strong>r einzugemein<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Gemein<strong>de</strong><br />

gilt, soweit es nicht durch die Eingemeindung gegenstandslos<br />

gewor<strong>de</strong>n ist, für <strong>de</strong>n jeweiligen ursprünglichen Geltungsbereich<br />

solange fort, bis es durch neues Ortsrecht wirksam<br />

ersetzt wird o<strong>de</strong>r aus an<strong>de</strong>ren Grün<strong>de</strong>n außer Kraft tritt.<br />

Das Ortsrecht ist bis zum 31.12.2010 an das Recht <strong>de</strong>r Stadt<br />

Zörbig anzupassen.<br />

2. Soweit nach <strong>de</strong>r Eingemeindung für bestimmte Rechtsgebiete<br />

Ortsrecht in <strong>de</strong>r einzuglie<strong>de</strong>rn<strong>de</strong>n Gemein<strong>de</strong> Schortewitz<br />

nicht besteht, gilt das Ortsrecht <strong>de</strong>r Stadt Zörbig nach entsprechen<strong>de</strong>r<br />

Verkündung.<br />

3. Mit Wirkung <strong>de</strong>r Eingemeindung gilt die Hauptsatzung <strong>de</strong>r<br />

Stadt Zörbig, die gemäß § 3 und § 4 anzupassen ist.<br />

4. Die bestehen<strong>de</strong> Bauleitplanung <strong>de</strong>r eingemein<strong>de</strong>ten Gemein<strong>de</strong><br />

wird übernommen und im Rahmen <strong>de</strong>r Planung für das<br />

gesamte Gemein<strong>de</strong>gebiet weitergeführt. Die Stadt Zörbig verpflichtet<br />

sich, vor <strong>de</strong>r Abgabe von Stellungnahmen zu Ausweisungen<br />

<strong>de</strong>r Regionalplanung <strong>de</strong>n Ortschaftsrat anzuhören.<br />

Die <strong>de</strong>rzeitigen Bauleitpläne ergeben sich aus Anlage 3.<br />

§ 7<br />

Haushaltsführung<br />

1. Die Haushaltssatzung <strong>de</strong>r einzugemein<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Gemein<strong>de</strong><br />

bleibt bis zum En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s laufen<strong>de</strong>n Haushaltsjahres in Kraft.<br />

Die Möglichkeit <strong>de</strong>s Erlasses einer Nachtragshaushaltssatzung<br />

durch <strong>de</strong>n Stadtrat <strong>de</strong>r Stadt Zörbig bleibt unbenommen.<br />

2. Die Gemein<strong>de</strong> Schortewitz wird vom Abschluss <strong>de</strong>s Vertrages<br />

bis zum Zeitpunkt <strong>de</strong>r Eingemeindung keine neuen finanziellen<br />

Verpflichtungen eingehen, ohne die Zustimmung<br />

<strong>de</strong>r Stadt Zörbig einzuholen.<br />

Die Gemein<strong>de</strong> wird sich aller Entscheidungen enthalten, die<br />

<strong>de</strong>r Finanzlage <strong>de</strong>r Stadt Zörbig Nachteile bringen könnte.<br />

§ 8<br />

Steuern<br />

Die Entscheidung über <strong>de</strong>n Erlass <strong>de</strong>r Hebesätze für die Grundsteuer<br />

A und B und die Gewerbesteuer geht auf die neue Stadt<br />

Zörbig über.<br />

§ 9<br />

Investitionen<br />

1. Die Stadt Zörbig wird die zum Zeitpunkt <strong>de</strong>r Eingemeindung<br />

in <strong>de</strong>r Rücklage <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> Schortewitz vorhan<strong>de</strong>nen Mittel<br />

jeweils für Investitionen in <strong>de</strong>r dann eingemein<strong>de</strong>ten Gemein<strong>de</strong><br />

verwen<strong>de</strong>n.<br />

2. Die Stadt Zörbig wird die bereits begonnenen Maßnahmen,<br />

die in <strong>de</strong>r Anlage 4 zu diesem Vertrag aufgeführt sind, weiterführen<br />

und ordnungsgemäß been<strong>de</strong>n.<br />

3. Die Investitionsvorhaben ergeben sich aus <strong>de</strong>r Anlage 5. Darüber<br />

hinaus verpflichtet sich die Stadt Zörbig, im Gebiet <strong>de</strong>s<br />

zukünftigen Ortsteils Schortewitz die in <strong>de</strong>r Anlage aufgeführten<br />

Investitionsvorhaben im Rahmen ihrer Möglichkeiten<br />

umzusetzen.<br />

§ 10<br />

Personalübergang<br />

1. Die Übernahme <strong>de</strong>r Beschäftigten <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> Schortewitz<br />

und <strong>de</strong>r anteilmäßig auf die Gemein<strong>de</strong> Schortewitz entfallen<strong>de</strong>n<br />

Beschäftigten <strong>de</strong>r Verwaltungsgemeinschaft Südli-

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