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(Anhalt) Bitterfeld Wolfen - spatznews.de

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13. Februar 2009 <strong>Anhalt</strong>-<strong>Bitterfeld</strong> 53<br />

San<strong>de</strong>rsdorf ordnungsgemäß gefasst wur<strong>de</strong>n und die Regelungen<br />

<strong>de</strong>s Gebietsän<strong>de</strong>rungsvertrages – soweit sie nicht Gegenstand beson<strong>de</strong>rer<br />

Regelungen in diesem Bescheid sind - nicht gegen materielles<br />

Recht verstoßen.<br />

Die Eingemeindung <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> Roitzsch in die Gemein<strong>de</strong> San<strong>de</strong>rsdorf<br />

und das damit verbun<strong>de</strong>ne Ausschei<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong><br />

Roitzsch aus <strong>de</strong>r Verwaltungsgemeinschaft <strong>Bitterfeld</strong>-<strong>Wolfen</strong> ist aus<br />

Grün<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s öffentlichen Wohls im Sinne <strong>de</strong>s § 16 Abs. 1 GO LSA<br />

i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 2 GemNeuglGrG zulässig. Die Gemein<strong>de</strong><br />

Roitzsch und die Gemein<strong>de</strong> San<strong>de</strong>rsdorf haben entsprechen<strong>de</strong><br />

Grün<strong>de</strong> vorgetragen.<br />

Zu 2.:<br />

Neben <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> Roitzsch wollen sich auch die Gemein<strong>de</strong>n<br />

Petersroda, Glebitzsch und die Stadt Brehna in die Gemein<strong>de</strong> San<strong>de</strong>rsdorf<br />

eingemein<strong>de</strong>n lassen.<br />

Hierzu hat die Gemein<strong>de</strong> Glebitzsch mit <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> San<strong>de</strong>rsdorf<br />

einen Gebietsän<strong>de</strong>rungsvertrag zur Einglie<strong>de</strong>rung in die Gemein<strong>de</strong><br />

San<strong>de</strong>rsdorf abgeschlossen. Die Genehmigung dieses Vertrages<br />

ist an Beitrittsbeschlüsse gebun<strong>de</strong>n, so dass diese Genehmigung<br />

nur dann in Kraft tritt, wenn die in Re<strong>de</strong> stehen<strong>de</strong>n Beitrittsbeschlüsse<br />

durch die Gemein<strong>de</strong>n San<strong>de</strong>rsdorf und Glebitzsch getroffen<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

Sollten diese wie<strong>de</strong>r Erwarten nicht gefasst wer<strong>de</strong>n, wäre die Eingemeindung<br />

<strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> Glebitzsch nicht vollziehbar und es<br />

verbliebe bei <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> Glebitzsch. Glebitzsch ist Mitglied <strong>de</strong>r<br />

Verwaltungsgemeinschaft <strong>Bitterfeld</strong>-<strong>Wolfen</strong>. Mitgliedsgemein<strong>de</strong>n einer<br />

Verwaltungsgemeinschaft müssen grundsätzlich über gemeinsame<br />

Grenzen verfügen.<br />

Da die Gemein<strong>de</strong> Glebitzsch mit <strong>de</strong>r beabsichtigten Eingemeindung<br />

von Roitzsch keine gemeinsame Grenze mit <strong>de</strong>r Stadt <strong>Bitterfeld</strong>-<strong>Wolfen</strong><br />

hätte, war die Genehmigung zum Gebietsän<strong>de</strong>rungsvertrag<br />

zwischen <strong>de</strong>n Gemein<strong>de</strong>n San<strong>de</strong>rsdorf und Roitzsch unter<br />

<strong>de</strong>n Vorbehalt einer auflösen<strong>de</strong>n Bedingung zu stellen.<br />

Der Termin 15.02.2009 ist erfor<strong>de</strong>rlich, da spätestens zu diesem Zeitpunkt<br />

alle Gebietsän<strong>de</strong>rungsverträge wirksam sein müssen, damit die<br />

Vorbereitungen zur Kommunalwahl am 07.06.2009 ordnungsgemäß<br />

durchgeführt wer<strong>de</strong>n können.<br />

Zu 3.:<br />

Gemäß § 18 Abs. 5 <strong>de</strong>s Gebietsän<strong>de</strong>rungsvertrages wird nach <strong>de</strong>m<br />

01.07.2009, spätestens bis zum 31.12.2009 ein neuer Wehrleiter<br />

für die Gemein<strong>de</strong> San<strong>de</strong>rsdorf berufen. Bis dahin soll das Amt <strong>de</strong>s<br />

Gemein<strong>de</strong>- bzw. Gemein<strong>de</strong>wehrleiters vom Ortswehrleiter San<strong>de</strong>rsdorf<br />

kommissarisch wahrgenommen wer<strong>de</strong>n.<br />

Mit Schreiben vom 21.01.2009 gab die Gemein<strong>de</strong> San<strong>de</strong>rsdorf erklären<strong>de</strong><br />

Auskünfte bezüglich dieser Regelung. Demnach läuft die<br />

Amtsperio<strong>de</strong> <strong>de</strong>s jetzigen Gemein<strong>de</strong>wehrleiters <strong>de</strong>r Feuerwehr<br />

San<strong>de</strong>rsdorf im März dieses Jahres aus. Angesichts <strong>de</strong>r bevorstehen<strong>de</strong>n<br />

Eingemeindungen wird dann zunächst auf eine Nachbesetzung<br />

dieser Stelle verzichtet, damit auch die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r<br />

Wehren Brehna, Roitzsch, Glebitzsch und Petersroda die Möglichkeit<br />

haben an <strong>de</strong>r Wahl teilzunehmen, bzw. sich wählen zu lassen.<br />

Bis zu dieser Wahl (Berufung), welche binnen <strong>de</strong>s zweiten Halbjahres<br />

2009 erfolgen soll, wird das Amt <strong>de</strong>s Gemein<strong>de</strong>wehrleiters<br />

kommisarisch vom Ortswehrleiter San<strong>de</strong>rsdorf ausgeübt. Diese<br />

Funktion besteht <strong>de</strong>rzeit noch nicht, soll jedoch noch im Zuge <strong>de</strong>r<br />

vorübergehen<strong>de</strong>n “Nichtbesetzung“ <strong>de</strong>r Stelle <strong>de</strong>s Gemein<strong>de</strong>wehrleiters<br />

geschaffen wer<strong>de</strong>n. Der bisherige Gemein<strong>de</strong>wehrleiter San<strong>de</strong>rsdorf<br />

soll diese Position inne haben. Da diese Berufung jedoch<br />

auf Vorschlag <strong>de</strong>r Feuerwehr erfolgt und <strong>de</strong>r Vertrag die Mitglie<strong>de</strong>r<br />

<strong>de</strong>r Feuerwehr nicht bin<strong>de</strong>t, ist letztlich nicht sichergestellt, dass<br />

<strong>de</strong>r Ortswehrleiter San<strong>de</strong>rsdorf mit <strong>de</strong>m <strong>de</strong>rzeitigen Gemein<strong>de</strong>wehrleiter<br />

San<strong>de</strong>rsdorf i<strong>de</strong>ntisch ist.<br />

Da für die Position <strong>de</strong>s Gemein<strong>de</strong>wehrleiters jedoch an<strong>de</strong>re Qualifikationen<br />

erfor<strong>de</strong>rlich sind, als für die Position eines Ortswehrleiters,<br />

kann die kommissarische Funktionsübernahme nicht auf<br />

die Position <strong>de</strong>s Ortswehrleiters San<strong>de</strong>rsdorf festgemacht wer<strong>de</strong>n,<br />

son<strong>de</strong>rn muss sich an die entsprechend befähigten Personen richten.<br />

Der bisherige Gemein<strong>de</strong>wehrleiter San<strong>de</strong>rsdorf bietet die Gewähr für<br />

die Befähigung und durch bei<strong>de</strong> Vertragspartner ist beabsichtigt, dass<br />

er das Amt kommissarisch wahrnimmt. Aufgrund <strong>de</strong>ssen wur<strong>de</strong> die<br />

Auflage unter 3. erteilt.<br />

Da diese Auflage nur <strong>de</strong>n Wortlaut <strong>de</strong>s Vertrages än<strong>de</strong>rt, zugleich<br />

aber <strong>de</strong>n Regelungswillen <strong>de</strong>r Vertragsparteien ausdrückt, ist ein<br />

entsprechen<strong>de</strong>r Beitrittsbeschluss nicht erfor<strong>de</strong>rlich.<br />

Gleichwohl weise ich in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf<br />

hin, dass <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> San<strong>de</strong>rsdorf die Verpflichtungen <strong>de</strong>s<br />

Brandschutzes gemäß Brandschutzgesetz obliegen und dass sie<br />

diesen pflichtgemäß nachzukommen hat.<br />

Zu 4.:<br />

Die Anlage 8 <strong>de</strong>r Vereinbarung entspricht nicht <strong>de</strong>n datenschutzrechtlichen<br />

Vorschriften. Personenbezogene Informationen dürfen<br />

nicht veröffentlicht wer<strong>de</strong>n. Datenschutz ist Persönlichkeitsschutz,<br />

d.h. nicht die Daten “als solches“ sind geschützt, son<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>r Beschäftigte<br />

vor Beeinträchtigung seiner Persönlichkeit. Diese Schutzrechte<br />

<strong>de</strong>r Beschäftigten ergeben sich u.a. aus <strong>de</strong>m Arbeitsvertrag<br />

und <strong>de</strong>r damit verbun<strong>de</strong>nen Fürsorgepflicht <strong>de</strong>s Arbeitgebers.<br />

Da diese Auflage <strong>de</strong>n Vertrag nicht än<strong>de</strong>rt son<strong>de</strong>rn lediglich die<br />

Modalitäten <strong>de</strong>r Veröffentlichung betrifft, ist ein Beitrittsbeschluss<br />

hierzu nicht erfor<strong>de</strong>rlich.<br />

Zu 5.:<br />

Gemäß §§ 6 und 7 Abs. 4 Satz 1 <strong>de</strong>s Gebietsän<strong>de</strong>rungsvertrages<br />

fin<strong>de</strong>t die Wahl zum Gemein<strong>de</strong>rat <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> San<strong>de</strong>rsdorf und<br />

zum Ortschaftsrat <strong>de</strong>r Ortschaft Roitzsch nach <strong>de</strong>n Vorschriften<br />

<strong>de</strong>r §§ 58 ff. KWG LSA - also in die zukünftigen Strukturen hinein<br />

- statt.<br />

Diese Neuwahl soll frühesten 6 Monate vor <strong>de</strong>r Wirksamkeit <strong>de</strong>r<br />

Bildung <strong>de</strong>r Kommune erfolgen (§ 58a Abs. 1 KWG LSA).<br />

Den Tag <strong>de</strong>r einzelnen Neuwahl bestimmt gemäß § 46 Abs. 1 Satz<br />

2 KWG LSA die Kommunalaufsichtsbehör<strong>de</strong>.<br />

In Ausübung meines kommunalaufsichtlichen Ermessens habe ich<br />

<strong>de</strong>n Tag <strong>de</strong>r einzelnen Neuwahl auf <strong>de</strong>n 07.06.2009, also <strong>de</strong>n Tag<br />

<strong>de</strong>r allgemeinen Neuwahlen für kommunale Vertretungen im Land<br />

Sachsen-<strong>Anhalt</strong>, festgelegt. Ich habe mich hierbei davon leiten lassen,<br />

dass die Vertragspartner bereits selbst auf diesen Tag als<br />

Wahltermin abgestellt haben und darüber hinaus die Bestimmung<br />

eines an<strong>de</strong>ren Wahltermins pflichtwidrig gewesen wäre, da in <strong>de</strong>r<br />

Gemein<strong>de</strong> San<strong>de</strong>rsdorf am 07.06.2009 bereits an<strong>de</strong>re allgemeine<br />

Neuwahlen stattfin<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>r Vorbereitungsaufwand für Wahlen an<br />

unterschiedlichen Termin unverhältnismäßig hoch wäre und bei<br />

einem einheitlichen Wahltermin auch Haushaltsmittel <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>n<br />

gespart wer<strong>de</strong>n (Haushaltsgrundsatz <strong>de</strong>r Wirtschaftlichkeit und<br />

Sparsamkeit).<br />

Zu 6.:<br />

Die Kostenentscheidung beruht auf § 2 Abs. 2 VwKostG LSA in<br />

<strong>de</strong>r <strong>de</strong>rzeit gültigen Fassung.<br />

Hinweise:<br />

1. Ausschei<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> Roitzsch aus <strong>de</strong>r Verwaltungsgemeinschaft<br />

<strong>Bitterfeld</strong>-<strong>Wolfen</strong><br />

Mit Wirksamkeit <strong>de</strong>r Eingemeindung <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> Roitzsch in die<br />

Gemein<strong>de</strong> San<strong>de</strong>rsdorf schei<strong>de</strong>t die Gemein<strong>de</strong> Roitzsch aus <strong>de</strong>r

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