(Anhalt) Bitterfeld Wolfen - spatznews.de
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48 <strong>Anhalt</strong>-<strong>Bitterfeld</strong> 13. Februar 2009<br />
vereinbarung <strong>de</strong>r Verwaltungsgemeinschaft <strong>Bitterfeld</strong>-<strong>Wolfen</strong>, <strong>de</strong>r<br />
die Gemein<strong>de</strong> Roitzsch bis zu ihrer Einglie<strong>de</strong>rung angehörte, ist in<br />
einer geson<strong>de</strong>rten Vereinbarung mit <strong>de</strong>r Verwaltungsgemeinschaft<br />
zu regeln.<br />
§ 5<br />
Einwohner und Bürger<br />
(1) Zur Sicherung <strong>de</strong>r Bürgerrechte nach <strong>de</strong>n §§ 20 und 21 GO<br />
LSA wird die Dauer <strong>de</strong>s Wohnsitzes und <strong>de</strong>s Aufenthaltes in <strong>de</strong>r<br />
Gemein<strong>de</strong> Roitzsch auf die Dauer <strong>de</strong>s Wohnsitzes o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Aufenthaltes<br />
in <strong>de</strong>r Stadt San<strong>de</strong>rsdorf-Brehna angerechnet.<br />
(2) Die Einwohner <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> Roitzsch haben nach <strong>de</strong>r Einglie<strong>de</strong>rung<br />
in die Stadt San<strong>de</strong>rsdorf-Brehna die gleichen Rechte<br />
und Pflichten wie die übrigen Einwohner <strong>de</strong>r Stadt San<strong>de</strong>rsdorf-<br />
Brehna.<br />
(3) Die öffentlichen Einrichtungen <strong>de</strong>r Stadt San<strong>de</strong>rsdorf-Brehna<br />
stehen <strong>de</strong>n Einwohnern <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> Roitzsch im Rahmen <strong>de</strong>r<br />
gelten<strong>de</strong>n Bestimmungen in gleicher Weise wie <strong>de</strong>n Einwohnern<br />
<strong>de</strong>r übrigen Gemein<strong>de</strong>teile zur Verfügung.<br />
(4) Alle Kosten, die für <strong>de</strong>n Bürger aus Anlass <strong>de</strong>r Einglie<strong>de</strong>rung<br />
<strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> Roitzsch in die Stadt San<strong>de</strong>rsdorf-Brehna entstehen<br />
und die von <strong>de</strong>r Stadt San<strong>de</strong>rsdorf-Brehna beeinflusst wer<strong>de</strong>n<br />
können, wer<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>r Stadt San<strong>de</strong>rsdorf-Brehna getragen, insofern<br />
haushaltswirtschaftliche Grün<strong>de</strong> und das Ziel <strong>de</strong>s Haushaltsausgleiches<br />
nicht entgegenstehen.<br />
§ 6<br />
Wahlen zum Stadtrat<br />
Die Wahl zum Stadtrat <strong>de</strong>r Stadt San<strong>de</strong>rsdorf-Brehna fin<strong>de</strong>t am<br />
07.06.09 - vorbehaltlich <strong>de</strong>r Bestimmung <strong>de</strong>r Kommunalaufsichtsbehör<strong>de</strong><br />
gemäß § 46 Abs. 1 KWG LSA -, somit vor <strong>de</strong>m Wirksamwer<strong>de</strong>n<br />
<strong>de</strong>s Gebietsän<strong>de</strong>rungsvertrages in die zukünftigen Strukturen<br />
hinein nach <strong>de</strong>n §§ 58 ff KWG statt.<br />
§ 7<br />
Bildung von Ortschaften<br />
(1) Für die Gemein<strong>de</strong> Roitzsch wird die Ortschaftsverfassung nach<br />
<strong>de</strong>n §§ 86 ff. GO LSA eingeführt. Die Gemein<strong>de</strong> Roitzsch und künftiger<br />
Ortsteil Roitzsch wird zur Ortschaft <strong>de</strong>r Stadt San<strong>de</strong>rsdorf-<br />
Brehna. Die Ortschaft trägt <strong>de</strong>n Namen <strong>de</strong>s Ortsteils.<br />
(2) In <strong>de</strong>r Ortschaft Roitzsch wird ein Ortschaftsrat mit Ortsbürgermeister<br />
gebil<strong>de</strong>t.<br />
(3) Der bisher ehrenamtliche Bürgermeister <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> Roitzsch<br />
ist gemäß § 58 Abs. 1b Satz 1 GO LSA Ortsbürgermeister für <strong>de</strong>n<br />
Rest seiner ursprünglichen Wahlperio<strong>de</strong>, längstens für die erste<br />
Wahlperio<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Ortschaftsrates nach <strong>de</strong>r Eingemeindung. Im Übrigen<br />
wählt <strong>de</strong>r Ortschaftsrat auf <strong>de</strong>r Grundlage <strong>de</strong>s § 88 Abs. 1<br />
GO LSA einen Ortsbürgermeister aus seiner Mitte. Die Zahl <strong>de</strong>r<br />
jeweiligen Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Ortschaftsrates wird in die Hauptsatzung<br />
<strong>de</strong>r Stadt San<strong>de</strong>rsdorf-Brehna aufgenommen.<br />
(4) Die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Ortschaftsrates wer<strong>de</strong>n zeitgleich mit <strong>de</strong>r<br />
Stadtratswahl gemäß § 6 nach <strong>de</strong>n für die Wahl <strong>de</strong>s Gemein<strong>de</strong>rates<br />
gelten<strong>de</strong>n Vorschriften gewählt. Die Zahl <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s<br />
Ortschaftsrates beträgt gemäß § 86 Abs. 5 GO LSA für die Ortschaft<br />
Roitzsch 7 Ortschaftsräte. Der jeweilige Ortschaftsrat wählt<br />
aus seiner Mitte <strong>de</strong>n Ortsbürgermeister und einen o<strong>de</strong>r mehrere<br />
Stellvertreter.<br />
(5) Der Ortschaftsrat wahrt die Belange <strong>de</strong>r Ortschaft, bringt diese<br />
gegenüber <strong>de</strong>n Organen <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> zur Geltung und wirkt auf<br />
die ge<strong>de</strong>ihliche Entwicklung <strong>de</strong>r Ortschaft hin. Er hat ein Vorschlagsrecht<br />
zu allen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen, und ist<br />
zu wichtigen Angelegenheiten, die in § 87 Abs. 1 Satz 4 Nr.1 bis 7<br />
GO LSA aufgeführt sind, zu hören.<br />
(6) Die Stadt San<strong>de</strong>rsdorf-Brehna überträgt durch Hauptsatzung<br />
<strong>de</strong>m Ortschaftsrat alle im § 87 Abs. 2 Nr. 1-7 GO LSA genannten<br />
Angelegenheiten. Zur Erfüllung <strong>de</strong>r nachfolgen<strong>de</strong>n Aufgaben wird<br />
<strong>de</strong>m Ortschaftsrat jährlich in Abhängigkeit <strong>de</strong>r Gesamthaushaltslage<br />
und dauern<strong>de</strong>n Leistungsfähigkeit <strong>de</strong>r Stadt San<strong>de</strong>rsdorf-<br />
Brehna ein Betrag von 7,50 Euro je Einwohner in <strong>de</strong>n Haushaltsplan<br />
eingestellt:<br />
a. Veranstaltungen <strong>de</strong>r Heimatpflege und För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s örtlichen<br />
Brauchtums<br />
b. Zuwendung für Vereine, Verbän<strong>de</strong> und Organisationen<br />
c. Jubiläen und Ehrungen<br />
Basis dafür ist die vom Statistischen Lan<strong>de</strong>samt für <strong>de</strong>n Stichtag<br />
<strong>de</strong>s 30.06.2009 ermittelte Einwohnerzahl für das Haushaltsjahr<br />
2010. Ab <strong>de</strong>m Jahr 2011 ist Basis für die Errechnung <strong>de</strong>r Pro-Kopf<br />
Pauschale die Einwohnerzahl <strong>de</strong>r Ortschaft vom 30.06. <strong>de</strong>s Vorjahres,<br />
ermittelt aus <strong>de</strong>m Einwohnermel<strong>de</strong>register <strong>de</strong>r Stadt San<strong>de</strong>rsdorf-Brehna.<br />
Der sich insoweit ergeben<strong>de</strong> Gesamtbetrag ist<br />
im Haushaltsplan getrennt nach Ortschaften und nach <strong>de</strong>n Aufgaben<br />
a. bis c. zu veranschlagen<br />
(7) In <strong>de</strong>r Hauptsatzung <strong>de</strong>r Stadt San<strong>de</strong>rsdorf-Brehna sind gemäß<br />
§ 87 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 4 und 5 GO LSA die entsprechen<strong>de</strong>n<br />
Wertgrenzen für <strong>de</strong>n Ortschaftsrat einzuräumen, um abschließend<br />
bis zu diesen Wertgrenzen entschei<strong>de</strong>n zu können.<br />
Bis zu folgen<strong>de</strong>n Wertgrenzen darf <strong>de</strong>r Ortschaftsrat abschließend<br />
entschei<strong>de</strong>n.<br />
- bis 1.000 Euro über Verträge, die die Nutzung von Grundstücken<br />
<strong>de</strong>r Ortschaft und beweglichem Vermögen (bewegli<br />
ches Vermögen, welches durch die Gemein<strong>de</strong> eingebracht<br />
wur<strong>de</strong>) betreffen,<br />
- bis 1.000 Euro über die Veräußerung von beweglichem<br />
Vermögen (bewegliches Vermögen, welches durch die Gemein<strong>de</strong><br />
eingebracht wur<strong>de</strong>)<br />
(8) Die Regelungen nach <strong>de</strong>n Absätzen 1 bis 7 wer<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r<br />
Hauptsatzung <strong>de</strong>r Stadt San<strong>de</strong>rsdorf-Brehna aufgenommen.<br />
§ 8<br />
Mitwirkung <strong>de</strong>s Ortsbürgermeisters<br />
(1) Der Ortsbürgermeister bereitet die Beschlüsse <strong>de</strong>s Ortschaftsrates<br />
vor und führt sie in Vertretung <strong>de</strong>s Bürgermeisters aus. Er<br />
leitet die Sitzungen <strong>de</strong>s Ortschaftsrates.<br />
(2) Der Ortsbürgermeister hat <strong>de</strong>n Ortschaftsrat über Angelegenheiten,<br />
die für die Ortschaft von Be<strong>de</strong>utung sind, rechtzeitig zu unterrichten.<br />
Er hat <strong>de</strong>m Ortschaftsrat auf Verlangen Auskunft zu erteilen.<br />
(3) Der Ortsbürgermeister kann an <strong>de</strong>n Sitzungen <strong>de</strong>s Stadtrates<br />
und seiner Ausschüsse mit beraten<strong>de</strong>r Stimme teilnehmen und in<br />
allen Angelegenheiten, welche die Ortschaft betreffen, Auskunft<br />
vom Bürgermeister verlangen. Er ist auf sein Verlangen zum Gegenstand<br />
<strong>de</strong>r Verhandlungen zu hören.<br />
§ 9<br />
Entwicklung <strong>de</strong>r Ortschaft<br />
(1) Die Stadt San<strong>de</strong>rsdorf-Brehna verpflichtet sich, die eingeglie<strong>de</strong>rte<br />
Gemein<strong>de</strong> Roitzsch als Ortschaft so zu för<strong>de</strong>rn, dass <strong>de</strong>ren<br />
Entwicklung durch die Einglie<strong>de</strong>rung nicht beeinträchtigt wird. Sie<br />
verpflichtet sich, die beson<strong>de</strong>ren Belange <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> Roitzsch<br />
gemäß ihrer Entwicklungsstän<strong>de</strong> und ihrer gemeindlichen Traditionen<br />
in angemessener Form zu berücksichtigen. Insbeson<strong>de</strong>re<br />
verpflichtet sich die Stadt San<strong>de</strong>rsdorf-Brehna, die bereits bean-