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(Anhalt) Bitterfeld Wolfen - spatznews.de

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48 <strong>Anhalt</strong>-<strong>Bitterfeld</strong> 13. Februar 2009<br />

vereinbarung <strong>de</strong>r Verwaltungsgemeinschaft <strong>Bitterfeld</strong>-<strong>Wolfen</strong>, <strong>de</strong>r<br />

die Gemein<strong>de</strong> Roitzsch bis zu ihrer Einglie<strong>de</strong>rung angehörte, ist in<br />

einer geson<strong>de</strong>rten Vereinbarung mit <strong>de</strong>r Verwaltungsgemeinschaft<br />

zu regeln.<br />

§ 5<br />

Einwohner und Bürger<br />

(1) Zur Sicherung <strong>de</strong>r Bürgerrechte nach <strong>de</strong>n §§ 20 und 21 GO<br />

LSA wird die Dauer <strong>de</strong>s Wohnsitzes und <strong>de</strong>s Aufenthaltes in <strong>de</strong>r<br />

Gemein<strong>de</strong> Roitzsch auf die Dauer <strong>de</strong>s Wohnsitzes o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Aufenthaltes<br />

in <strong>de</strong>r Stadt San<strong>de</strong>rsdorf-Brehna angerechnet.<br />

(2) Die Einwohner <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> Roitzsch haben nach <strong>de</strong>r Einglie<strong>de</strong>rung<br />

in die Stadt San<strong>de</strong>rsdorf-Brehna die gleichen Rechte<br />

und Pflichten wie die übrigen Einwohner <strong>de</strong>r Stadt San<strong>de</strong>rsdorf-<br />

Brehna.<br />

(3) Die öffentlichen Einrichtungen <strong>de</strong>r Stadt San<strong>de</strong>rsdorf-Brehna<br />

stehen <strong>de</strong>n Einwohnern <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> Roitzsch im Rahmen <strong>de</strong>r<br />

gelten<strong>de</strong>n Bestimmungen in gleicher Weise wie <strong>de</strong>n Einwohnern<br />

<strong>de</strong>r übrigen Gemein<strong>de</strong>teile zur Verfügung.<br />

(4) Alle Kosten, die für <strong>de</strong>n Bürger aus Anlass <strong>de</strong>r Einglie<strong>de</strong>rung<br />

<strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> Roitzsch in die Stadt San<strong>de</strong>rsdorf-Brehna entstehen<br />

und die von <strong>de</strong>r Stadt San<strong>de</strong>rsdorf-Brehna beeinflusst wer<strong>de</strong>n<br />

können, wer<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>r Stadt San<strong>de</strong>rsdorf-Brehna getragen, insofern<br />

haushaltswirtschaftliche Grün<strong>de</strong> und das Ziel <strong>de</strong>s Haushaltsausgleiches<br />

nicht entgegenstehen.<br />

§ 6<br />

Wahlen zum Stadtrat<br />

Die Wahl zum Stadtrat <strong>de</strong>r Stadt San<strong>de</strong>rsdorf-Brehna fin<strong>de</strong>t am<br />

07.06.09 - vorbehaltlich <strong>de</strong>r Bestimmung <strong>de</strong>r Kommunalaufsichtsbehör<strong>de</strong><br />

gemäß § 46 Abs. 1 KWG LSA -, somit vor <strong>de</strong>m Wirksamwer<strong>de</strong>n<br />

<strong>de</strong>s Gebietsän<strong>de</strong>rungsvertrages in die zukünftigen Strukturen<br />

hinein nach <strong>de</strong>n §§ 58 ff KWG statt.<br />

§ 7<br />

Bildung von Ortschaften<br />

(1) Für die Gemein<strong>de</strong> Roitzsch wird die Ortschaftsverfassung nach<br />

<strong>de</strong>n §§ 86 ff. GO LSA eingeführt. Die Gemein<strong>de</strong> Roitzsch und künftiger<br />

Ortsteil Roitzsch wird zur Ortschaft <strong>de</strong>r Stadt San<strong>de</strong>rsdorf-<br />

Brehna. Die Ortschaft trägt <strong>de</strong>n Namen <strong>de</strong>s Ortsteils.<br />

(2) In <strong>de</strong>r Ortschaft Roitzsch wird ein Ortschaftsrat mit Ortsbürgermeister<br />

gebil<strong>de</strong>t.<br />

(3) Der bisher ehrenamtliche Bürgermeister <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> Roitzsch<br />

ist gemäß § 58 Abs. 1b Satz 1 GO LSA Ortsbürgermeister für <strong>de</strong>n<br />

Rest seiner ursprünglichen Wahlperio<strong>de</strong>, längstens für die erste<br />

Wahlperio<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Ortschaftsrates nach <strong>de</strong>r Eingemeindung. Im Übrigen<br />

wählt <strong>de</strong>r Ortschaftsrat auf <strong>de</strong>r Grundlage <strong>de</strong>s § 88 Abs. 1<br />

GO LSA einen Ortsbürgermeister aus seiner Mitte. Die Zahl <strong>de</strong>r<br />

jeweiligen Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Ortschaftsrates wird in die Hauptsatzung<br />

<strong>de</strong>r Stadt San<strong>de</strong>rsdorf-Brehna aufgenommen.<br />

(4) Die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Ortschaftsrates wer<strong>de</strong>n zeitgleich mit <strong>de</strong>r<br />

Stadtratswahl gemäß § 6 nach <strong>de</strong>n für die Wahl <strong>de</strong>s Gemein<strong>de</strong>rates<br />

gelten<strong>de</strong>n Vorschriften gewählt. Die Zahl <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s<br />

Ortschaftsrates beträgt gemäß § 86 Abs. 5 GO LSA für die Ortschaft<br />

Roitzsch 7 Ortschaftsräte. Der jeweilige Ortschaftsrat wählt<br />

aus seiner Mitte <strong>de</strong>n Ortsbürgermeister und einen o<strong>de</strong>r mehrere<br />

Stellvertreter.<br />

(5) Der Ortschaftsrat wahrt die Belange <strong>de</strong>r Ortschaft, bringt diese<br />

gegenüber <strong>de</strong>n Organen <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> zur Geltung und wirkt auf<br />

die ge<strong>de</strong>ihliche Entwicklung <strong>de</strong>r Ortschaft hin. Er hat ein Vorschlagsrecht<br />

zu allen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen, und ist<br />

zu wichtigen Angelegenheiten, die in § 87 Abs. 1 Satz 4 Nr.1 bis 7<br />

GO LSA aufgeführt sind, zu hören.<br />

(6) Die Stadt San<strong>de</strong>rsdorf-Brehna überträgt durch Hauptsatzung<br />

<strong>de</strong>m Ortschaftsrat alle im § 87 Abs. 2 Nr. 1-7 GO LSA genannten<br />

Angelegenheiten. Zur Erfüllung <strong>de</strong>r nachfolgen<strong>de</strong>n Aufgaben wird<br />

<strong>de</strong>m Ortschaftsrat jährlich in Abhängigkeit <strong>de</strong>r Gesamthaushaltslage<br />

und dauern<strong>de</strong>n Leistungsfähigkeit <strong>de</strong>r Stadt San<strong>de</strong>rsdorf-<br />

Brehna ein Betrag von 7,50 Euro je Einwohner in <strong>de</strong>n Haushaltsplan<br />

eingestellt:<br />

a. Veranstaltungen <strong>de</strong>r Heimatpflege und För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s örtlichen<br />

Brauchtums<br />

b. Zuwendung für Vereine, Verbän<strong>de</strong> und Organisationen<br />

c. Jubiläen und Ehrungen<br />

Basis dafür ist die vom Statistischen Lan<strong>de</strong>samt für <strong>de</strong>n Stichtag<br />

<strong>de</strong>s 30.06.2009 ermittelte Einwohnerzahl für das Haushaltsjahr<br />

2010. Ab <strong>de</strong>m Jahr 2011 ist Basis für die Errechnung <strong>de</strong>r Pro-Kopf<br />

Pauschale die Einwohnerzahl <strong>de</strong>r Ortschaft vom 30.06. <strong>de</strong>s Vorjahres,<br />

ermittelt aus <strong>de</strong>m Einwohnermel<strong>de</strong>register <strong>de</strong>r Stadt San<strong>de</strong>rsdorf-Brehna.<br />

Der sich insoweit ergeben<strong>de</strong> Gesamtbetrag ist<br />

im Haushaltsplan getrennt nach Ortschaften und nach <strong>de</strong>n Aufgaben<br />

a. bis c. zu veranschlagen<br />

(7) In <strong>de</strong>r Hauptsatzung <strong>de</strong>r Stadt San<strong>de</strong>rsdorf-Brehna sind gemäß<br />

§ 87 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 4 und 5 GO LSA die entsprechen<strong>de</strong>n<br />

Wertgrenzen für <strong>de</strong>n Ortschaftsrat einzuräumen, um abschließend<br />

bis zu diesen Wertgrenzen entschei<strong>de</strong>n zu können.<br />

Bis zu folgen<strong>de</strong>n Wertgrenzen darf <strong>de</strong>r Ortschaftsrat abschließend<br />

entschei<strong>de</strong>n.<br />

- bis 1.000 Euro über Verträge, die die Nutzung von Grundstücken<br />

<strong>de</strong>r Ortschaft und beweglichem Vermögen (bewegli<br />

ches Vermögen, welches durch die Gemein<strong>de</strong> eingebracht<br />

wur<strong>de</strong>) betreffen,<br />

- bis 1.000 Euro über die Veräußerung von beweglichem<br />

Vermögen (bewegliches Vermögen, welches durch die Gemein<strong>de</strong><br />

eingebracht wur<strong>de</strong>)<br />

(8) Die Regelungen nach <strong>de</strong>n Absätzen 1 bis 7 wer<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r<br />

Hauptsatzung <strong>de</strong>r Stadt San<strong>de</strong>rsdorf-Brehna aufgenommen.<br />

§ 8<br />

Mitwirkung <strong>de</strong>s Ortsbürgermeisters<br />

(1) Der Ortsbürgermeister bereitet die Beschlüsse <strong>de</strong>s Ortschaftsrates<br />

vor und führt sie in Vertretung <strong>de</strong>s Bürgermeisters aus. Er<br />

leitet die Sitzungen <strong>de</strong>s Ortschaftsrates.<br />

(2) Der Ortsbürgermeister hat <strong>de</strong>n Ortschaftsrat über Angelegenheiten,<br />

die für die Ortschaft von Be<strong>de</strong>utung sind, rechtzeitig zu unterrichten.<br />

Er hat <strong>de</strong>m Ortschaftsrat auf Verlangen Auskunft zu erteilen.<br />

(3) Der Ortsbürgermeister kann an <strong>de</strong>n Sitzungen <strong>de</strong>s Stadtrates<br />

und seiner Ausschüsse mit beraten<strong>de</strong>r Stimme teilnehmen und in<br />

allen Angelegenheiten, welche die Ortschaft betreffen, Auskunft<br />

vom Bürgermeister verlangen. Er ist auf sein Verlangen zum Gegenstand<br />

<strong>de</strong>r Verhandlungen zu hören.<br />

§ 9<br />

Entwicklung <strong>de</strong>r Ortschaft<br />

(1) Die Stadt San<strong>de</strong>rsdorf-Brehna verpflichtet sich, die eingeglie<strong>de</strong>rte<br />

Gemein<strong>de</strong> Roitzsch als Ortschaft so zu för<strong>de</strong>rn, dass <strong>de</strong>ren<br />

Entwicklung durch die Einglie<strong>de</strong>rung nicht beeinträchtigt wird. Sie<br />

verpflichtet sich, die beson<strong>de</strong>ren Belange <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> Roitzsch<br />

gemäß ihrer Entwicklungsstän<strong>de</strong> und ihrer gemeindlichen Traditionen<br />

in angemessener Form zu berücksichtigen. Insbeson<strong>de</strong>re<br />

verpflichtet sich die Stadt San<strong>de</strong>rsdorf-Brehna, die bereits bean-

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