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(Anhalt) Bitterfeld Wolfen - spatznews.de

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13. Februar 2009 <strong>Anhalt</strong>-<strong>Bitterfeld</strong> 31<br />

Zu § 17<br />

Zu § 17 GÄV weise ich darauf hin, dass <strong>de</strong>r Erhalt <strong>de</strong>s Standortes<br />

gemäß § 22 Abs. 2 SchulG LSA <strong>de</strong>m Landkreis, im Rahmen <strong>de</strong>r<br />

Erstellung <strong>de</strong>r Schulentwicklungspläne, obliegt. Die getroffene Regelung<br />

kann daher nur <strong>de</strong>klaratorischen Charakter haben.<br />

Zu § 18<br />

§ 18 Abs. 4 GÄV, wonach die Aufwandsentschädigungssatzung für<br />

ehrenamtlich Tätige <strong>de</strong>r Freiwilligen Feuerwehr Brehna, die<br />

Gebührensatzung <strong>de</strong>r Freiwilligen Feuerwehr Brehna und die Satzung<br />

über <strong>de</strong>n Dienst <strong>de</strong>r Freiwilligen Feuerwehr Brehna bis Erlass<br />

einer einheitlichen Satzung für die gesamte Stadt San<strong>de</strong>rsdorf-<br />

Brehna, längstens bis zum 30.06.2014, in Kraft bleibt, wird als Ergänzung<br />

zu § 12 Abs. 1 GÄV i.V.m. Anlage 4 verstan<strong>de</strong>n, da die bis<br />

auf die Satzung zur Regelung <strong>de</strong>s Kostenersatzes für Leistungen<br />

<strong>de</strong>r Freiweilligen Feuerwehr <strong>de</strong>r Stadt Brehna, die entsprechen<strong>de</strong>n<br />

Satzungen dort nicht gelistet sind, am gemeinsamen Wille <strong>de</strong>r Vertragspartner<br />

bzgl. <strong>de</strong>s Weitergeltens dieser Satzungen jedoch kein<br />

Zweifel besteht. Gemäß § 18 Abs. 5 GÄV wird die Wahl <strong>de</strong>s Stadtwehrleiters<br />

nach <strong>de</strong>m 01.07.2008 durchgeführt.<br />

Es han<strong>de</strong>lt sich hierbei um einen Schreibfehler im Sinne <strong>de</strong>s § 42<br />

VwVfG, da <strong>de</strong>r 01.07.2009 gemeint ist. Dies ist im Rahmen <strong>de</strong>r Veröffentlichung<br />

zu korrigieren.<br />

3. weitere Verfahrensweise<br />

Der Gebietsän<strong>de</strong>rungsvertrag ist mit <strong>de</strong>r Genehmigungsverfügung<br />

im Amtsblatt <strong>de</strong>s Landkreises <strong>Anhalt</strong>-<strong>Bitterfeld</strong> zu veröffentlichen (§<br />

18 Abs. 3 GO LSA). In Anbetracht <strong>de</strong>r noch von <strong>de</strong>n Vertragspartnern<br />

im Hinblick auf die Neuwahl <strong>de</strong>r Vertretung am 07.06.2009 zu<br />

treffen<strong>de</strong>n Entscheidungen (Bildung <strong>de</strong>r Wahlkommission, Entscheidungen<br />

<strong>de</strong>r Wahlkommission) erbitte ich die beiliegen<strong>de</strong><br />

Rechtsbehelfsverzichtserklärung unverzüglich unterschrieben zurück,<br />

damit die Genehmigungsverfügung bestandskräftig wird und<br />

ich die Bekanntmachung im Amtsblatt <strong>de</strong>s Landkreises <strong>Anhalt</strong>-<strong>Bitterfeld</strong><br />

- welches am 13.02.2009 erscheint (Redaktionsschluss<br />

30.01.2009) - veranlassen kann. Sollte <strong>de</strong>r Rechtsbehelfsverzicht<br />

nicht erklärt wer<strong>de</strong>n, hat die Stadt mit <strong>de</strong>n wahlrechtlichen Entscheidungen<br />

bis zum Ablauf <strong>de</strong>r Rechtsbehelfsfrist zu warten.<br />

Rechtsbehelfsbelehrung:<br />

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe<br />

Wi<strong>de</strong>rspruch beim Landkreis <strong>Anhalt</strong>-<strong>Bitterfeld</strong>, Am Flugplatz<br />

1, 06366 Köthen (<strong>Anhalt</strong>), schriftlich o<strong>de</strong>r zur Nie<strong>de</strong>rschrift eingelegt<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

Köthen (<strong>Anhalt</strong>), 29.01.2009<br />

Landkreis <strong>Anhalt</strong>-<strong>Bitterfeld</strong><br />

gez. Böd<strong>de</strong>ker<br />

Stellv. Landrat -Siegel-<br />

Gebietsän<strong>de</strong>rungsvertrag Einheitsgemein<strong>de</strong> San<strong>de</strong>rsdorf<br />

Eingemeindung <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> Glebitzsch<br />

Gebietsän<strong>de</strong>rungsvertrag zwischen <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> San<strong>de</strong>rsdorf<br />

und <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> Glebitzsch<br />

Aufgrund <strong>de</strong>r §§ 17 und 18 <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>ordnung für das Land Sachsen-<strong>Anhalt</strong><br />

(GO LSA) in <strong>de</strong>r zur Zeit gelten<strong>de</strong>n Fassung hat <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>rat<br />

<strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> Glebitzsch am 15.12.2008 beschlossen,<br />

dass die Gemein<strong>de</strong> Glebitzsch nach Maßgabe <strong>de</strong>s nachstehen<strong>de</strong>n<br />

Vertrages in die Gemein<strong>de</strong> San<strong>de</strong>rsdorf eingemein<strong>de</strong>t wird. Die<br />

Bürger <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> Glebitzsch sind nach § 17 Abs. 1 Satz 8 GO<br />

LSA angehört wor<strong>de</strong>n.<br />

Der Gemein<strong>de</strong>rat <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> San<strong>de</strong>rsdorf hat mit Beschluss vom<br />

11.12.2008 <strong>de</strong>r Eingemeindung <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> Glebitzsch zugestimmt.<br />

In Ausführung <strong>de</strong>r Beschlüsse <strong>de</strong>r o.g. Gemein<strong>de</strong>n sowie zur Regelung<br />

<strong>de</strong>r hieraus entstehen<strong>de</strong>n Rechts- und Verwaltungsfragen schließen<br />

die Gemein<strong>de</strong> Glebitzsch und die Gemein<strong>de</strong> San<strong>de</strong>rsdorf folgen<strong>de</strong>n<br />

Vertrag.<br />

§ 1<br />

Eingemeindung, Gemein<strong>de</strong>name und Bezeichnung<br />

(1) Die Gemein<strong>de</strong> Glebitzsch wird mit Inkrafttreten dieses Vertrages<br />

in die Gemein<strong>de</strong> San<strong>de</strong>rsdorf eingemein<strong>de</strong>t. Mit Wirksamkeit <strong>de</strong>r<br />

Eingemeindung wird die Gemein<strong>de</strong> Glebitzsch als Mitgliedsgemein<strong>de</strong><br />

<strong>de</strong>r Verwaltungsgemeinschaft <strong>Bitterfeld</strong>-<strong>Wolfen</strong> ausschei<strong>de</strong>n und aufgelöst.<br />

(2) Der Gemein<strong>de</strong> Glebitzsch ist bekannt, dass die Gemein<strong>de</strong>n<br />

Petersroda und Roitzsch sowie die Stadt Brehna sich ebenfalls - in<br />

Ausnutzung <strong>de</strong>r freiwilligen Phase <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>gebietsreform in<br />

Sachsen-<strong>Anhalt</strong> - zum 01.07.2009 in die Gemein<strong>de</strong> San<strong>de</strong>rsdorf einglie<strong>de</strong>rn<br />

lassen wollen und die Gemein<strong>de</strong> San<strong>de</strong>rsdorf <strong>de</strong>shalb ihren<br />

Namen zum 01.07.2009 in „San<strong>de</strong>rsdorf-Brehna“ än<strong>de</strong>rn will.<br />

Das dazu erfor<strong>de</strong>rliche Verfahren zur Namensän<strong>de</strong>rung nach § 12<br />

Abs. 2 GO LSA wird betrieben. In <strong>de</strong>r Annahme, dass die Namensän<strong>de</strong>rung<br />

mit <strong>de</strong>m Zeitpunkt <strong>de</strong>r Wirksamkeit <strong>de</strong>r Einglie<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r<br />

Gemein<strong>de</strong> Glebitzsch erfolgt, wird nachfolgend auf <strong>de</strong>n neuen<br />

Gemein<strong>de</strong>namen San<strong>de</strong>rsdorf-Brehna dann Bezug genommen,<br />

wenn Angelegenheiten beginnend ab <strong>de</strong>m 01.07.2009 geregelt<br />

wer<strong>de</strong>n. Sollte eine Namensän<strong>de</strong>rung zum 01.07.2009 aus unvorhersehbaren<br />

Grün<strong>de</strong>n nicht erfolgen, sind sich die Vertragspartner<br />

darüber einig, dass an Stelle <strong>de</strong>s Namens San<strong>de</strong>rsdorf-Brehna <strong>de</strong>r<br />

Name San<strong>de</strong>rsdorf gilt.<br />

(3) Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass die Gemein<strong>de</strong><br />

San<strong>de</strong>rsdorf in Anwendung <strong>de</strong>s § 13 Abs. 1 Satz 3 GO LSA mit<br />

Wirksamkeit <strong>de</strong>r Einglie<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Stadt Brehna die Bezeichnung<br />

„Stadt“ übernimmt.<br />

§ 2<br />

Name, Benennung und Bezeichnung <strong>de</strong>s Ortsteiles<br />

(1) Die bisher selbstständige Gemein<strong>de</strong> Glebitzsch sowie ihre bisherigen<br />

Ortsteile Beyersdorf und Köckern sind nach ihrer Eingemeindung<br />

in die Stadt San<strong>de</strong>rsdorf-Brehna Ortsteile <strong>de</strong>r Stadt San<strong>de</strong>rsdorf-Brehna.<br />

Die Ortsteile sind in die Hauptsatzung <strong>de</strong>r Stadt<br />

San<strong>de</strong>rsdorf-Brehna aufzunehmen.<br />

(2) Der Ortsteil führt neben <strong>de</strong>m Namen <strong>de</strong>r Stadt San<strong>de</strong>rsdorf-<br />

Brehna <strong>de</strong>n bisherigen Gemein<strong>de</strong>namen „Glebitzsch“ als Ortsteilnamen<br />

weiter.<br />

(3) Für die Orteingangsschil<strong>de</strong>r wird vereinbart, dass darauf zuerst<br />

<strong>de</strong>r Name <strong>de</strong>s Ortsteils „Glebitzsch“, darunter die Worte „Stadt San<strong>de</strong>rsdorf-Brehna“<br />

und darunter die Worte „Landkreis <strong>Anhalt</strong>-<strong>Bitterfeld</strong>“<br />

stehen.<br />

(4) Für die Ortsteile Beyersdorf und Köckern gelten die Absätze 2<br />

und 3 entsprechend.<br />

(5) Die Gemein<strong>de</strong> Glebitzsch und nunmehriger Ortsteil <strong>de</strong>r Stadt<br />

San<strong>de</strong>rsdorf-Brehna kann ihr bisheriges Wappen und Flaggen als<br />

Ausdruck <strong>de</strong>r Verbun<strong>de</strong>nheit <strong>de</strong>r Bevölkerung mit ihrem Ortsteil und<br />

<strong>de</strong>ssen Geschichte weiter führen.<br />

§ 3<br />

Rechtsnachfolge<br />

(1) Mit <strong>de</strong>m Zeitpunkt <strong>de</strong>r Eingemeindung tritt die Stadt San<strong>de</strong>rsdorf-Brehna<br />

die Rechtsnachfolge für die Gemein<strong>de</strong> Glebitzsch an.<br />

Sie tritt insbeson<strong>de</strong>re in die in Anlage 1 aufgeführten Zweckverbän<strong>de</strong>,<br />

Kapitalbeteiligungen, Verbän<strong>de</strong> und Vereinigungen, <strong>de</strong>nen die<br />

Gemein<strong>de</strong> Glebitzsch angehörte, sowie in die von ihr abgeschlossenen<br />

öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Verträge ein und<br />

übernimmt <strong>de</strong>ren For<strong>de</strong>rungen und Verbindlichkeiten.

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