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(Anhalt) Bitterfeld Wolfen - spatznews.de

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13. Februar 2009 <strong>Anhalt</strong>-<strong>Bitterfeld</strong> 49<br />

tragte Aufnahme <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> Roitzsch in das Dorferneuerungskonzept<br />

zu unterstützen und mit umzusetzen. Ebenso verpflichtet<br />

sich die Gemein<strong>de</strong> San<strong>de</strong>rsdorf im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit<br />

folgen<strong>de</strong> öffentliche Einrichtungen <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> Roitzsch zu<br />

erhalten:<br />

- kommunaler Friedhof<br />

- Sportplatz und Spielplatz<br />

- Bürgerhaus (sog. Haus am Park)<br />

- Volksbad<br />

- Sozio-Kulturelles Zentrum<br />

- Park <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> Roitzsch<br />

- Bibliothek<br />

- Heimatstube<br />

(2) Die Stadt San<strong>de</strong>rsdorf-Brehna ist bestrebt, die Investitionen<br />

<strong>de</strong>r Anlage 3 im Rahmen <strong>de</strong>r finanziellen Möglichkeiten zu realisieren.<br />

Der Ortschaftsrat kann nach <strong>de</strong>r Einglie<strong>de</strong>rung im Rahmen<br />

seiner Kompetenz aus § 87 Abs. 1 GO LSA vorschlagen, die in <strong>de</strong>r<br />

Anlage 3 genannten Investitionsprioritäten aufgrund aktueller Erfor<strong>de</strong>rnisse<br />

anzupassen.<br />

§10<br />

Kin<strong>de</strong>rtagesstätte<br />

(1) Die Stadt San<strong>de</strong>rsdorf-Brehna verpflichtet sich, die Kin<strong>de</strong>rtagesstätte<br />

in <strong>de</strong>r dann gebil<strong>de</strong>ten Ortschaft Roitzsch bedarfsgerecht zu erhalten und<br />

weiterzuführen, soweit <strong>de</strong>m keine gesetzlichen Regelungen o<strong>de</strong>r mangeln<strong>de</strong>r<br />

Bedarf aus <strong>de</strong>r gemein<strong>de</strong>bezogenen Bevölkerungsentwicklung<br />

(Kin<strong>de</strong>rzahl) entgegenstehen.<br />

(2) Bei einem Trägerwechsel <strong>de</strong>r Kin<strong>de</strong>rtagesstätte ist <strong>de</strong>r<br />

Ortschaftsrat vorher zu hören.<br />

§11<br />

Aufwandsentschädigung<br />

1) Die zum Zeitpunkt <strong>de</strong>r Einglie<strong>de</strong>rung bestehen<strong>de</strong>n Aufwandsentschädigungsregelungen<br />

für <strong>de</strong>n ehrenamtlichen Bürgermeister<br />

sind bis zum Ablauf seiner Amtszeit in die Entschädigungssatzung<br />

<strong>de</strong>r Stadt San<strong>de</strong>rsdorf-Brehna aufzunehmen.<br />

(2) Die Entschädigung <strong>de</strong>s Ortsbürgermeisters ist nach <strong>de</strong>m Ablauf<br />

seiner Amtszeit im Sinne <strong>de</strong>s Absatzes 1 neu festzulegen und<br />

in die Entschädigungssatzung <strong>de</strong>r Stadt San<strong>de</strong>rsdorf-Brehna aufzunehmen.<br />

Dabei richtet sich die Höhe <strong>de</strong>r Aufwandsentschädigung<br />

nach Maßgabe <strong>de</strong>s <strong>de</strong>rzeit gelten<strong>de</strong>n Run<strong>de</strong>rlasses über die<br />

„Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich tätige Bürger und ehrenamtliche<br />

Bürgermeister“ <strong>de</strong>s Ministeriums <strong>de</strong>s Innern <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s<br />

Sachsen-<strong>Anhalt</strong>.<br />

(3) Die Entschädigung <strong>de</strong>r Ortschaftsräte wird ab <strong>de</strong>m 01.07.2009<br />

anhand <strong>de</strong>s <strong>de</strong>rzeitig gültigen Run<strong>de</strong>rlasses über die „Aufwandsentschädigung<br />

für ehrenamtlich tätige Bürger und ehrenamtliche Bürgermeister“<br />

<strong>de</strong>s Ministeriums <strong>de</strong>s Innern <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s Sachsen-<strong>Anhalt</strong><br />

festgesetzt und in die Entschädigungssatzung <strong>de</strong>r Stadt San<strong>de</strong>rsdorf-Brehna<br />

aufgenommen.<br />

§ 12<br />

Ortsrecht<br />

(1) Das Ortsrecht <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> Roitzsch gemäß Anlage 4 gilt,<br />

soweit es durch die Einglie<strong>de</strong>rung nicht gegenstandslos gewor<strong>de</strong>n<br />

ist, in seinem bisherigen örtlichen Geltungsbereich bis zum<br />

30.06.2014 weiter.<br />

Nach Ablauf dieser Frist tritt das Ortsrecht <strong>de</strong>r Stadt San<strong>de</strong>rsdorf-<br />

Brehna auch für die Ortschaft Roitzsch in Kraft. Soweit Ortsrecht<br />

<strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> Roitzsch gemäß Anlage 4 im Zeitraum <strong>de</strong>r Fortgeltung<br />

teilweise o<strong>de</strong>r insgesamt rechtswidrig ist, wird dieses durch<br />

rechtskonforme Regelungen durch <strong>de</strong>n Stadtrat <strong>de</strong>r Stadt San<strong>de</strong>rsdorf-Brehna<br />

ersetzt.<br />

(2) Abweichend von <strong>de</strong>n Bestimmungen nach Absatz 1 gilt mit <strong>de</strong>r<br />

Einglie<strong>de</strong>rung folgen<strong>de</strong>s Ortsrecht <strong>de</strong>r bisherigen Gemein<strong>de</strong> San<strong>de</strong>rsdorf:<br />

a) Hauptsatzung <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> San<strong>de</strong>rsdorf<br />

b) Geschäftsordnung für <strong>de</strong>n Gemein<strong>de</strong>rat und seine Ausschüsse<br />

c) Verwaltungskostensatzung<br />

d) Baumschutzsatzung<br />

e) Friedhofssatzung<br />

f) Friedhofsgebührensatzung<br />

g) Gefahrenabwehrverordnung<br />

(3) Im Übrigen gilt, soweit nach <strong>de</strong>r Einglie<strong>de</strong>rung für bestimmte<br />

Rechtsgebiete Ortsrecht in <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> Roitzsch nicht besteht,<br />

das Ortsrecht <strong>de</strong>r bisherigen Gemein<strong>de</strong> San<strong>de</strong>rsdorf.<br />

(4) Die Stadt San<strong>de</strong>rsdorf-Brehna verpflichtet sich, die bestehen<strong>de</strong><br />

Bauleitplanung <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> Roitzsch zu übernehmen und im<br />

Rahmen <strong>de</strong>r Planung für das gesamte Gemein<strong>de</strong>gebiet nach Maßgabe<br />

<strong>de</strong>s Baugesetzbuches weiterzuführen.<br />

§ 13<br />

Haushaltsführung<br />

(1) Die Haushaltssatzung <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> Roitzsch bleibt bis zum<br />

31. Dezember 2009 in Kraft.<br />

(2) Die Gemein<strong>de</strong> Roitzsch wird sich vom Abschluss <strong>de</strong>s Vertrages<br />

bis zum Zeitpunkt <strong>de</strong>r Wirksamkeit ihrer Einglie<strong>de</strong>rung<br />

aller Entscheidungen im Sinne <strong>de</strong>r §§ 99 ff. GO LSA enthalten,<br />

die <strong>de</strong>r Finanzlage <strong>de</strong>r Stadt San<strong>de</strong>rsdorf-Brehna Nachteile bringen<br />

könnten.<br />

§ 14<br />

Steuersätze<br />

(1) Bis 31.12.2011 wer<strong>de</strong>n die in <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> Roitzsch im Haushaltsjahr<br />

2009 gelten<strong>de</strong>n Steuerhebesätze beibehalten.<br />

Gemein<strong>de</strong> Grundsteuer Gewerbesteuer<br />

Roitzsch A B<br />

v. H. v. H. v. H.<br />

gelten<strong>de</strong> Steuerhebesätze<br />

im<br />

Jahr 2009 270 330 320<br />

(2) Für die Ortschaft Roitzsch wer<strong>de</strong>n Hebesätze <strong>de</strong>r Grundsteuer<br />

A und B sowie die Gewerbesteuer ab 2012 bis 2014 jährlich wie<br />

folgt prozentual zu <strong>de</strong>n für das jeweilige Haushaltsjahr <strong>de</strong>r Stadt<br />

San<strong>de</strong>rsdorf-Brehna insgesamt festgelegten Hebesätze vereinbart:<br />

Haushaltsjahr Grundsteuer A Grundsteuer B Gewerbesteuer<br />

2012 93,0 % 100 % 99,0 %<br />

2013 96,5 % 100 % 99,5 %<br />

2014 100 % 100% 100 %<br />

Ab <strong>de</strong>m Haushaltsjahr 2015 wer<strong>de</strong>n für die Stadt San<strong>de</strong>rsdorf-<br />

Brehna und die Ortschaft Roitzsch einheitliche Hebesätze vereinbart.<br />

§15<br />

Investitionen<br />

(1) Die Stadt San<strong>de</strong>rsdorf-Brehna wird die bereits begonnenen Maßnahmen<br />

(Anlage 5) <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> Roitzsch weiterführen und ordnungsgemäß<br />

been<strong>de</strong>n.<br />

(2) Die Stadt San<strong>de</strong>rsdorf-Brehna verpflichtet sich im Rahmen Ihrer<br />

finanziellen Leistungsfähigkeit, die in <strong>de</strong>r Anlage 6 festgelegten Bauvorhaben<br />

laut Dorferneuerungsprogramm zu realisieren.<br />

(3) Die Erlöse aus <strong>de</strong>n ehemaligen Vermögen <strong>de</strong>r Stadt sind mit

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