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(Anhalt) Bitterfeld Wolfen - spatznews.de

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13. Februar 2009 <strong>Anhalt</strong>-<strong>Bitterfeld</strong> 45<br />

Die Gemein<strong>de</strong> Petersroda hätte beim Nichtzustan<strong>de</strong>kommen <strong>de</strong>r<br />

Genehmigung <strong>de</strong>r Einglie<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> Glebitzsch in die<br />

Gemein<strong>de</strong> San<strong>de</strong>rsdorf und <strong>de</strong>s daraus folgen<strong>de</strong>n Erlöschens <strong>de</strong>r<br />

Genehmigung <strong>de</strong>r Einglie<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> Roitzsch in die Gemein<strong>de</strong><br />

San<strong>de</strong>rsdorf keine gemeinsame Grenze mit San<strong>de</strong>rsdorf,<br />

so dass in diesem Fall die Eingemeindung <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong><br />

Petersroda nicht vollzogen wer<strong>de</strong>n kann.<br />

Der Termin 15.02.2009 ist erfor<strong>de</strong>rlich, da spätestens zu diesem<br />

Zeitpunkt alle Gebietsän<strong>de</strong>rungsverträge wirksam sein müssen,<br />

damit die Vorbereitungen zur Kommunalwahl am 07.06.2009 ordnungsgemäß<br />

durchgeführt wer<strong>de</strong>n können.<br />

Zu 3.: Gemäß § 16 Abs. 5 <strong>de</strong>s Gebietsän<strong>de</strong>rungsvertrages wird<br />

nach <strong>de</strong>m 01.07.2009, spätestens bis zum 31.12.2009 ein neuer<br />

Wehrleiter für die Gemein<strong>de</strong> San<strong>de</strong>rsdorf berufen. Bis dahin soll<br />

das Amt <strong>de</strong>s Gemein<strong>de</strong>- bzw. Gemein<strong>de</strong>wehrleiters vom Ortswehrleiter<br />

San<strong>de</strong>rsdorf kommissarisch wahrgenommen wer<strong>de</strong>n.<br />

Mit Schreiben vom 21.01.2009 gab die Gemein<strong>de</strong> San<strong>de</strong>rsdorf erklären<strong>de</strong><br />

Auskünfte bezüglich dieser Regelung. Demnach läuft die<br />

Amtsperio<strong>de</strong> <strong>de</strong>s jetzigen Gemein<strong>de</strong>wehrleiters <strong>de</strong>r Feuerwehr<br />

San<strong>de</strong>rsdorf im März dieses Jahres aus. Angesichts <strong>de</strong>r bevorstehen<strong>de</strong>n<br />

Eingemeindungen wird dann zunächst auf eine Nachbesetzung<br />

dieser Stelle verzichtet, damit auch die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r<br />

Wehren Brehna, Roitzsch, Glebitzsch und Petersroda die Möglichkeit<br />

haben an <strong>de</strong>r Wahl teilzunehmen, bzw. sich wählen zu lassen.<br />

Bis zu dieser Wahl (Berufung), welche binnen <strong>de</strong>s zweiten Halbjahres<br />

2009 erfolgen soll, wird das Amt <strong>de</strong>s Gemein<strong>de</strong>wehrleiters<br />

kommisarisch vom Ortswehrleiter San<strong>de</strong>rsdorf ausgeübt. Diese<br />

Funktion besteht <strong>de</strong>rzeit noch nicht, soll jedoch noch im Zuge <strong>de</strong>r<br />

vorübergehen<strong>de</strong>n “Nichtbesetzung“ <strong>de</strong>r Stelle <strong>de</strong>s Gemein<strong>de</strong>wehrleiters<br />

geschaffen wer<strong>de</strong>n. Der bisherige Gemein<strong>de</strong>wehrleiter San<strong>de</strong>rsdorf<br />

soll diese Position inne haben. Da diese Berufung jedoch<br />

auf Vorschlag <strong>de</strong>r Feuerwehr erfolgt und <strong>de</strong>r Vertrag die Mitglie<strong>de</strong>r<br />

<strong>de</strong>r Feuerwehr nicht bin<strong>de</strong>t, ist letztlich nicht sichergestellt, dass<br />

<strong>de</strong>r Ortswehrleiter San<strong>de</strong>rsdorf mit <strong>de</strong>m <strong>de</strong>rzeitigen Gemein<strong>de</strong>wehrleiter<br />

San<strong>de</strong>rsdorf i<strong>de</strong>ntisch ist.<br />

Da für die Position <strong>de</strong>s Gemein<strong>de</strong>wehrleiters jedoch an<strong>de</strong>re Qualifikationen<br />

erfor<strong>de</strong>rlich sind, als für die Position eines Ortswehrleiters,<br />

kann die kommissarische Funktionsübernahme nicht auf die Position<br />

<strong>de</strong>s Ortswehrleiters San<strong>de</strong>rsdorf festgemacht wer<strong>de</strong>n, son<strong>de</strong>rn<br />

muss sich an die entsprechend befähigten Personen richten.<br />

Der bisherige Gemein<strong>de</strong>wehrleiter San<strong>de</strong>rsdorf bietet die Gewähr<br />

für die Befähigung und durch bei<strong>de</strong> Vertragspartner ist beabsichtigt,<br />

dass er das Amt kommissarisch wahrnimmt. Auf Grund <strong>de</strong>ssen<br />

wur<strong>de</strong> die Auflage unter 3. erteilt.<br />

Da diese Auflage nur <strong>de</strong>n Wortlaut <strong>de</strong>s Vertrages än<strong>de</strong>rt, zugleich<br />

aber <strong>de</strong>n Regelungswillen <strong>de</strong>r Vertragsparteien ausdrückt, ist ein<br />

entsprechen<strong>de</strong>r Beitrittsbeschluss nicht erfor<strong>de</strong>rlich.<br />

Gleichwohl weise ich in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf<br />

hin, dass <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> San<strong>de</strong>rsdorf die Verpflichtungen <strong>de</strong>s<br />

Brandschutzes gemäß Brandschutzgesetz obliegen und dass sie<br />

diesen pflichtgemäß nachzukommen hat.<br />

Zu 4.: Die Anlage 8 <strong>de</strong>r Vereinbarung entspricht nicht <strong>de</strong>n<br />

datenschutzrechtlichen Vorschriften. Personenbezogene Informationen<br />

dürfen nicht veröffentlicht wer<strong>de</strong>n. Datenschutz ist Persönlichkeitsschutz,<br />

d.h. nicht die Daten “als solches“ sind geschützt,<br />

son<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>r Beschäftigte vor Beeinträchtigung seiner Persönlichkeit.<br />

Diese Schutzrechte <strong>de</strong>r Beschäftigten ergeben sich u.a. aus<br />

<strong>de</strong>m Arbeitsvertrag und <strong>de</strong>r damit verbun<strong>de</strong>nen Fürsorgepflicht <strong>de</strong>s<br />

Arbeitgebers.<br />

Da diese Auflage <strong>de</strong>n Vertrag nicht än<strong>de</strong>rt son<strong>de</strong>rn lediglich die Modalitäten<br />

<strong>de</strong>r Veröffentlichung betrifft, ist ein Betrittsbeschluss hierzu<br />

nicht erfor<strong>de</strong>rlich.<br />

Zu 5.: Gemäß §§ 6 und 7 Abs. 4 Satz 1 <strong>de</strong>s Gebietsän<strong>de</strong>rungsvertrages<br />

fin<strong>de</strong>t die Wahl zum Gemein<strong>de</strong>rat <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> San<strong>de</strong>rsdorf<br />

und zum Ortschaftsrat <strong>de</strong>r Ortschaft Petersroda nach <strong>de</strong>n<br />

Vorschriften <strong>de</strong>r §§ 58 ff. KWG LSA - also in die zukünftigen Strukturen<br />

hinein - statt.<br />

Diese Neuwahl soll frühesten 6 Monate vor <strong>de</strong>r Wirksamkeit <strong>de</strong>r<br />

Bildung <strong>de</strong>r Kommune erfolgen (§ 58a Abs. 1 KWG LSA).<br />

Den Tag <strong>de</strong>r einzelnen Neuwahl bestimmt gemäß § 46 Abs. 1 Satz<br />

2 KWG LSA die Kommunalaufsichtsbehör<strong>de</strong>.<br />

In Ausübung meines kommunalaufsichtlichen Ermessens habe ich<br />

<strong>de</strong>n Tag <strong>de</strong>r einzelnen Neuwahl auf <strong>de</strong>n 07.06.2009, also <strong>de</strong>n Tag<br />

<strong>de</strong>r allgemeinen Neuwahlen für kommunale Vertretungen im Land<br />

Sachsen-<strong>Anhalt</strong>, festgelegt. Ich habe mich hierbei davon leiten lassen,<br />

dass die Vertragspartner bereits selbst auf diesen Tag als<br />

Wahltermin abgestellt haben und darüber hinaus die Bestimmung<br />

eines an<strong>de</strong>ren Wahltermins pflichtwidrig gewesen wäre, da in <strong>de</strong>r<br />

Gemein<strong>de</strong> San<strong>de</strong>rsdorf am 07.06.2009 bereits an<strong>de</strong>re allgemeine<br />

Neuwahlen stattfin<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>r Vorbereitungsaufwand für Wahlen an<br />

unterschiedlichen Termin unverhältnismäßig hoch wäre und bei<br />

einem einheitlichen Wahltermin auch Haushaltsmittel <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>n<br />

gespart wer<strong>de</strong>n (Haushaltsgrundsatz <strong>de</strong>r Wirtschaftlichkeit und<br />

Sparsamkeit).<br />

Zu 6.: Die Kostenentscheidung beruht auf § 2 Abs. 2 VwKostG<br />

LSA in <strong>de</strong>r <strong>de</strong>rzeit gültigen Fassung.<br />

Hinweise:<br />

1. Ausschei<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> Petersroda aus <strong>de</strong>r Verwaltungsgemeinschaft<br />

<strong>Bitterfeld</strong>-<strong>Wolfen</strong><br />

Mit Wirksamkeit <strong>de</strong>r Eingemeindung <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> Petersroda in die<br />

Gemein<strong>de</strong> San<strong>de</strong>rsdorf schei<strong>de</strong>t die Gemein<strong>de</strong> Petersroda aus <strong>de</strong>r<br />

Verwaltungsgemeinschaft <strong>Bitterfeld</strong>-<strong>Wolfen</strong> aus (§ 84 Abs. 5 GO LSA).<br />

Die erfor<strong>de</strong>rliche Auseinan<strong>de</strong>rsetzung hierzu hat separat durch die<br />

ausschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Gemein<strong>de</strong> mit <strong>de</strong>r Verwaltungsgemeinschaft zu erfolgen<br />

(§ 84 Abs. 4 GO LSA).<br />

2. Zur Auslegung <strong>de</strong>s Vertragstextes gebe ich folgen<strong>de</strong> Hinweise:<br />

Zu § 1<br />

Die Regelung im Rahmen <strong>de</strong>s § 1 Abs. 2 GÄV, dass sich auch die<br />

Gemein<strong>de</strong>n Glebitzsch und Roitzsch, sowie die Stadt Brehna zum<br />

01.07.2009 in die Gemein<strong>de</strong> San<strong>de</strong>rsdorf eingemein<strong>de</strong>n lassen<br />

und dass die Gemein<strong>de</strong> San<strong>de</strong>rsdorf ihren Namen in San<strong>de</strong>rsdorf-<br />

Brehna än<strong>de</strong>rn wird, wird als Absichtsbekundung verstan<strong>de</strong>n. Das<br />

Verhältnis <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>n Petersroda und San<strong>de</strong>rsdorf wird hierdurch<br />

nicht berührt.<br />

Die Regelung <strong>de</strong>s § 1 Abs. 3, wonach sich die Vertragspartner<br />

darüber einig sind, dass die Gemein<strong>de</strong> San<strong>de</strong>rsdorf gemäß § 13<br />

Abs. 1 Satz 3 GO LSA die Bezeichnung „Stadt“ übernimmt, wird<br />

als gleichfalls hinweisend verstan<strong>de</strong>n.<br />

Zu § 5<br />

§ 5 Abs. 4 GÄV regelt, dass die Gemein<strong>de</strong> San<strong>de</strong>rsdorf alle Kosten<br />

übernimmt, die <strong>de</strong>n Bürgern aus Anlass <strong>de</strong>r Einglie<strong>de</strong>rung entstehen<br />

und die von <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> San<strong>de</strong>rsdorf beeinflusst wer<strong>de</strong>n<br />

können, insofern haushaltswirtschaftliche Grün<strong>de</strong> nicht entgegenstehen.<br />

Es wird auf § 19 Abs. 2 GO LSA verwiesen, dass im Falle von Gebietsän<strong>de</strong>rungen<br />

Gebühren- und Abgabenfreiheit für diejenigen Kosten besteht,<br />

welche aufgrund lan<strong>de</strong>srechtlicher Vorschriften erhoben wer<strong>de</strong>n.<br />

Bzgl. <strong>de</strong>r Kosten, die aufgrund bun<strong>de</strong>srechtlicher Vorschriften erhoben

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