(Anhalt) Bitterfeld Wolfen - spatznews.de
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13. Februar 2009 <strong>Anhalt</strong>-<strong>Bitterfeld</strong> 45<br />
Die Gemein<strong>de</strong> Petersroda hätte beim Nichtzustan<strong>de</strong>kommen <strong>de</strong>r<br />
Genehmigung <strong>de</strong>r Einglie<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> Glebitzsch in die<br />
Gemein<strong>de</strong> San<strong>de</strong>rsdorf und <strong>de</strong>s daraus folgen<strong>de</strong>n Erlöschens <strong>de</strong>r<br />
Genehmigung <strong>de</strong>r Einglie<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> Roitzsch in die Gemein<strong>de</strong><br />
San<strong>de</strong>rsdorf keine gemeinsame Grenze mit San<strong>de</strong>rsdorf,<br />
so dass in diesem Fall die Eingemeindung <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong><br />
Petersroda nicht vollzogen wer<strong>de</strong>n kann.<br />
Der Termin 15.02.2009 ist erfor<strong>de</strong>rlich, da spätestens zu diesem<br />
Zeitpunkt alle Gebietsän<strong>de</strong>rungsverträge wirksam sein müssen,<br />
damit die Vorbereitungen zur Kommunalwahl am 07.06.2009 ordnungsgemäß<br />
durchgeführt wer<strong>de</strong>n können.<br />
Zu 3.: Gemäß § 16 Abs. 5 <strong>de</strong>s Gebietsän<strong>de</strong>rungsvertrages wird<br />
nach <strong>de</strong>m 01.07.2009, spätestens bis zum 31.12.2009 ein neuer<br />
Wehrleiter für die Gemein<strong>de</strong> San<strong>de</strong>rsdorf berufen. Bis dahin soll<br />
das Amt <strong>de</strong>s Gemein<strong>de</strong>- bzw. Gemein<strong>de</strong>wehrleiters vom Ortswehrleiter<br />
San<strong>de</strong>rsdorf kommissarisch wahrgenommen wer<strong>de</strong>n.<br />
Mit Schreiben vom 21.01.2009 gab die Gemein<strong>de</strong> San<strong>de</strong>rsdorf erklären<strong>de</strong><br />
Auskünfte bezüglich dieser Regelung. Demnach läuft die<br />
Amtsperio<strong>de</strong> <strong>de</strong>s jetzigen Gemein<strong>de</strong>wehrleiters <strong>de</strong>r Feuerwehr<br />
San<strong>de</strong>rsdorf im März dieses Jahres aus. Angesichts <strong>de</strong>r bevorstehen<strong>de</strong>n<br />
Eingemeindungen wird dann zunächst auf eine Nachbesetzung<br />
dieser Stelle verzichtet, damit auch die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r<br />
Wehren Brehna, Roitzsch, Glebitzsch und Petersroda die Möglichkeit<br />
haben an <strong>de</strong>r Wahl teilzunehmen, bzw. sich wählen zu lassen.<br />
Bis zu dieser Wahl (Berufung), welche binnen <strong>de</strong>s zweiten Halbjahres<br />
2009 erfolgen soll, wird das Amt <strong>de</strong>s Gemein<strong>de</strong>wehrleiters<br />
kommisarisch vom Ortswehrleiter San<strong>de</strong>rsdorf ausgeübt. Diese<br />
Funktion besteht <strong>de</strong>rzeit noch nicht, soll jedoch noch im Zuge <strong>de</strong>r<br />
vorübergehen<strong>de</strong>n “Nichtbesetzung“ <strong>de</strong>r Stelle <strong>de</strong>s Gemein<strong>de</strong>wehrleiters<br />
geschaffen wer<strong>de</strong>n. Der bisherige Gemein<strong>de</strong>wehrleiter San<strong>de</strong>rsdorf<br />
soll diese Position inne haben. Da diese Berufung jedoch<br />
auf Vorschlag <strong>de</strong>r Feuerwehr erfolgt und <strong>de</strong>r Vertrag die Mitglie<strong>de</strong>r<br />
<strong>de</strong>r Feuerwehr nicht bin<strong>de</strong>t, ist letztlich nicht sichergestellt, dass<br />
<strong>de</strong>r Ortswehrleiter San<strong>de</strong>rsdorf mit <strong>de</strong>m <strong>de</strong>rzeitigen Gemein<strong>de</strong>wehrleiter<br />
San<strong>de</strong>rsdorf i<strong>de</strong>ntisch ist.<br />
Da für die Position <strong>de</strong>s Gemein<strong>de</strong>wehrleiters jedoch an<strong>de</strong>re Qualifikationen<br />
erfor<strong>de</strong>rlich sind, als für die Position eines Ortswehrleiters,<br />
kann die kommissarische Funktionsübernahme nicht auf die Position<br />
<strong>de</strong>s Ortswehrleiters San<strong>de</strong>rsdorf festgemacht wer<strong>de</strong>n, son<strong>de</strong>rn<br />
muss sich an die entsprechend befähigten Personen richten.<br />
Der bisherige Gemein<strong>de</strong>wehrleiter San<strong>de</strong>rsdorf bietet die Gewähr<br />
für die Befähigung und durch bei<strong>de</strong> Vertragspartner ist beabsichtigt,<br />
dass er das Amt kommissarisch wahrnimmt. Auf Grund <strong>de</strong>ssen<br />
wur<strong>de</strong> die Auflage unter 3. erteilt.<br />
Da diese Auflage nur <strong>de</strong>n Wortlaut <strong>de</strong>s Vertrages än<strong>de</strong>rt, zugleich<br />
aber <strong>de</strong>n Regelungswillen <strong>de</strong>r Vertragsparteien ausdrückt, ist ein<br />
entsprechen<strong>de</strong>r Beitrittsbeschluss nicht erfor<strong>de</strong>rlich.<br />
Gleichwohl weise ich in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf<br />
hin, dass <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> San<strong>de</strong>rsdorf die Verpflichtungen <strong>de</strong>s<br />
Brandschutzes gemäß Brandschutzgesetz obliegen und dass sie<br />
diesen pflichtgemäß nachzukommen hat.<br />
Zu 4.: Die Anlage 8 <strong>de</strong>r Vereinbarung entspricht nicht <strong>de</strong>n<br />
datenschutzrechtlichen Vorschriften. Personenbezogene Informationen<br />
dürfen nicht veröffentlicht wer<strong>de</strong>n. Datenschutz ist Persönlichkeitsschutz,<br />
d.h. nicht die Daten “als solches“ sind geschützt,<br />
son<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>r Beschäftigte vor Beeinträchtigung seiner Persönlichkeit.<br />
Diese Schutzrechte <strong>de</strong>r Beschäftigten ergeben sich u.a. aus<br />
<strong>de</strong>m Arbeitsvertrag und <strong>de</strong>r damit verbun<strong>de</strong>nen Fürsorgepflicht <strong>de</strong>s<br />
Arbeitgebers.<br />
Da diese Auflage <strong>de</strong>n Vertrag nicht än<strong>de</strong>rt son<strong>de</strong>rn lediglich die Modalitäten<br />
<strong>de</strong>r Veröffentlichung betrifft, ist ein Betrittsbeschluss hierzu<br />
nicht erfor<strong>de</strong>rlich.<br />
Zu 5.: Gemäß §§ 6 und 7 Abs. 4 Satz 1 <strong>de</strong>s Gebietsän<strong>de</strong>rungsvertrages<br />
fin<strong>de</strong>t die Wahl zum Gemein<strong>de</strong>rat <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> San<strong>de</strong>rsdorf<br />
und zum Ortschaftsrat <strong>de</strong>r Ortschaft Petersroda nach <strong>de</strong>n<br />
Vorschriften <strong>de</strong>r §§ 58 ff. KWG LSA - also in die zukünftigen Strukturen<br />
hinein - statt.<br />
Diese Neuwahl soll frühesten 6 Monate vor <strong>de</strong>r Wirksamkeit <strong>de</strong>r<br />
Bildung <strong>de</strong>r Kommune erfolgen (§ 58a Abs. 1 KWG LSA).<br />
Den Tag <strong>de</strong>r einzelnen Neuwahl bestimmt gemäß § 46 Abs. 1 Satz<br />
2 KWG LSA die Kommunalaufsichtsbehör<strong>de</strong>.<br />
In Ausübung meines kommunalaufsichtlichen Ermessens habe ich<br />
<strong>de</strong>n Tag <strong>de</strong>r einzelnen Neuwahl auf <strong>de</strong>n 07.06.2009, also <strong>de</strong>n Tag<br />
<strong>de</strong>r allgemeinen Neuwahlen für kommunale Vertretungen im Land<br />
Sachsen-<strong>Anhalt</strong>, festgelegt. Ich habe mich hierbei davon leiten lassen,<br />
dass die Vertragspartner bereits selbst auf diesen Tag als<br />
Wahltermin abgestellt haben und darüber hinaus die Bestimmung<br />
eines an<strong>de</strong>ren Wahltermins pflichtwidrig gewesen wäre, da in <strong>de</strong>r<br />
Gemein<strong>de</strong> San<strong>de</strong>rsdorf am 07.06.2009 bereits an<strong>de</strong>re allgemeine<br />
Neuwahlen stattfin<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>r Vorbereitungsaufwand für Wahlen an<br />
unterschiedlichen Termin unverhältnismäßig hoch wäre und bei<br />
einem einheitlichen Wahltermin auch Haushaltsmittel <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>n<br />
gespart wer<strong>de</strong>n (Haushaltsgrundsatz <strong>de</strong>r Wirtschaftlichkeit und<br />
Sparsamkeit).<br />
Zu 6.: Die Kostenentscheidung beruht auf § 2 Abs. 2 VwKostG<br />
LSA in <strong>de</strong>r <strong>de</strong>rzeit gültigen Fassung.<br />
Hinweise:<br />
1. Ausschei<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> Petersroda aus <strong>de</strong>r Verwaltungsgemeinschaft<br />
<strong>Bitterfeld</strong>-<strong>Wolfen</strong><br />
Mit Wirksamkeit <strong>de</strong>r Eingemeindung <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> Petersroda in die<br />
Gemein<strong>de</strong> San<strong>de</strong>rsdorf schei<strong>de</strong>t die Gemein<strong>de</strong> Petersroda aus <strong>de</strong>r<br />
Verwaltungsgemeinschaft <strong>Bitterfeld</strong>-<strong>Wolfen</strong> aus (§ 84 Abs. 5 GO LSA).<br />
Die erfor<strong>de</strong>rliche Auseinan<strong>de</strong>rsetzung hierzu hat separat durch die<br />
ausschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Gemein<strong>de</strong> mit <strong>de</strong>r Verwaltungsgemeinschaft zu erfolgen<br />
(§ 84 Abs. 4 GO LSA).<br />
2. Zur Auslegung <strong>de</strong>s Vertragstextes gebe ich folgen<strong>de</strong> Hinweise:<br />
Zu § 1<br />
Die Regelung im Rahmen <strong>de</strong>s § 1 Abs. 2 GÄV, dass sich auch die<br />
Gemein<strong>de</strong>n Glebitzsch und Roitzsch, sowie die Stadt Brehna zum<br />
01.07.2009 in die Gemein<strong>de</strong> San<strong>de</strong>rsdorf eingemein<strong>de</strong>n lassen<br />
und dass die Gemein<strong>de</strong> San<strong>de</strong>rsdorf ihren Namen in San<strong>de</strong>rsdorf-<br />
Brehna än<strong>de</strong>rn wird, wird als Absichtsbekundung verstan<strong>de</strong>n. Das<br />
Verhältnis <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>n Petersroda und San<strong>de</strong>rsdorf wird hierdurch<br />
nicht berührt.<br />
Die Regelung <strong>de</strong>s § 1 Abs. 3, wonach sich die Vertragspartner<br />
darüber einig sind, dass die Gemein<strong>de</strong> San<strong>de</strong>rsdorf gemäß § 13<br />
Abs. 1 Satz 3 GO LSA die Bezeichnung „Stadt“ übernimmt, wird<br />
als gleichfalls hinweisend verstan<strong>de</strong>n.<br />
Zu § 5<br />
§ 5 Abs. 4 GÄV regelt, dass die Gemein<strong>de</strong> San<strong>de</strong>rsdorf alle Kosten<br />
übernimmt, die <strong>de</strong>n Bürgern aus Anlass <strong>de</strong>r Einglie<strong>de</strong>rung entstehen<br />
und die von <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> San<strong>de</strong>rsdorf beeinflusst wer<strong>de</strong>n<br />
können, insofern haushaltswirtschaftliche Grün<strong>de</strong> nicht entgegenstehen.<br />
Es wird auf § 19 Abs. 2 GO LSA verwiesen, dass im Falle von Gebietsän<strong>de</strong>rungen<br />
Gebühren- und Abgabenfreiheit für diejenigen Kosten besteht,<br />
welche aufgrund lan<strong>de</strong>srechtlicher Vorschriften erhoben wer<strong>de</strong>n.<br />
Bzgl. <strong>de</strong>r Kosten, die aufgrund bun<strong>de</strong>srechtlicher Vorschriften erhoben