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(Anhalt) Bitterfeld Wolfen - spatznews.de

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13. Februar 2009 <strong>Anhalt</strong>-<strong>Bitterfeld</strong> 55<br />

sen wer<strong>de</strong>n, so dass zum einen die Gemein<strong>de</strong> San<strong>de</strong>rsdorf noch<br />

vor <strong>de</strong>m 30.06.2009 ihre Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer<br />

<strong>de</strong>r Jahre 2012 – 2014 im Rahmen einer Grund- und<br />

Gewerbesteuersatzung festschreibt und zum an<strong>de</strong>ren, dass <strong>de</strong>r<br />

Gemein<strong>de</strong>rat <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> Roitzsch ebenfalls noch vor <strong>de</strong>m<br />

30.06.2009 die entsprechen<strong>de</strong> Höhe <strong>de</strong>r Grund- und<br />

Gewerbesteuerhebesätze für die Jahre 2012 – 2014 beschließt.<br />

Das Weitergelten dieser Satzung für <strong>de</strong>n Zeitraum 01.01.2012 –<br />

31.12.2014 ist dann durch § 14 Abs. 2 GÄV impliziert, so dass im<br />

Gebiet <strong>de</strong>r Ortschaft Roitzsch erst ab <strong>de</strong>m 01.01.2015 die entsprechen<strong>de</strong>n<br />

Grund- und Gewerbesteuerhebesätze <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong><br />

San<strong>de</strong>rsdorf gelten.<br />

Ergänzend hierzu sei angemerkt, dass die alleinige Vereinbarung <strong>de</strong>r<br />

Höhe <strong>de</strong>r Hebesätze im Rahmen <strong>de</strong>s Gebietsän<strong>de</strong>rungsvertrages keine<br />

Rechtswirkung nach außen entfaltet und folglich auch keine Basis<br />

für Steuererhebungen sein kann. Ebenso ist es aufgrund <strong>de</strong>r § 16<br />

Abs. 4 S. 1 GewStG bzw. § 25 Abs. 4 S. 1 GrStG nicht möglich, dass<br />

die Gemein<strong>de</strong> San<strong>de</strong>rsdorf im Rahmen <strong>de</strong>r Aufstellung <strong>de</strong>r Grundund<br />

Gewerbesteuerhebesätze unterschiedliche Sätze für unterschiedliche<br />

Ortschaften festlegt. Die in § 16 Abs. 4 S. 3 GewStG (bzw. § 25<br />

Abs. 4 S. 2 GrStG) genannte Ausnahme von diesem Grundsatz im<br />

Falle einer Gebietsän<strong>de</strong>rung kann nur dann vorliegen, wenn es sich<br />

um das Weitergelten von bestehen<strong>de</strong>n Ortsrecht han<strong>de</strong>lt. Ein Setzen<br />

von unterschiedlichen Ortsrecht durch ein und <strong>de</strong>nselben Satzungsgeber<br />

ist aufgrund dieser Ausnahmevorschriften nicht möglich.<br />

Zu § 16<br />

Zu § 16 Abs. 1 GÄV ergeht ein Hinweis, dass <strong>de</strong>r Bürgermeister<br />

gemäß § 63 Abs. 1 GO LSA wie ausgeführt für die innere Organisation<br />

<strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>verwaltung zuständig ist. Gleichwohl hat er<br />

zugesagt im Rahmen <strong>de</strong>s rechtlich zulässigen, ein Bürgerbüro in<br />

Roitzsch und einen Bauhof in Roitzsch einzurichten.<br />

Zu § 16 Abs. 3 bis 5 GÄV ergeht ein Hinweis, dass unter <strong>de</strong>r Prämisse<br />

<strong>de</strong>s § 16 c Abs. 2 GÄV das Bürgerbüro im Rathaus Roitzsch und <strong>de</strong>r<br />

Bauhof in Roitzsch mit <strong>de</strong>n entsprechen<strong>de</strong>n Mitarbeitern besetzt wer<strong>de</strong>n<br />

soll.<br />

Zu § 17<br />

Zu § 17 GÄV weise ich darauf hin, dass <strong>de</strong>r Erhalt <strong>de</strong>s Standortes<br />

gemäß § 22 Abs. 2 SchulG LSA <strong>de</strong>m Landkreis, im Rahmen <strong>de</strong>r<br />

Erstellung <strong>de</strong>r Schulentwicklungspläne obliegt. Die getroffene Regelung<br />

kann daher nur <strong>de</strong>klaratorischen Charakter haben.<br />

Zu § 18<br />

§ 18 Abs. 4 GÄV wird als Ergänzung zu § 11 Abs. 1 GÄV i.V.m.<br />

Anlage 4 verstan<strong>de</strong>n, da die bis auf die Satzung zur Regelung <strong>de</strong>s<br />

Kostenersatzes für Leistungen <strong>de</strong>r Freiweilligen Feuerwehr <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong><br />

Roitzsch, die entsprechen<strong>de</strong>n Satzungen dort nicht gelistet<br />

sind, am gemeinsamen Willen <strong>de</strong>r Vertragspartner bzgl. <strong>de</strong>s<br />

Weitergeltens dieser Satzungen jedoch kein Zweifel besteht.<br />

3. weitere Verfahrensweise<br />

Der Gebietsän<strong>de</strong>rungsvertrag ist mit <strong>de</strong>r Genehmigungsverfügung<br />

im Amtsblatt <strong>de</strong>s Landkreises <strong>Anhalt</strong>-<strong>Bitterfeld</strong> zu veröffentlichen (§<br />

18 Abs. 3 GO LSA). In Anbetracht <strong>de</strong>r noch von <strong>de</strong>n Vertragspartnern<br />

im Hinblick auf die Neuwahl <strong>de</strong>r Vertretung am 07.06.2009 zu<br />

treffen<strong>de</strong>n Entscheidungen (Bildung <strong>de</strong>r Wahlkommission, Entscheidungen<br />

<strong>de</strong>r Wahlkommission) erbitte ich die beiliegen<strong>de</strong><br />

Rechtsbehelfsverzichtserklärung unverzüglich unterschrieben zurück,<br />

damit die Genehmigungsverfügung bestandskräftig wird und<br />

ich die Bekanntmachung im Amtsblatt <strong>de</strong>s Landkreises <strong>Anhalt</strong>-<strong>Bitterfeld</strong><br />

- welches am 13.02.2009 erscheint (Redaktionsschluss<br />

30.01.2009) - veranlassen kann. Sollte <strong>de</strong>r Rechtsbehelfsverzicht<br />

nicht erklärt wer<strong>de</strong>n, hat die Stadt mit <strong>de</strong>n wahlrechtlichen Entscheidungen<br />

bis zum Ablauf <strong>de</strong>r Rechtsbehelfsfrist zu warten.<br />

Rechtsbehelfsbelehrung:<br />

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe<br />

Wi<strong>de</strong>rspruch beim Landkreis <strong>Anhalt</strong>-<strong>Bitterfeld</strong>, Am Flugplatz 1,<br />

06366 Köthen (<strong>Anhalt</strong>), schriftlich o<strong>de</strong>r zur Nie<strong>de</strong>rschrift eingelegt wer<strong>de</strong>n.<br />

Köthen (<strong>Anhalt</strong>), 29.01.2009<br />

Landkreis <strong>Anhalt</strong>-<strong>Bitterfeld</strong><br />

gez. Böd<strong>de</strong>ker<br />

Stellv. Landrat -Siegel-<br />

Bekanntmachung <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>sverwaltungsamtes<br />

Das Lan<strong>de</strong>sverwaltungsamt gibt bekannt, dass die<br />

VNG- Verbundnetz AG, Braunstraße 7, 04347 Leipzig<br />

Anträge auf Erteilung von<br />

Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigungen<br />

nach § 9 Abs. 4 Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG) vom 20.<br />

Dezember 1993 (BGBl. I S. 2192) i. V. m. § 7 Sachenrechts-Durchführungsverordnung<br />

(SachenR-DV) vom 20.12.1994 (BGBl. I S.<br />

3900) für die<br />

Kabel STK 0203 Großkugel - Brehna<br />

Kabel STK 0204 Brehna - Thalheim<br />

Kabel STK 0205 Thalheim - Bobbau<br />

gestellt hat.<br />

In diesem Verfahren sollen an <strong>de</strong>n in Anspruch genommenen<br />

Grundstücken beschränkte persönliche Dienstbarkeiten zum Besitz<br />

und Betrieb sowie zur Unterhaltung und Erneuerung bereits<br />

bestehen<strong>de</strong>r Leitungen/Anlagen bescheinigt wer<strong>de</strong>n. Die Dienstbarkeit<br />

ist per Gesetz für alle am 03.10.1990 auf <strong>de</strong>m Gebiet <strong>de</strong>r<br />

ehemaligen DDR genutzten Energiefortleitungen einschließlich <strong>de</strong>r<br />

dazugehörigen Anlagen entstan<strong>de</strong>n.<br />

Im Landkreis <strong>Anhalt</strong>-<strong>Bitterfeld</strong> sind folgen<strong>de</strong> Gemarkungen betroffen:<br />

Gemarkung Flur<br />

Brehna 14, 4, 3, 2, 5,<br />

Glebitzsch 3, 2, 9, 10<br />

Großzöberitz 2<br />

Hei<strong>de</strong>loh 1<br />

Thalheim 4, 1<br />

Reu<strong>de</strong>n an <strong>de</strong>r Fuhne 4, 3, 2, 1<br />

Bobbau 5, 1<br />

Die eingereichten Anträge sowie die beigefügten Unterlagen können<br />

beim<br />

Lan<strong>de</strong>sverwaltungsamt<br />

Referat 106<br />

Ernst-Kamieth-Straße 2<br />

06112 Halle (Saale)<br />

vom 13.02.2009 bis zum 13.03.2009 im Raum CE.19 eingesehen<br />

wer<strong>de</strong>n. Um Vereinbarung eines Termins zur Einsichtnahme wird<br />

gebeten. Telefonische Auskünfte sind unter Tel.: 0345/5143549<br />

möglich.<br />

Das Lan<strong>de</strong>sverwaltungsamt erteilt die Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigungen<br />

gemäß § 9 Abs. 4 GBBerG i.V.m. § 7 Abs. 2, 4<br />

und 5 SachenR-DV nach Ablauf von vier Wochen von <strong>de</strong>r Bekanntmachung<br />

an.

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