(Anhalt) Bitterfeld Wolfen - spatznews.de
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13. Februar 2009 <strong>Anhalt</strong>-<strong>Bitterfeld</strong> 33<br />
(3) Der Ortsbürgermeister kann an <strong>de</strong>n Sitzungen <strong>de</strong>s Stadtrates<br />
und seiner Ausschüsse mit beraten<strong>de</strong>r Stimme teilnehmen und in<br />
allen Angelegenheiten, welche die Ortschaft betreffen, Auskunft vom<br />
Bürgermeister verlangen. Er ist auf sein Verlangen zum Gegenstand<br />
<strong>de</strong>r Verhandlungen zu hören.<br />
§ 9<br />
Entwicklung <strong>de</strong>r Ortschaft<br />
(1) Die Stadt San<strong>de</strong>rsdorf-Brehna verpflichtet sich, die eingemein<strong>de</strong>te<br />
Gemein<strong>de</strong> Glebitzsch als Ortschaft so zu för<strong>de</strong>rn, dass <strong>de</strong>ren<br />
Entwicklung durch die Eingemeindung nicht beeinträchtigt wird. Sie<br />
verpflichtet sich, die beson<strong>de</strong>ren Belange <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> Glebitzsch<br />
gemäß ihrer Entwicklungsstän<strong>de</strong> und ihrer gemeindlichen Traditionen<br />
in angemessener Form zu berücksichtigen. Insbeson<strong>de</strong>re verpflichtet<br />
sich die Stadt San<strong>de</strong>rsdorf-Brehna, die bereits beantragte<br />
Aufnahme <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> Glebitzsch in das Dorferneuerungskonzept<br />
zu unterstützen und mit umzusetzen. Ebenso verpflichtet sich die<br />
Stadt San<strong>de</strong>rsdorf-Brehna im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit folgen<strong>de</strong><br />
öffentliche Einrichtungen <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> Glebitzsch zu erhalten:<br />
- Gemein<strong>de</strong>zentrum<br />
- Vereinshaus<br />
- Jugendclub<br />
- Seniorenbetreuung<br />
- Bolzplatz Glebitzsch<br />
- Spielplatz<br />
- Bolzplatz, Beachvolleyballfeld Köckern<br />
- Bolzplatz, Basketballfeld Beyersdorf<br />
(2) Die Stadt San<strong>de</strong>rsdorf-Brehna ist bestrebt, die Investitionen <strong>de</strong>r<br />
Anlage 3 im Rahmen <strong>de</strong>r finanziellen Möglichkeiten zu realisieren.<br />
Der Ortschaftsrat kann nach <strong>de</strong>r Eingemeindung im Rahmen seiner<br />
Kompetenz aus § 87 Abs. 1 GO LSA vorschlagen, die in <strong>de</strong>r Anlage<br />
3 genannten Investitionsprioritäten aufgrund aktueller Erfor<strong>de</strong>rnisse<br />
anzupassen.<br />
§10<br />
Aufwandsentschädigung<br />
(1) Die zum Zeitpunkt <strong>de</strong>r Einglie<strong>de</strong>rung bestehen<strong>de</strong>n Aufwandsentschädigungsregelungen<br />
für <strong>de</strong>n ehrenamtlichen Bürgermeister<br />
sind bis zum Ablauf seiner Amtszeit in die Entschädigungssatzung<br />
<strong>de</strong>r Stadt San<strong>de</strong>rsdorf-Brehna aufzunehmen.<br />
(2) Die Entschädigung <strong>de</strong>s Ortsbürgermeisters ist nach <strong>de</strong>m Ablauf<br />
ihrer Amtszeit im Sinne <strong>de</strong>s Absatzes 1 neu festzulegen und in die<br />
Entschädigungssatzung <strong>de</strong>r Stadt San<strong>de</strong>rsdorf-Brehna aufzunehmen.<br />
Dabei richtet sich die Höhe <strong>de</strong>r Aufwandsentschädigung nach<br />
Maßgabe <strong>de</strong>s <strong>de</strong>rzeit gelten<strong>de</strong>n Run<strong>de</strong>rlasses über die „Aufwandsentschädigung<br />
für ehrenamtlich tätige Bürger und ehrenamtliche Bürgermeister“<br />
<strong>de</strong>s Ministeriums <strong>de</strong>s Innern <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s Sachsen-<strong>Anhalt</strong>.<br />
(3) Die Entschädigung <strong>de</strong>r Ortschaftsräte wird ab <strong>de</strong>m 01.07.2009<br />
anhand <strong>de</strong>s <strong>de</strong>rzeitig gültigen Run<strong>de</strong>rlasses über die „Aufwandsentschädigung<br />
für ehrenamtlich tätige Bürger und ehrenamtliche Bürgermeister“<br />
<strong>de</strong>s Ministeriums <strong>de</strong>s Innern <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s Sachsen-<strong>Anhalt</strong><br />
festgesetzt und in die Entschädigungssatzung <strong>de</strong>r Stadt San<strong>de</strong>rsdorf-Brehna<br />
aufgenommen.<br />
§ 11<br />
Ortsrecht<br />
(1) Das Ortsrecht <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> Glebitzsch gilt mit <strong>de</strong>r Eingemeindung<br />
als gegenstandslos ausgenommen <strong>de</strong>s wie<strong>de</strong>rkehren<strong>de</strong>n<br />
Straßenausbaubeitragsrechtes gemäß § 6a Abs. 1 KAG-LSA, welches<br />
dauerhaft erhalten bleiben soll.<br />
(2) Mit <strong>de</strong>r Eingemeindung gilt folgen<strong>de</strong>s Ortsrecht <strong>de</strong>r bisherigen<br />
Gemein<strong>de</strong> San<strong>de</strong>rsdorf:<br />
a) Hauptsatzung <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> San<strong>de</strong>rsdorf<br />
b) Geschäftsordnung für <strong>de</strong>n Gemein<strong>de</strong>rat und seine Ausschüsse<br />
c) Entschädigungssatzung<br />
d) Verwaltungskostensatzung<br />
e) Hun<strong>de</strong>steuersatzung<br />
f) Vergnügungssteuersatzung<br />
g) Kita Satzung<br />
h) Kita Gebührensatzung<br />
i) Satzung über <strong>de</strong>n Dienst <strong>de</strong>r Freiwilligen Feuerwehr<br />
j) Gebührensatzung <strong>de</strong>r Freiwilligen Feuerwehr<br />
k) Baumschutzsatzung<br />
l) Friedhofssatzung<br />
m)Friedhofsgebührensatzung<br />
n) Straßenreinigungsgebührensatzung<br />
o) Son<strong>de</strong>rnutzungsgebührensatzung<br />
p) Gefahrenabwehrverordnung<br />
(3) Im Übrigen gilt, soweit nach <strong>de</strong>r Eingemeindung für bestimmte<br />
Rechtsgebiete Ortsrecht in <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> Glebitzsch nicht besteht,<br />
das bisherige Ortsrecht <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> San<strong>de</strong>rsdorf.<br />
(4) Die Stadt San<strong>de</strong>rsdorf-Brehna verpflichtet sich, die bestehen<strong>de</strong><br />
Bauleitplanung und die bei<strong>de</strong>n bestehen<strong>de</strong>n Planungszusagen laut<br />
Anlage 8 (Flächennutzungsplan) <strong>de</strong>s Gemein<strong>de</strong>rates <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong><br />
Glebitzsch zu übernehmen und im Rahmen <strong>de</strong>r Planung für das<br />
gesamte Gemein<strong>de</strong>gebiet nach Maßgabe <strong>de</strong>s Baugesetzbuches weiterzuführen.<br />
§ 12<br />
Haushaltsführung<br />
(1) Die Haushaltssatzung <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> Glebitzsch bleibt bis zum<br />
31. Dezember 2009 in Kraft.<br />
(2) Die Gemein<strong>de</strong> Glebitzsch wird sich vom Abschluss <strong>de</strong>s Vertrages<br />
bis zum Zeitpunkt <strong>de</strong>r Wirksamkeit ihrer Eingemeindung aller<br />
Entscheidungen, die über die Haushaltsplanung hinausgehen und<br />
die <strong>de</strong>r Finanzlage <strong>de</strong>r Stadt San<strong>de</strong>rsdorf-Brehna Nachteile bringen<br />
könnten, enthalten.<br />
§ 13<br />
Steuersätze<br />
Bis zum 31.12.2009 wer<strong>de</strong>n die in <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> Glebitzsch im Haushaltsjahr<br />
2009 gelten<strong>de</strong>n Steuerhebesätze beibehalten.<br />
Gemein<strong>de</strong> Grundsteuer Gewerbesteuer<br />
A B<br />
v. H. v. H. v. H.<br />
Glebitzsch 270 330 320<br />
(2) Ab <strong>de</strong>m 01.01.2010 gelten die Steuersätze <strong>de</strong>r Stadt San<strong>de</strong>rsdorf-Brehna.<br />
§14<br />
Investitionen<br />
(1) Die Gemein<strong>de</strong> San<strong>de</strong>rsdorf wird die bereits begonnenen Maßnahmen<br />
(Anlage 4) <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> Glebitzsch weiterführen und ordnungsgemäß<br />
been<strong>de</strong>n.<br />
(2) Die Stadt San<strong>de</strong>rsdorf-Brehna verpflichtet sich im Rahmen ihrer<br />
finanziellen Leistungsfähigkeit, die Straßen bzw. Bauvorhaben laut<br />
Dorferneuerungsprogramm <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> Glebitzsch nach <strong>de</strong>r in<br />
Anlage 5 festgelegten Prioritätenliste zu sanieren.<br />
(3) Die Erlöse aus <strong>de</strong>n ehemaligen Vermögen <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong><br />
Glebitzsch sind mit <strong>de</strong>n übernommenen Schul<strong>de</strong>n aufzurechnen.<br />
Für einen Zeitraum von 5 Jahren, beginnend ab <strong>de</strong>m 01.01.2010,<br />
sind Überschüsse jeweils in Anbetracht auf die Gesamthaushaltslage<br />
<strong>de</strong>r Stadt San<strong>de</strong>rsdorf-Brehna in <strong>de</strong>r künftigen Ortschaft zu<br />
verwen<strong>de</strong>n.<br />
§ 15<br />
Außenstellen <strong>de</strong>r Verwaltung - Bürgerbüro und Bauhof<br />
(1) Sitz <strong>de</strong>r Hauptverwaltung ist in 06792 San<strong>de</strong>rsdorf-Brehna,<br />
Bahnhofstr. 02.