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(Anhalt) Bitterfeld Wolfen - spatznews.de

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13. Februar 2009 <strong>Anhalt</strong>-<strong>Bitterfeld</strong> 33<br />

(3) Der Ortsbürgermeister kann an <strong>de</strong>n Sitzungen <strong>de</strong>s Stadtrates<br />

und seiner Ausschüsse mit beraten<strong>de</strong>r Stimme teilnehmen und in<br />

allen Angelegenheiten, welche die Ortschaft betreffen, Auskunft vom<br />

Bürgermeister verlangen. Er ist auf sein Verlangen zum Gegenstand<br />

<strong>de</strong>r Verhandlungen zu hören.<br />

§ 9<br />

Entwicklung <strong>de</strong>r Ortschaft<br />

(1) Die Stadt San<strong>de</strong>rsdorf-Brehna verpflichtet sich, die eingemein<strong>de</strong>te<br />

Gemein<strong>de</strong> Glebitzsch als Ortschaft so zu för<strong>de</strong>rn, dass <strong>de</strong>ren<br />

Entwicklung durch die Eingemeindung nicht beeinträchtigt wird. Sie<br />

verpflichtet sich, die beson<strong>de</strong>ren Belange <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> Glebitzsch<br />

gemäß ihrer Entwicklungsstän<strong>de</strong> und ihrer gemeindlichen Traditionen<br />

in angemessener Form zu berücksichtigen. Insbeson<strong>de</strong>re verpflichtet<br />

sich die Stadt San<strong>de</strong>rsdorf-Brehna, die bereits beantragte<br />

Aufnahme <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> Glebitzsch in das Dorferneuerungskonzept<br />

zu unterstützen und mit umzusetzen. Ebenso verpflichtet sich die<br />

Stadt San<strong>de</strong>rsdorf-Brehna im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit folgen<strong>de</strong><br />

öffentliche Einrichtungen <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> Glebitzsch zu erhalten:<br />

- Gemein<strong>de</strong>zentrum<br />

- Vereinshaus<br />

- Jugendclub<br />

- Seniorenbetreuung<br />

- Bolzplatz Glebitzsch<br />

- Spielplatz<br />

- Bolzplatz, Beachvolleyballfeld Köckern<br />

- Bolzplatz, Basketballfeld Beyersdorf<br />

(2) Die Stadt San<strong>de</strong>rsdorf-Brehna ist bestrebt, die Investitionen <strong>de</strong>r<br />

Anlage 3 im Rahmen <strong>de</strong>r finanziellen Möglichkeiten zu realisieren.<br />

Der Ortschaftsrat kann nach <strong>de</strong>r Eingemeindung im Rahmen seiner<br />

Kompetenz aus § 87 Abs. 1 GO LSA vorschlagen, die in <strong>de</strong>r Anlage<br />

3 genannten Investitionsprioritäten aufgrund aktueller Erfor<strong>de</strong>rnisse<br />

anzupassen.<br />

§10<br />

Aufwandsentschädigung<br />

(1) Die zum Zeitpunkt <strong>de</strong>r Einglie<strong>de</strong>rung bestehen<strong>de</strong>n Aufwandsentschädigungsregelungen<br />

für <strong>de</strong>n ehrenamtlichen Bürgermeister<br />

sind bis zum Ablauf seiner Amtszeit in die Entschädigungssatzung<br />

<strong>de</strong>r Stadt San<strong>de</strong>rsdorf-Brehna aufzunehmen.<br />

(2) Die Entschädigung <strong>de</strong>s Ortsbürgermeisters ist nach <strong>de</strong>m Ablauf<br />

ihrer Amtszeit im Sinne <strong>de</strong>s Absatzes 1 neu festzulegen und in die<br />

Entschädigungssatzung <strong>de</strong>r Stadt San<strong>de</strong>rsdorf-Brehna aufzunehmen.<br />

Dabei richtet sich die Höhe <strong>de</strong>r Aufwandsentschädigung nach<br />

Maßgabe <strong>de</strong>s <strong>de</strong>rzeit gelten<strong>de</strong>n Run<strong>de</strong>rlasses über die „Aufwandsentschädigung<br />

für ehrenamtlich tätige Bürger und ehrenamtliche Bürgermeister“<br />

<strong>de</strong>s Ministeriums <strong>de</strong>s Innern <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s Sachsen-<strong>Anhalt</strong>.<br />

(3) Die Entschädigung <strong>de</strong>r Ortschaftsräte wird ab <strong>de</strong>m 01.07.2009<br />

anhand <strong>de</strong>s <strong>de</strong>rzeitig gültigen Run<strong>de</strong>rlasses über die „Aufwandsentschädigung<br />

für ehrenamtlich tätige Bürger und ehrenamtliche Bürgermeister“<br />

<strong>de</strong>s Ministeriums <strong>de</strong>s Innern <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s Sachsen-<strong>Anhalt</strong><br />

festgesetzt und in die Entschädigungssatzung <strong>de</strong>r Stadt San<strong>de</strong>rsdorf-Brehna<br />

aufgenommen.<br />

§ 11<br />

Ortsrecht<br />

(1) Das Ortsrecht <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> Glebitzsch gilt mit <strong>de</strong>r Eingemeindung<br />

als gegenstandslos ausgenommen <strong>de</strong>s wie<strong>de</strong>rkehren<strong>de</strong>n<br />

Straßenausbaubeitragsrechtes gemäß § 6a Abs. 1 KAG-LSA, welches<br />

dauerhaft erhalten bleiben soll.<br />

(2) Mit <strong>de</strong>r Eingemeindung gilt folgen<strong>de</strong>s Ortsrecht <strong>de</strong>r bisherigen<br />

Gemein<strong>de</strong> San<strong>de</strong>rsdorf:<br />

a) Hauptsatzung <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> San<strong>de</strong>rsdorf<br />

b) Geschäftsordnung für <strong>de</strong>n Gemein<strong>de</strong>rat und seine Ausschüsse<br />

c) Entschädigungssatzung<br />

d) Verwaltungskostensatzung<br />

e) Hun<strong>de</strong>steuersatzung<br />

f) Vergnügungssteuersatzung<br />

g) Kita Satzung<br />

h) Kita Gebührensatzung<br />

i) Satzung über <strong>de</strong>n Dienst <strong>de</strong>r Freiwilligen Feuerwehr<br />

j) Gebührensatzung <strong>de</strong>r Freiwilligen Feuerwehr<br />

k) Baumschutzsatzung<br />

l) Friedhofssatzung<br />

m)Friedhofsgebührensatzung<br />

n) Straßenreinigungsgebührensatzung<br />

o) Son<strong>de</strong>rnutzungsgebührensatzung<br />

p) Gefahrenabwehrverordnung<br />

(3) Im Übrigen gilt, soweit nach <strong>de</strong>r Eingemeindung für bestimmte<br />

Rechtsgebiete Ortsrecht in <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> Glebitzsch nicht besteht,<br />

das bisherige Ortsrecht <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> San<strong>de</strong>rsdorf.<br />

(4) Die Stadt San<strong>de</strong>rsdorf-Brehna verpflichtet sich, die bestehen<strong>de</strong><br />

Bauleitplanung und die bei<strong>de</strong>n bestehen<strong>de</strong>n Planungszusagen laut<br />

Anlage 8 (Flächennutzungsplan) <strong>de</strong>s Gemein<strong>de</strong>rates <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong><br />

Glebitzsch zu übernehmen und im Rahmen <strong>de</strong>r Planung für das<br />

gesamte Gemein<strong>de</strong>gebiet nach Maßgabe <strong>de</strong>s Baugesetzbuches weiterzuführen.<br />

§ 12<br />

Haushaltsführung<br />

(1) Die Haushaltssatzung <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> Glebitzsch bleibt bis zum<br />

31. Dezember 2009 in Kraft.<br />

(2) Die Gemein<strong>de</strong> Glebitzsch wird sich vom Abschluss <strong>de</strong>s Vertrages<br />

bis zum Zeitpunkt <strong>de</strong>r Wirksamkeit ihrer Eingemeindung aller<br />

Entscheidungen, die über die Haushaltsplanung hinausgehen und<br />

die <strong>de</strong>r Finanzlage <strong>de</strong>r Stadt San<strong>de</strong>rsdorf-Brehna Nachteile bringen<br />

könnten, enthalten.<br />

§ 13<br />

Steuersätze<br />

Bis zum 31.12.2009 wer<strong>de</strong>n die in <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> Glebitzsch im Haushaltsjahr<br />

2009 gelten<strong>de</strong>n Steuerhebesätze beibehalten.<br />

Gemein<strong>de</strong> Grundsteuer Gewerbesteuer<br />

A B<br />

v. H. v. H. v. H.<br />

Glebitzsch 270 330 320<br />

(2) Ab <strong>de</strong>m 01.01.2010 gelten die Steuersätze <strong>de</strong>r Stadt San<strong>de</strong>rsdorf-Brehna.<br />

§14<br />

Investitionen<br />

(1) Die Gemein<strong>de</strong> San<strong>de</strong>rsdorf wird die bereits begonnenen Maßnahmen<br />

(Anlage 4) <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> Glebitzsch weiterführen und ordnungsgemäß<br />

been<strong>de</strong>n.<br />

(2) Die Stadt San<strong>de</strong>rsdorf-Brehna verpflichtet sich im Rahmen ihrer<br />

finanziellen Leistungsfähigkeit, die Straßen bzw. Bauvorhaben laut<br />

Dorferneuerungsprogramm <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> Glebitzsch nach <strong>de</strong>r in<br />

Anlage 5 festgelegten Prioritätenliste zu sanieren.<br />

(3) Die Erlöse aus <strong>de</strong>n ehemaligen Vermögen <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong><br />

Glebitzsch sind mit <strong>de</strong>n übernommenen Schul<strong>de</strong>n aufzurechnen.<br />

Für einen Zeitraum von 5 Jahren, beginnend ab <strong>de</strong>m 01.01.2010,<br />

sind Überschüsse jeweils in Anbetracht auf die Gesamthaushaltslage<br />

<strong>de</strong>r Stadt San<strong>de</strong>rsdorf-Brehna in <strong>de</strong>r künftigen Ortschaft zu<br />

verwen<strong>de</strong>n.<br />

§ 15<br />

Außenstellen <strong>de</strong>r Verwaltung - Bürgerbüro und Bauhof<br />

(1) Sitz <strong>de</strong>r Hauptverwaltung ist in 06792 San<strong>de</strong>rsdorf-Brehna,<br />

Bahnhofstr. 02.

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