10.11.2012 Aufrufe

(Anhalt) Bitterfeld Wolfen - spatznews.de

(Anhalt) Bitterfeld Wolfen - spatznews.de

(Anhalt) Bitterfeld Wolfen - spatznews.de

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

13. Februar 2009 <strong>Anhalt</strong>-<strong>Bitterfeld</strong> 29<br />

- Erzieher/-in Hort 3,50<br />

- Arbeiter/-in Friedhof 0,50<br />

- Stadtarbeiter/- in 7,38<br />

Genehmigung <strong>de</strong>s Gebietsän<strong>de</strong>rungsvertrag zur Eingemeindung<br />

<strong>de</strong>r Stadt Brehna in die Gemein<strong>de</strong> San<strong>de</strong>rsdorf (Az.:<br />

1515340,030)<br />

Auf <strong>de</strong>r Grundlage <strong>de</strong>s Antrags <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> San<strong>de</strong>rsdorf auf Genehmigung<br />

<strong>de</strong>s Gebietsän<strong>de</strong>rungsvertrages zur Eingemeindung <strong>de</strong>r<br />

Stadt Brehna in die Gemein<strong>de</strong> San<strong>de</strong>rsdorf vom 22.12.2008, welcher<br />

auch namens und im Auftrag <strong>de</strong>r Stadt Brehna gestellt wur<strong>de</strong>,<br />

ergeht folgen<strong>de</strong>r<br />

Genehmigungsbescheid:<br />

1. Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 Gemein<strong>de</strong>ordnung<br />

für das Land Sachsen-<strong>Anhalt</strong> (GO LSA) in <strong>de</strong>r <strong>de</strong>rzeit gültigen<br />

Fassung, genehmige ich <strong>de</strong>n Gebietsän<strong>de</strong>rungsvertrag zur Eingemeindung<br />

<strong>de</strong>r Stadt Brehna in die Gemein<strong>de</strong> San<strong>de</strong>rsdorf.<br />

2. Die Genehmigung steht unter <strong>de</strong>r auflösen<strong>de</strong>n Bedingung, dass<br />

diese erlischt, wenn die notwendigen Beitrittsbeschlüsse zur Genehmigung<br />

<strong>de</strong>s Landkreises <strong>Anhalt</strong>-<strong>Bitterfeld</strong> vom 29.01.2009 zum<br />

Gebietsän<strong>de</strong>rungsvertrag zwischen <strong>de</strong>n Gemein<strong>de</strong>n San<strong>de</strong>rsdorf<br />

und Glebitzsch nicht bis zum 15.02.2009 gefasst wer<strong>de</strong>n.<br />

3. Es ergeht die Auflage, dass bei <strong>de</strong>r Veröffentlichung <strong>de</strong>s Gebietsän<strong>de</strong>rungsvertrages<br />

die in <strong>de</strong>r Anlage 7 zu § 4 Abs. 1 GÄV enthaltenen<br />

Angaben zu <strong>de</strong>n tarifrechtlichen Eingruppierungen <strong>de</strong>r Beschäftigten<br />

(Spalte 3) und die Aussagen über die Beschäftigungsverhältnisse<br />

(Spalte 5) zu streichen sind. Die Auflage kann auch durch Ersetzen<br />

<strong>de</strong>r Anlage 7 durch <strong>de</strong>n allgemeinen Stellenplan <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong><br />

bei Veröffentlichung erfüllt wer<strong>de</strong>n.<br />

4. Zum Tag <strong>de</strong>r Neuwahl <strong>de</strong>r Vertretung <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> San<strong>de</strong>rsdorf<br />

und <strong>de</strong>s Ortschaftsrates Brehna nach <strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>s XI. Abschnitts<br />

<strong>de</strong>s Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-<strong>Anhalt</strong><br />

(KWG LSA) bestimme ich gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 KWG LSA <strong>de</strong>n<br />

07.06.2009.<br />

5. Diese Entscheidung ergeht kostenfrei.<br />

Begründung:<br />

Zu 1.: Die Gemein<strong>de</strong> San<strong>de</strong>rsdorf hat am 11.12.2008, die Stadt<br />

Brehna hat am 17.12.2008 <strong>de</strong>n Gebietsän<strong>de</strong>rungsvertrag zur Eingemeindung<br />

<strong>de</strong>r Stadt Brehna in die Gemein<strong>de</strong> San<strong>de</strong>rsdorf mit Wirkung<br />

zum 01.07.2009 beschlossen.<br />

Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 GO LSA bedarf<br />

<strong>de</strong>r Gebietsän<strong>de</strong>rungsvertrag <strong>de</strong>r Genehmigung <strong>de</strong>r Kommunalaufsichtsbehör<strong>de</strong>.<br />

Zuständige Kommunalaufsichtsbehör<strong>de</strong> ist nach §<br />

134 Abs. 1 Satz 1 GO LSA <strong>de</strong>r Landkreis <strong>Anhalt</strong>-<strong>Bitterfeld</strong>.<br />

Die Prüfung <strong>de</strong>r eingereichten Unterlagen hat ergeben, dass die Beschlüsse<br />

<strong>de</strong>s Stadtrates Brehna und <strong>de</strong>s Gemein<strong>de</strong>rates San<strong>de</strong>rsdorf<br />

ordnungsgemäß gefasst wur<strong>de</strong>n und die Regelungen <strong>de</strong>s Gebietsän<strong>de</strong>rungsvertrages<br />

nicht gegen materielles Recht verstoßen.<br />

Die Eingemeindung <strong>de</strong>r Stadt Brehna in die Gemein<strong>de</strong> San<strong>de</strong>rsdorf<br />

und das damit verbun<strong>de</strong>ne Ausschei<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Stadt Brehna aus <strong>de</strong>r<br />

Verwaltungsgemeinschaft „<strong>Bitterfeld</strong>-<strong>Wolfen</strong>“ ist aus Grün<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s<br />

öffentlichen Wohls im Sinne <strong>de</strong>s § 16 Abs. 1 GO LSA i.V.m. § 2 Abs.<br />

1 Satz 2 GemNeuglGrG zulässig. Die Stadt Brehna und die Gemein<strong>de</strong><br />

San<strong>de</strong>rsdorf haben entsprechen<strong>de</strong> Grün<strong>de</strong> vorgetragen.<br />

Zu 2.: Neben <strong>de</strong>r Stadt Brehna, die nur über die Gemein<strong>de</strong>n Roitzsch<br />

und Glebitzsch eine gemeinsame Grenze mit <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> San<strong>de</strong>rsdorf<br />

hat, wollen sich auch die Gemein<strong>de</strong>n Roitzsch, Glebitzsch<br />

und Petersroda in die Gemein<strong>de</strong> San<strong>de</strong>rsdorf eingemein<strong>de</strong>n lassen.<br />

Hierzu hat die Gemein<strong>de</strong> Glebitzsch mit <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> San<strong>de</strong>rsdorf<br />

einen Gebietsän<strong>de</strong>rungsvertrag zur Einglie<strong>de</strong>rung in die Gemein<strong>de</strong><br />

San<strong>de</strong>rsdorf abgeschlossen. Die Genehmigung dieses Vertrages ist<br />

an Beitrittsbeschlüsse gebun<strong>de</strong>n, so dass diese Genehmigung nur<br />

dann in Kraft tritt, wenn die in Re<strong>de</strong> stehen<strong>de</strong>n Beitrittsbeschlüsse<br />

durch die Gemein<strong>de</strong>n San<strong>de</strong>rsdorf und Glebitzsch getroffen wer<strong>de</strong>n.<br />

Sollten diese wie<strong>de</strong>r Erwarten nicht gefasst wer<strong>de</strong>n, wäre die Eingemeindung<br />

<strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> Glebitzsch nicht vollziehbar und es verbliebe<br />

bei <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> Glebitzsch. Glebitzsch ist Mitglied <strong>de</strong>r Verwaltungsgemeinschaft<br />

<strong>Bitterfeld</strong>-<strong>Wolfen</strong>. Mitgliedsgemein<strong>de</strong>n einer<br />

Verwaltungsgemeinschaft müssen grundsätzlich über gemeinsame<br />

Grenzen verfügen.<br />

Da die Gemein<strong>de</strong> Glebitzsch mit <strong>de</strong>r beabsichtigten Eingemeindung<br />

von Roitzsch keine gemeinsame Grenze mit <strong>de</strong>r Stadt <strong>Bitterfeld</strong>-<br />

<strong>Wolfen</strong> hätte, war die Genehmigung zum Gebietsän<strong>de</strong>rungsvertrag<br />

zwischen <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> San<strong>de</strong>rsdorf und <strong>de</strong>r Stadt Brehna unter<br />

<strong>de</strong>n Vorbehalt einer auflösen<strong>de</strong>n Bedingung zu stellen.<br />

Die Stadt Brehna hätte beim Nichtzustan<strong>de</strong>kommen <strong>de</strong>r Genehmigung<br />

<strong>de</strong>r Einglie<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> Glebitzsch in die Gemein<strong>de</strong><br />

San<strong>de</strong>rsdorf und <strong>de</strong>s daraus folgen<strong>de</strong>n Erlöschens <strong>de</strong>r Genehmigung<br />

<strong>de</strong>r Einglie<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> Roitzsch in die Gemein<strong>de</strong><br />

San<strong>de</strong>rsdorf keine gemeinsame Grenze mit San<strong>de</strong>rsdorf, so dass<br />

in diesem Fall die Eingemeindung <strong>de</strong>r Stadt Brehna nicht vollzogen<br />

wer<strong>de</strong>n kann.<br />

Der Termin 15.02.2009 ist erfor<strong>de</strong>rlich, da spätestens zu diesem<br />

Zeitpunkt alle Gebietsän<strong>de</strong>rungsverträge wirksam sein müssen,<br />

damit die Vorbereitungen zur Kommunalwahl am 07.06.2009 ordnungsgemäß<br />

durchgeführt wer<strong>de</strong>n können.<br />

Zu 3.: Die Anlage 7 <strong>de</strong>r Vereinbarung entspricht nicht <strong>de</strong>n<br />

datenschutzrechtlichen Vorschriften. Personenbezogene Informationen<br />

dürfen nicht veröffentlicht wer<strong>de</strong>n. Datenschutz ist Persönlichkeitsschutz,<br />

d.h. nicht die Daten “als solches“ sind geschützt, son<strong>de</strong>rn<br />

<strong>de</strong>r Beschäftigte vor Beeinträchtigung seiner Persönlichkeit.<br />

Diese Schutzrechte <strong>de</strong>r Beschäftigten ergeben sich u.a. aus <strong>de</strong>m<br />

Arbeitsvertrag und <strong>de</strong>r damit verbun<strong>de</strong>nen Fürsorgepflicht <strong>de</strong>s Arbeitgebers.<br />

Da diese Auflage <strong>de</strong>n Vertrag nicht än<strong>de</strong>rt son<strong>de</strong>rn lediglich die Modalitäten<br />

<strong>de</strong>r Veröffentlichung betrifft, ist ein Beitrittsbeschluss hierzu<br />

nicht erfor<strong>de</strong>rlich.<br />

Zu 4.: Gemäß §§ 6 und 7 Abs. 4 Satz 1 <strong>de</strong>s Gebietsän<strong>de</strong>rungsvertrages<br />

fin<strong>de</strong>t die Wahl zum Gemein<strong>de</strong>rat <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> San<strong>de</strong>rsdorf<br />

und zum Ortschaftsrat <strong>de</strong>r Ortschaft Brehna nach <strong>de</strong>n Vorschriften<br />

<strong>de</strong>r §§ 58 ff. KWG LSA - also in die zukünftigen Strukturen<br />

hinein - statt.<br />

Diese Neuwahl soll frühesten 6 Monate vor <strong>de</strong>r Wirksamkeit <strong>de</strong>r<br />

Bildung <strong>de</strong>r Kommune erfolgen (§ 58a Abs. 1 KWG LSA).<br />

Den Tag <strong>de</strong>r einzelnen Neuwahl bestimmt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2<br />

KWG LSA die Kommunalaufsichtsbehör<strong>de</strong>.<br />

In Ausübung meines kommunalaufsichtlichen Ermessens habe ich<br />

<strong>de</strong>n Tag <strong>de</strong>r einzelnen Neuwahl auf <strong>de</strong>n 07.06.2009, also <strong>de</strong>n Tag<br />

<strong>de</strong>r allgemeinen Neuwahlen für kommunale Vertretungen im Land<br />

Sachsen-<strong>Anhalt</strong>, festgelegt. Ich habe mich hierbei davon leiten lassen,<br />

dass die Vertragspartner bereits selbst auf diesen Tag als<br />

Wahltermin abgestellt haben und darüber hinaus die Bestimmung<br />

eines an<strong>de</strong>ren Wahltermins pflichtwidrig gewesen wäre, da in <strong>de</strong>r<br />

Gemein<strong>de</strong> San<strong>de</strong>rsdorf am 07.06.2009 bereits an<strong>de</strong>re allgemeine<br />

Neuwahlen stattfin<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>r Vorbereitungsaufwand für Wahlen an<br />

unterschiedlichen Termin unverhältnismäßig hoch wäre und bei<br />

einem einheitlichen Wahltermin auch Haushaltsmittel <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>n<br />

gespart wer<strong>de</strong>n (Haushaltsgrundsatz <strong>de</strong>r Wirtschaftlichkeit und<br />

Sparsamkeit).<br />

Zu 5.: Die Kostenentscheidung beruht auf § 2 Abs. 2 VwKostG LSA<br />

in <strong>de</strong>r <strong>de</strong>rzeit gültigen Fassung.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!