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(JSE) 2013 - Zeitschrift Jura Studium & Examen

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AUSGABE 2 | <strong>2013</strong><br />

___________________________________________________________________________________________________________________________________<br />

Zugang einer<br />

Kündigungserklärung –<br />

Kündigung durch<br />

vollmachtlosen Vertreter –<br />

Beginn der Klagefrist<br />

BAG, Urteil vom 06.09.2012 – 2 AZR 858/11,<br />

DB <strong>2013</strong>, 520 und BAG, Urteil vom<br />

22.03.2012 – 2 AZR 224/11, NJOZ 2012, 2088<br />

1. Eine verkörperte Willenserklärung ist<br />

zugegangen, sobald sie in verkehrsüblicher<br />

Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt<br />

des Empfängers gelangt ist<br />

und für diesen unter gewöhnlichen Verhältnissen<br />

die Möglichkeit besteht, von<br />

dem Schreiben Kenntnis zu nehmen. Dabei<br />

ist es unerheblich, ob und wann er die<br />

Erklärung tatsächlich zur Kenntnis genommen<br />

hat und ob er daran durch<br />

Krankheit, zeitweilige Abwesenheit oder<br />

andere besondere Umstände einige Zeit<br />

gehindert war. Ein an die Heimatanschrift<br />

des Arbeitnehmers gerichtetes<br />

Kündigungsschreiben kann diesem deshalb<br />

selbst dann zugehen, wenn der Arbeitgeber<br />

von einer urlaubsbedingten<br />

Ortsabwesenheit weiß. (Orientierungssatz)<br />

2. Im Falle des (formwirksamen) Ausspruchs<br />

einer Kündigung durch einen<br />

Vertreter ohne Vertretungsmacht beginnt<br />

die Klagefrist des § 4 KSchG erst mit dem<br />

Zugang der Genehmigung des Arbeitgebers<br />

beim Arbeitnehmer. (amtlicher Leitsatz)<br />

Sachverhalt (vereinfacht und verkürzt):<br />

B betreibt das Krankenhaus M. K war dort<br />

seit dem Jahr 1983 als „OP-Pfleger“ beschäftigt.<br />

In der Zeit vom 12. bis 27.06.2009 hatte<br />

K Erholungsurlaub und hielt sich im Ausland<br />

auf. Bei seiner Rückkehr aus dem Erholungsurlaub<br />

am 27.06.2009 fand K in seinem<br />

Briefkasten ein auf den 25.06.2009 datiertes<br />

Kündigungsschreiben und ein weiteres auf<br />

den 26.06.2009 datiertes Kündigungsschreiben<br />

vor. In dem Schreiben vom 25.06.2009<br />

erklärte B eine außerordentliche Kündigung<br />

des Arbeitsverhältnisses wegen „Arbeitszeitbetrugs“<br />

am 02.06.2009. In dem Schreiben<br />

vom 26.06.2009 erklärte sie eine außerordentliche<br />

Kündigung, weil K am 12.06.2009<br />

unentschuldigt der Arbeit ferngeblieben sei,<br />

um seinen Urlaub „mit dem Flug nach K. vorzeitig<br />

anzutreten“.<br />

Am 09.07.2009 erhob K Kündigungsschutzklage<br />

gegen die Kündigung vom 26.06.2009.<br />

Mit Schriftsatz vom 17.07.2009, der am selben<br />

Tag beim Arbeitsgericht einging, erhob K<br />

auch gegen die Kündigung vom 25.06.2009<br />

Kündigungsschutzklage.<br />

Mit Schriftsatz vom 18.08.2009, dem K am<br />

20.08.2009 zugegangen, trägt die B sachlich<br />

zutreffend vor, die Kündigung vom<br />

25.06.2009 sei an diesem Tag gegen 13 Uhr in<br />

den Hausbriefkasten des K eingeworfen worden.<br />

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