(JSE) 2013 - Zeitschrift Jura Studium & Examen
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AUSGABE 2 | <strong>2013</strong><br />
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Zugang einer<br />
Kündigungserklärung –<br />
Kündigung durch<br />
vollmachtlosen Vertreter –<br />
Beginn der Klagefrist<br />
BAG, Urteil vom 06.09.2012 – 2 AZR 858/11,<br />
DB <strong>2013</strong>, 520 und BAG, Urteil vom<br />
22.03.2012 – 2 AZR 224/11, NJOZ 2012, 2088<br />
1. Eine verkörperte Willenserklärung ist<br />
zugegangen, sobald sie in verkehrsüblicher<br />
Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt<br />
des Empfängers gelangt ist<br />
und für diesen unter gewöhnlichen Verhältnissen<br />
die Möglichkeit besteht, von<br />
dem Schreiben Kenntnis zu nehmen. Dabei<br />
ist es unerheblich, ob und wann er die<br />
Erklärung tatsächlich zur Kenntnis genommen<br />
hat und ob er daran durch<br />
Krankheit, zeitweilige Abwesenheit oder<br />
andere besondere Umstände einige Zeit<br />
gehindert war. Ein an die Heimatanschrift<br />
des Arbeitnehmers gerichtetes<br />
Kündigungsschreiben kann diesem deshalb<br />
selbst dann zugehen, wenn der Arbeitgeber<br />
von einer urlaubsbedingten<br />
Ortsabwesenheit weiß. (Orientierungssatz)<br />
2. Im Falle des (formwirksamen) Ausspruchs<br />
einer Kündigung durch einen<br />
Vertreter ohne Vertretungsmacht beginnt<br />
die Klagefrist des § 4 KSchG erst mit dem<br />
Zugang der Genehmigung des Arbeitgebers<br />
beim Arbeitnehmer. (amtlicher Leitsatz)<br />
Sachverhalt (vereinfacht und verkürzt):<br />
B betreibt das Krankenhaus M. K war dort<br />
seit dem Jahr 1983 als „OP-Pfleger“ beschäftigt.<br />
In der Zeit vom 12. bis 27.06.2009 hatte<br />
K Erholungsurlaub und hielt sich im Ausland<br />
auf. Bei seiner Rückkehr aus dem Erholungsurlaub<br />
am 27.06.2009 fand K in seinem<br />
Briefkasten ein auf den 25.06.2009 datiertes<br />
Kündigungsschreiben und ein weiteres auf<br />
den 26.06.2009 datiertes Kündigungsschreiben<br />
vor. In dem Schreiben vom 25.06.2009<br />
erklärte B eine außerordentliche Kündigung<br />
des Arbeitsverhältnisses wegen „Arbeitszeitbetrugs“<br />
am 02.06.2009. In dem Schreiben<br />
vom 26.06.2009 erklärte sie eine außerordentliche<br />
Kündigung, weil K am 12.06.2009<br />
unentschuldigt der Arbeit ferngeblieben sei,<br />
um seinen Urlaub „mit dem Flug nach K. vorzeitig<br />
anzutreten“.<br />
Am 09.07.2009 erhob K Kündigungsschutzklage<br />
gegen die Kündigung vom 26.06.2009.<br />
Mit Schriftsatz vom 17.07.2009, der am selben<br />
Tag beim Arbeitsgericht einging, erhob K<br />
auch gegen die Kündigung vom 25.06.2009<br />
Kündigungsschutzklage.<br />
Mit Schriftsatz vom 18.08.2009, dem K am<br />
20.08.2009 zugegangen, trägt die B sachlich<br />
zutreffend vor, die Kündigung vom<br />
25.06.2009 sei an diesem Tag gegen 13 Uhr in<br />
den Hausbriefkasten des K eingeworfen worden.<br />
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