(JSE) 2013 - Zeitschrift Jura Studium & Examen
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AUSGABE 2 | <strong>2013</strong><br />
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jedoch selbst anmieten wollte, handelte M in<br />
eigenem Namen.<br />
II. Anspruch der K gegen die D.-Bank aus<br />
§§ 311 Abs. 2 Nr. 1, 280 Abs. 1 BGB in Verbindung<br />
mit den Grundsätzen des Vertrags<br />
mit Schutzwirkung für Dritte auf<br />
Zahlung von 100.000 Euro<br />
Aufgrund der Nennung einer unzutreffenden<br />
Durchschnittsbesucheranzahl durch die A.<br />
könnte K nach den Grundsätzen eines Vertrags<br />
mit Schutzwirkung für Dritte ein Schadensersatzanspruch<br />
gegen die D.-Bank zustehen.<br />
Dies setzt nach der Rechtsprechung des BGH<br />
voraus, dass<br />
„wenn der Dritte bestimmungsgemäß mit der<br />
Leistung in Berührung kommt, der Vertragspartner<br />
ein Interesse an der Einbeziehung des<br />
Dritten hat, dies für den Schuldner erkennbar<br />
ist und der Dritte keine eigenen vertraglichen<br />
Ansprüche desselben Inhalts hat (BGH, Urt.<br />
v. 20.03.1995 – II ZR 205/94, BGHZ 129, 136,<br />
167, 169; v. 22.07.2004 – IX ZR 132/03,<br />
NJW 2004, 3630, 3632).“<br />
Der BGH konzentriert sich in der hier dargestellten<br />
Entscheidung gleich auf den problematischen<br />
Aspekt, ob der K nicht eigene vertragliche<br />
Ansprüche zustehen (hierzu Ziff. 5).<br />
Aus didaktischen Gründen werden im Folgenden<br />
jedoch die einzelnen Prüfungsschritte<br />
bei einer Schadensersatzpflicht aus einem<br />
Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte dargestellt.<br />
1. Anwendungsbereich<br />
Gegenstand der geltend gemachten Pflichtverletzung<br />
ist, dass B. der M im Rahmen der<br />
Vertragsverhandlungen eine zu hohe durchschnittliche<br />
Besucherzahl nannte. Ein<br />
(Miet-)Vertrag zwischen M und der D.-Bank,<br />
in dessen Schutzbereich K einbezogen worden<br />
sein könnte, bestand zu diesem Zeitpunkt<br />
noch nicht.<br />
Die Grundsätze des Vertrags mit Schutzwirkung<br />
für Dritte sind jedoch bereits im Stadium<br />
der Vertragsanbahnung anwendbar, so<br />
dass ein Dritter auch in den Genuss vorvertraglicher<br />
Schutzpflichten kommt (vgl.<br />
BGHZ 66, 51, 58 („Gemüseblatt-Fall“);<br />
GOTTWALD, in: MünchKomm. BGB, 6. Aufl.,<br />
§ 328 Rn. 172; DAHM, JZ 1992, 1167, 1170;<br />
STRAUCH, JuS 1982, 823, 826).<br />
Sofern man die Rechtsfigur des Vertrags mit<br />
Schutzwirkung für Dritte anerkennt, ist eine<br />
Einbeziehung Dritter auch in vorvertragliche<br />
Schutzpflichten nur konsequent. Andernfalls<br />
würde ein Drittschutz nur bei Zustandekommen<br />
eines Vertrages entstehen. Rechtfertigung<br />
für den Vertrag mit Schutzwirkung für<br />
Dritte ist aber gerade, dass der Dritte seine<br />
Rechtsgüter wie ein Vertragsteil dem Einfluss<br />
des anderen Vertragsteils preisgibt. Eine vergleichbare<br />
Gefährdungslage kann aber gleichermaßen<br />
bei der Aufnahme von Vertragsverhandlungen<br />
bestehen. Auch hinge der<br />
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