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(JSE) 2013 - Zeitschrift Jura Studium & Examen

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AUSGABE 2 | <strong>2013</strong><br />

___________________________________________________________________________________________________________________________________<br />

jedoch selbst anmieten wollte, handelte M in<br />

eigenem Namen.<br />

II. Anspruch der K gegen die D.-Bank aus<br />

§§ 311 Abs. 2 Nr. 1, 280 Abs. 1 BGB in Verbindung<br />

mit den Grundsätzen des Vertrags<br />

mit Schutzwirkung für Dritte auf<br />

Zahlung von 100.000 Euro<br />

Aufgrund der Nennung einer unzutreffenden<br />

Durchschnittsbesucheranzahl durch die A.<br />

könnte K nach den Grundsätzen eines Vertrags<br />

mit Schutzwirkung für Dritte ein Schadensersatzanspruch<br />

gegen die D.-Bank zustehen.<br />

Dies setzt nach der Rechtsprechung des BGH<br />

voraus, dass<br />

„wenn der Dritte bestimmungsgemäß mit der<br />

Leistung in Berührung kommt, der Vertragspartner<br />

ein Interesse an der Einbeziehung des<br />

Dritten hat, dies für den Schuldner erkennbar<br />

ist und der Dritte keine eigenen vertraglichen<br />

Ansprüche desselben Inhalts hat (BGH, Urt.<br />

v. 20.03.1995 – II ZR 205/94, BGHZ 129, 136,<br />

167, 169; v. 22.07.2004 – IX ZR 132/03,<br />

NJW 2004, 3630, 3632).“<br />

Der BGH konzentriert sich in der hier dargestellten<br />

Entscheidung gleich auf den problematischen<br />

Aspekt, ob der K nicht eigene vertragliche<br />

Ansprüche zustehen (hierzu Ziff. 5).<br />

Aus didaktischen Gründen werden im Folgenden<br />

jedoch die einzelnen Prüfungsschritte<br />

bei einer Schadensersatzpflicht aus einem<br />

Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte dargestellt.<br />

1. Anwendungsbereich<br />

Gegenstand der geltend gemachten Pflichtverletzung<br />

ist, dass B. der M im Rahmen der<br />

Vertragsverhandlungen eine zu hohe durchschnittliche<br />

Besucherzahl nannte. Ein<br />

(Miet-)Vertrag zwischen M und der D.-Bank,<br />

in dessen Schutzbereich K einbezogen worden<br />

sein könnte, bestand zu diesem Zeitpunkt<br />

noch nicht.<br />

Die Grundsätze des Vertrags mit Schutzwirkung<br />

für Dritte sind jedoch bereits im Stadium<br />

der Vertragsanbahnung anwendbar, so<br />

dass ein Dritter auch in den Genuss vorvertraglicher<br />

Schutzpflichten kommt (vgl.<br />

BGHZ 66, 51, 58 („Gemüseblatt-Fall“);<br />

GOTTWALD, in: MünchKomm. BGB, 6. Aufl.,<br />

§ 328 Rn. 172; DAHM, JZ 1992, 1167, 1170;<br />

STRAUCH, JuS 1982, 823, 826).<br />

Sofern man die Rechtsfigur des Vertrags mit<br />

Schutzwirkung für Dritte anerkennt, ist eine<br />

Einbeziehung Dritter auch in vorvertragliche<br />

Schutzpflichten nur konsequent. Andernfalls<br />

würde ein Drittschutz nur bei Zustandekommen<br />

eines Vertrages entstehen. Rechtfertigung<br />

für den Vertrag mit Schutzwirkung für<br />

Dritte ist aber gerade, dass der Dritte seine<br />

Rechtsgüter wie ein Vertragsteil dem Einfluss<br />

des anderen Vertragsteils preisgibt. Eine vergleichbare<br />

Gefährdungslage kann aber gleichermaßen<br />

bei der Aufnahme von Vertragsverhandlungen<br />

bestehen. Auch hinge der<br />

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