(JSE) 2013 - Zeitschrift Jura Studium & Examen
(JSE) 2013 - Zeitschrift Jura Studium & Examen
(JSE) 2013 - Zeitschrift Jura Studium & Examen
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
AUSGABE 2 | <strong>2013</strong><br />
___________________________________________________________________________________________________________________________________<br />
Schutz des Dritten andernfalls von der Zufälligkeit<br />
ab, ob die Vertragsverhandlungen im<br />
Zeitpunkt der Schädigung bereits zu einem<br />
Vertragsschluss geführt haben (vgl. BGHZ<br />
66, 51, 58).<br />
Der Anwendungsbereich des Vertrags mit<br />
Schutzwirkung für Dritte ist somit auch im<br />
vorvertraglichen Stadium eröffnet.<br />
2. Leistungsnähe<br />
Die K müsste mit der geschuldeten Leistung<br />
bestimmungsgemäß in Berührung gekommen<br />
sein.<br />
Als potentielle Untermieterin war die K letztlich<br />
denselben Gefahren aus einer Verletzung<br />
vorvertraglicher Pflichten ausgesetzt wie die<br />
M als potentielle Hauptmieterin.<br />
Eine Leistungsnähe der K ist somit zu bejahen.<br />
3. Gläubigernähe<br />
M müsste ferner ein Interesse an der Einbeziehung<br />
der K in den vorvertraglichen<br />
Schutzbereich gehabt haben.<br />
Die Rechtsprechung ging in der Vergangenheit<br />
davon aus, dass eine solche Gläubigernähe<br />
nur in eng begrenzten Ausnahmefällen<br />
anzunehmen ist, etwa dann, wenn den Gläubiger<br />
eine Fürsorgepflicht trifft, er für das<br />
„Wohl und Wehe“ des Dritten verantwortlich<br />
ist (vgl. BGHZ 66, 51, 57). Dies betraf insbesondere<br />
Dritte, die aufgrund einer familiären<br />
Beziehung oder eines Arbeitsverhältnisses in<br />
einem sozialen Abhängigkeitsverhältnis zu<br />
dem Gläubiger standen.<br />
Zwar wurde M von K damit beauftragt, für<br />
diese Verhandlungen mit der A. über eine<br />
Anmietung einer Teilfläche in N zu führen.<br />
Ein soziales Abhängigkeitsverhältnis der K<br />
gegenüber M ergibt sich daraus jedoch nicht.<br />
Folglich wäre eine Gläubigernähe der K abzulehnen.<br />
Die Wohl-und-Wehe-Rechtsprechung wurde<br />
von der Literatur jedoch als zu eng kritisiert<br />
und auch die Rechtsprechung lässt nun in<br />
weiteren Fällen eine Einbeziehung des Dritten<br />
in den Schutzbereich (vor-)vertraglicher<br />
Pflichten zu. Dies setzt voraus, dass die Leistung<br />
drittbezogen ist.<br />
Danach muss die geschuldete Leistung bestimmungsgemäß<br />
zumindest auch gegenüber<br />
dem Dritten erbracht werden oder die<br />
Interessen eines Dritten schützen, dem<br />
durch die konkrete (vor-)vertragliche Pflichtverletzung<br />
ein Schaden droht (vgl. JAGMANN,<br />
in: STAUDINGER, BGB, 2004, § 328 Rn. 101).<br />
Die D.-Bank war der M durch ihre Verhandlungsgehilfin<br />
A. zur ordnungsgemäßen Aufklärung<br />
über die Eigenschaften des Mietobjekts<br />
verpflichtet. Der durchschnittlichen Besucherzahl<br />
kommt bei einem Einkaufszentrum<br />
erhebliche Bedeutung zu, da sich daraus<br />
auf eine entsprechende Laufkundschaft<br />
222