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(JSE) 2013 - Zeitschrift Jura Studium & Examen

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AUSGABE 2 | <strong>2013</strong><br />

___________________________________________________________________________________________________________________________________<br />

Schutz des Dritten andernfalls von der Zufälligkeit<br />

ab, ob die Vertragsverhandlungen im<br />

Zeitpunkt der Schädigung bereits zu einem<br />

Vertragsschluss geführt haben (vgl. BGHZ<br />

66, 51, 58).<br />

Der Anwendungsbereich des Vertrags mit<br />

Schutzwirkung für Dritte ist somit auch im<br />

vorvertraglichen Stadium eröffnet.<br />

2. Leistungsnähe<br />

Die K müsste mit der geschuldeten Leistung<br />

bestimmungsgemäß in Berührung gekommen<br />

sein.<br />

Als potentielle Untermieterin war die K letztlich<br />

denselben Gefahren aus einer Verletzung<br />

vorvertraglicher Pflichten ausgesetzt wie die<br />

M als potentielle Hauptmieterin.<br />

Eine Leistungsnähe der K ist somit zu bejahen.<br />

3. Gläubigernähe<br />

M müsste ferner ein Interesse an der Einbeziehung<br />

der K in den vorvertraglichen<br />

Schutzbereich gehabt haben.<br />

Die Rechtsprechung ging in der Vergangenheit<br />

davon aus, dass eine solche Gläubigernähe<br />

nur in eng begrenzten Ausnahmefällen<br />

anzunehmen ist, etwa dann, wenn den Gläubiger<br />

eine Fürsorgepflicht trifft, er für das<br />

„Wohl und Wehe“ des Dritten verantwortlich<br />

ist (vgl. BGHZ 66, 51, 57). Dies betraf insbesondere<br />

Dritte, die aufgrund einer familiären<br />

Beziehung oder eines Arbeitsverhältnisses in<br />

einem sozialen Abhängigkeitsverhältnis zu<br />

dem Gläubiger standen.<br />

Zwar wurde M von K damit beauftragt, für<br />

diese Verhandlungen mit der A. über eine<br />

Anmietung einer Teilfläche in N zu führen.<br />

Ein soziales Abhängigkeitsverhältnis der K<br />

gegenüber M ergibt sich daraus jedoch nicht.<br />

Folglich wäre eine Gläubigernähe der K abzulehnen.<br />

Die Wohl-und-Wehe-Rechtsprechung wurde<br />

von der Literatur jedoch als zu eng kritisiert<br />

und auch die Rechtsprechung lässt nun in<br />

weiteren Fällen eine Einbeziehung des Dritten<br />

in den Schutzbereich (vor-)vertraglicher<br />

Pflichten zu. Dies setzt voraus, dass die Leistung<br />

drittbezogen ist.<br />

Danach muss die geschuldete Leistung bestimmungsgemäß<br />

zumindest auch gegenüber<br />

dem Dritten erbracht werden oder die<br />

Interessen eines Dritten schützen, dem<br />

durch die konkrete (vor-)vertragliche Pflichtverletzung<br />

ein Schaden droht (vgl. JAGMANN,<br />

in: STAUDINGER, BGB, 2004, § 328 Rn. 101).<br />

Die D.-Bank war der M durch ihre Verhandlungsgehilfin<br />

A. zur ordnungsgemäßen Aufklärung<br />

über die Eigenschaften des Mietobjekts<br />

verpflichtet. Der durchschnittlichen Besucherzahl<br />

kommt bei einem Einkaufszentrum<br />

erhebliche Bedeutung zu, da sich daraus<br />

auf eine entsprechende Laufkundschaft<br />

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