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(JSE) 2013 - Zeitschrift Jura Studium & Examen

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AUSGABE 2 | <strong>2013</strong><br />

___________________________________________________________________________________________________________________________________<br />

Beurteilungsspielraums frei von Beurteilungsfehlern<br />

war. 19<br />

I. Ermächtigungsgrundlage für Versagung<br />

Ermächtigungsgrundlage für die Versagung<br />

der Zuteilung einer amtlichen Prüfungsnummer<br />

ist § 19 I WeinG i. V. m. § 21 I WeinV.<br />

II. Formelle Rechtmäßigkeit der Versagung<br />

1. Zuständigkeit<br />

Laut Sachverhalt hat die nach § 1 I WeinRDV<br />

zuständige Staatliche Lehr- und Versuchsanstalt<br />

für Wein- und Obstbau Weinsberg<br />

(LVWO) gehandelt.<br />

19 Da die nachfolgende Lösung ergeben wird, dass der<br />

zuständigen Behörde hinsichtlich der Beurteilung<br />

der Fehlerfreiheit des Weins tatsächlich ein Beurteilungsspielraum<br />

zusteht und die Sache somit vom<br />

Gericht nicht selbst spruchreif gemacht werden<br />

kann, wird nachfolgend der im Gesetz vorgesehene<br />

Prüfungsaufbau, der die Rechtmäßigkeit der Versagung<br />

zum Gegenstand hat, gewählt, da nach Auffassung<br />

des Klausurstellers damit die Fragen der<br />

formellen und materiellen Rechtmäßigkeit der Versagung<br />

am besten „untergebracht“ werden können<br />

(ebenso Gersdorf [Fn. 16], Rn. 96 f.). Im Übrigen<br />

differieren die der einschlägigen Lehrbuchlit. angebotenen<br />

Aufbauvarianten. Möglich ist insbesondere<br />

auch folgender modifizierter Anspruchsaufbau,<br />

der danach fragt, ob ein Anspruch auf beurteilungsfehlerfreie<br />

Entscheidung besteht und dieser Anspruch<br />

erfüllt wurde (so Wolff [Fn. 16], § 113 VwGO<br />

Rn. 131, 143 ff.; Detterbeck [Fn. 8], Rn. 1389). Dieser<br />

Anspruch ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn<br />

die Behörde beurteilungsfehlerhaft entschieden<br />

hat, so dass auch in diesen Aufbau die Frage der<br />

Rechtmäßigkeit der Versagung gut integriert werden<br />

kann.<br />

2. Verfahren<br />

Der Sachverhalt liefert keine Anhaltspunkte,<br />

dass gegen die in der WeinRDV und der Geschäftsordnung<br />

normierten Verfahrensanforderungen<br />

verstoßen wurde. Indes ist bereits<br />

fraglich, ob diese ihrerseits mit höherrangigem<br />

Recht vereinbar sind. Zu unterscheiden<br />

sind dabei zwei mögliche Verstöße, nämlich<br />

erstens die Errichtung der pluralistischen,<br />

überwiegend mit außerhalb der Verwaltung<br />

stehenden Personen besetzten Prüfungskommissionen,<br />

denen die Vornahme der eigentlichen<br />

Sinnenprüfung obliegt, und zweitens<br />

die Übertragung der Durchführung der<br />

Sinnenprüfung auf die privaten Weinbauvereine.<br />

Beide Punkte fallen nicht nur unter den Begriff<br />

des Verwaltungsverfahrens, versteht<br />

man hierunter „Weg und Form der Willensbildung<br />

der Verwaltung von der Vorbereitung<br />

und dem Beginn des Verwaltungshandelns bis<br />

zur Entscheidung selbst und deren Durchsetzung“,<br />

20 sondern diese Prüfung ist auch von<br />

entscheidender Relevanz für die weitere Falllösung:<br />

Würde sich nämlich ergeben, dass<br />

die Errichtung der Prüfungskommissionen<br />

nicht mit höherrangigem Recht vereinbar ist,<br />

so würde sich die Frage, ob entsprechenden<br />

weisungsfreien und pluralistisch zusammengesetzten<br />

Gremien ein Beurteilungsspielraum<br />

zukommt, für die konkreten, vorliegend<br />

in Rede stehenden Gremien gar nicht<br />

20 So Pünder, in: Allgemeines Verwaltungsrecht<br />

(Fn. 11), § 13 Rn. 1 unter Verweis auf BVerfGE 37, 363<br />

(390); 55, 274 (320 f.).<br />

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