(JSE) 2013 - Zeitschrift Jura Studium & Examen
(JSE) 2013 - Zeitschrift Jura Studium & Examen
(JSE) 2013 - Zeitschrift Jura Studium & Examen
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
AUSGABE 2 | <strong>2013</strong><br />
___________________________________________________________________________________________________________________________________<br />
Beurteilungsspielraums frei von Beurteilungsfehlern<br />
war. 19<br />
I. Ermächtigungsgrundlage für Versagung<br />
Ermächtigungsgrundlage für die Versagung<br />
der Zuteilung einer amtlichen Prüfungsnummer<br />
ist § 19 I WeinG i. V. m. § 21 I WeinV.<br />
II. Formelle Rechtmäßigkeit der Versagung<br />
1. Zuständigkeit<br />
Laut Sachverhalt hat die nach § 1 I WeinRDV<br />
zuständige Staatliche Lehr- und Versuchsanstalt<br />
für Wein- und Obstbau Weinsberg<br />
(LVWO) gehandelt.<br />
19 Da die nachfolgende Lösung ergeben wird, dass der<br />
zuständigen Behörde hinsichtlich der Beurteilung<br />
der Fehlerfreiheit des Weins tatsächlich ein Beurteilungsspielraum<br />
zusteht und die Sache somit vom<br />
Gericht nicht selbst spruchreif gemacht werden<br />
kann, wird nachfolgend der im Gesetz vorgesehene<br />
Prüfungsaufbau, der die Rechtmäßigkeit der Versagung<br />
zum Gegenstand hat, gewählt, da nach Auffassung<br />
des Klausurstellers damit die Fragen der<br />
formellen und materiellen Rechtmäßigkeit der Versagung<br />
am besten „untergebracht“ werden können<br />
(ebenso Gersdorf [Fn. 16], Rn. 96 f.). Im Übrigen<br />
differieren die der einschlägigen Lehrbuchlit. angebotenen<br />
Aufbauvarianten. Möglich ist insbesondere<br />
auch folgender modifizierter Anspruchsaufbau,<br />
der danach fragt, ob ein Anspruch auf beurteilungsfehlerfreie<br />
Entscheidung besteht und dieser Anspruch<br />
erfüllt wurde (so Wolff [Fn. 16], § 113 VwGO<br />
Rn. 131, 143 ff.; Detterbeck [Fn. 8], Rn. 1389). Dieser<br />
Anspruch ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn<br />
die Behörde beurteilungsfehlerhaft entschieden<br />
hat, so dass auch in diesen Aufbau die Frage der<br />
Rechtmäßigkeit der Versagung gut integriert werden<br />
kann.<br />
2. Verfahren<br />
Der Sachverhalt liefert keine Anhaltspunkte,<br />
dass gegen die in der WeinRDV und der Geschäftsordnung<br />
normierten Verfahrensanforderungen<br />
verstoßen wurde. Indes ist bereits<br />
fraglich, ob diese ihrerseits mit höherrangigem<br />
Recht vereinbar sind. Zu unterscheiden<br />
sind dabei zwei mögliche Verstöße, nämlich<br />
erstens die Errichtung der pluralistischen,<br />
überwiegend mit außerhalb der Verwaltung<br />
stehenden Personen besetzten Prüfungskommissionen,<br />
denen die Vornahme der eigentlichen<br />
Sinnenprüfung obliegt, und zweitens<br />
die Übertragung der Durchführung der<br />
Sinnenprüfung auf die privaten Weinbauvereine.<br />
Beide Punkte fallen nicht nur unter den Begriff<br />
des Verwaltungsverfahrens, versteht<br />
man hierunter „Weg und Form der Willensbildung<br />
der Verwaltung von der Vorbereitung<br />
und dem Beginn des Verwaltungshandelns bis<br />
zur Entscheidung selbst und deren Durchsetzung“,<br />
20 sondern diese Prüfung ist auch von<br />
entscheidender Relevanz für die weitere Falllösung:<br />
Würde sich nämlich ergeben, dass<br />
die Errichtung der Prüfungskommissionen<br />
nicht mit höherrangigem Recht vereinbar ist,<br />
so würde sich die Frage, ob entsprechenden<br />
weisungsfreien und pluralistisch zusammengesetzten<br />
Gremien ein Beurteilungsspielraum<br />
zukommt, für die konkreten, vorliegend<br />
in Rede stehenden Gremien gar nicht<br />
20 So Pünder, in: Allgemeines Verwaltungsrecht<br />
(Fn. 11), § 13 Rn. 1 unter Verweis auf BVerfGE 37, 363<br />
(390); 55, 274 (320 f.).<br />
191