11.01.2015 Aufrufe

(JSE) 2013 - Zeitschrift Jura Studium & Examen

(JSE) 2013 - Zeitschrift Jura Studium & Examen

(JSE) 2013 - Zeitschrift Jura Studium & Examen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

AUSGABE 2 | <strong>2013</strong><br />

___________________________________________________________________________________________________________________________________<br />

auf die Mittel, die den unterstützten Polizeien<br />

zur Verfügung stehen […]“, beschränkt. Sowohl<br />

Art. 35 Abs. 2, Abs. 3 als auch Art. 87a<br />

Abs. 4 Satz 1 sprechen von „Unterstützung“.<br />

„Die Identität der Formulierungen deutet<br />

trotz der unterschiedlichen Zusammenhänge,<br />

in denen sie verwendet werden, darauf hin,<br />

dass ihnen keine unterschiedliche Bedeutung<br />

zukommen sollte, zumal die Bestimmungen<br />

im Gesetzgebungsverfahren durch Aufspaltung<br />

einer ursprünglich einheitlichen Regelung<br />

entstanden sind und daher nicht davon<br />

auszugehen ist, dass dem Gesetzgeber die<br />

Übereinstimmung des Wortlauts nicht vor<br />

Augen stand.“<br />

ii. Schließlich stärkte das Plenum seine Argumentation,<br />

indem es betont, dass Art. 35<br />

Abs. 2, 3 eine wirksame Gefahrenabwehr ermöglichen<br />

soll, was sich auch im Wortlaut<br />

„wirksame Bekämpfung“ niederschlage. Daher<br />

müssen auch die Mittel eingesetzt werden,<br />

damit möglichst effektiv die Gefahr bekämpft<br />

wird.<br />

iii. Auch die Entstehungsgeschichte stehe<br />

dem Einsatz militärischer Mittel nicht entgegen:<br />

Zwar hatte der verfassungsändernde Gesetzgeber<br />

nicht „ein[en] Einsatzfall wie de[n]<br />

in § 13 Abs. 1 i. V. m. § 14 Abs. 1 LuftSiG geregelte[n]<br />

[…] als typische[n] Anwendungsfall<br />

der Verfassungsbestimmung zum Katastrophennotstand<br />

[…], sondern vor allem die Erfahrung<br />

der norddeutschen Flutkatastrophe<br />

des Jahres 1962 vor Augen […]“. Dies schließe<br />

gleichwohl aber nicht aus, „Art. 35 Abs. 2 und<br />

3 GG auch auf andersartige von Wortlaut und<br />

Systematik der Vorschrift erfasste Bedrohungslagen<br />

anzuwenden, und zwing[e] nicht<br />

zu einer angesichts heutiger Bedrohungslagen<br />

nicht mehr zweckgerechten Auslegung<br />

des Art. 35 Abs. 2 und 3 GG.“<br />

b) Nachdem also Art. 35 Abs. 2 und Abs. 3<br />

auch den Einsatz spezifisch militärischer<br />

Kampfmittel nicht grundsätzlich ausschließe,<br />

legt das Plenum die engen Voraussetzungen<br />

dar, unter denen ein Einsatz der Streitkräfte<br />

als solcher wie auch der Einsatz spezifischer<br />

militärischer Gewalt zulässig sei. Namentlich<br />

seien zwei Hürden zu überwinden:<br />

Zum einen müsse ein „besonders schwerer<br />

Unglückfall“ i. S. d. Art. 35 Abs. 2 Satz 2,<br />

Abs. 3 GG vorliegen (i.), zum anderen sei der<br />

Einsatz der Streitkräfte wie der Einsatz spezifisch<br />

militärischer Abwehrmittel nur als „ultima<br />

ratio“ zulässig (ii.).<br />

i. Zunächst sei das Merkmal des „besonders<br />

schweren Unglücksfalls“ in Art. 35 Abs. 2<br />

Satz 2 GG sehr restriktiv zu interpretieren:<br />

„nur Ereignisse von katastrophischer Dimension<br />

[seien erfasst]; es genügt nicht bereits<br />

jede Gefahrensituation, die ein Land mittels<br />

seiner Polizei nicht zu beherrschen imstande<br />

ist […]. Besonders schwere Unglücksfälle sind<br />

vielmehr ungewöhnliche Ausnahmesituationen.<br />

Eine Betrauung der Streitkräfte mit Aufgaben<br />

der Gefahrenabwehr, die über die Bewältigung<br />

solcher Sondersituationen hinausgehen,<br />

kann daher nicht auf Art. 35 Abs. 2<br />

Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 GG gestützt werden.“<br />

270

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!