(JSE) 2013 - Zeitschrift Jura Studium & Examen
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AUSGABE 2 | <strong>2013</strong><br />
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Ein wirksamer Widerruf setzt voraus, dass<br />
eine Widerrufserklärung sowie ein Widerrufsrecht<br />
gegeben sind. Hier könnte ein Widerruf<br />
nach § 530 I BGB in Betracht kommen.<br />
Ein solches Widerrufsrecht für den S wäre<br />
dann gegeben, wenn sich der Beschenkte<br />
durch eine schwere Verfehlung gegen den<br />
Schenker groben Undanks schuldig gemacht<br />
hätte, wobei zur Feststellung dieser Merkmale<br />
eine Gesamtwürdigung aller Umstände<br />
stattfinden muss. Der S bereute hier lediglich<br />
die unentgeltliche Weggabe der Katze, ohne<br />
durch irgendein Verhalten des M motiviert<br />
gewesen zu sein. Somit sind keinerlei Anhaltspunkte<br />
für einen groben Undank des M<br />
gegeben. Es besteht kein Widerrufsrecht für<br />
den S.<br />
Für die Annahme einer verbotenen Eigenmacht<br />
nach § 858 I BGB muss dem Besitzer<br />
ohne dessen Willen der Besitz entzogen werden.<br />
Da der S das Tier aber freiwillig herausgegeben<br />
hat, liegt keine solche verbotene Eigenmacht<br />
des M vor. Dem S ist die Katze<br />
auch nicht gestohlen worden, verloren gegangen<br />
oder sonst abhandengekommen, und<br />
der M war bei Besitzerwerb gutgläubig hinsichtlich<br />
seines Besitzrechts.<br />
2. Ergebnis<br />
Der S hat keinen Anspruch auf Herausgabe<br />
der Katze gegen den M aus § 861 I BGB oder<br />
§ 1007 I, II BGB.<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
4. Ergebnis<br />
Der S hat keinen Anspruch auf Herausgabe<br />
der Katze wegen Widerrufs der Schenkung.<br />
IV. Anspruch aus § 861 I BGB oder<br />
§ 1007 I, II BGB<br />
Der S könnte gegen den M einen Anspruch<br />
auf Herausgabe der Katze aus § 861 I BGB<br />
oder § 1007 I, II BGB haben.<br />
1. Voraussetzungen<br />
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