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(JSE) 2013 - Zeitschrift Jura Studium & Examen

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AUSGABE 2 | <strong>2013</strong><br />

___________________________________________________________________________________________________________________________________<br />

Ein wirksamer Widerruf setzt voraus, dass<br />

eine Widerrufserklärung sowie ein Widerrufsrecht<br />

gegeben sind. Hier könnte ein Widerruf<br />

nach § 530 I BGB in Betracht kommen.<br />

Ein solches Widerrufsrecht für den S wäre<br />

dann gegeben, wenn sich der Beschenkte<br />

durch eine schwere Verfehlung gegen den<br />

Schenker groben Undanks schuldig gemacht<br />

hätte, wobei zur Feststellung dieser Merkmale<br />

eine Gesamtwürdigung aller Umstände<br />

stattfinden muss. Der S bereute hier lediglich<br />

die unentgeltliche Weggabe der Katze, ohne<br />

durch irgendein Verhalten des M motiviert<br />

gewesen zu sein. Somit sind keinerlei Anhaltspunkte<br />

für einen groben Undank des M<br />

gegeben. Es besteht kein Widerrufsrecht für<br />

den S.<br />

Für die Annahme einer verbotenen Eigenmacht<br />

nach § 858 I BGB muss dem Besitzer<br />

ohne dessen Willen der Besitz entzogen werden.<br />

Da der S das Tier aber freiwillig herausgegeben<br />

hat, liegt keine solche verbotene Eigenmacht<br />

des M vor. Dem S ist die Katze<br />

auch nicht gestohlen worden, verloren gegangen<br />

oder sonst abhandengekommen, und<br />

der M war bei Besitzerwerb gutgläubig hinsichtlich<br />

seines Besitzrechts.<br />

2. Ergebnis<br />

Der S hat keinen Anspruch auf Herausgabe<br />

der Katze gegen den M aus § 861 I BGB oder<br />

§ 1007 I, II BGB.<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

4. Ergebnis<br />

Der S hat keinen Anspruch auf Herausgabe<br />

der Katze wegen Widerrufs der Schenkung.<br />

IV. Anspruch aus § 861 I BGB oder<br />

§ 1007 I, II BGB<br />

Der S könnte gegen den M einen Anspruch<br />

auf Herausgabe der Katze aus § 861 I BGB<br />

oder § 1007 I, II BGB haben.<br />

1. Voraussetzungen<br />

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