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(JSE) 2013 - Zeitschrift Jura Studium & Examen

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AUSGABE 2 | <strong>2013</strong><br />

___________________________________________________________________________________________________________________________________<br />

Gemessen an diesen Voraussetzungen ist die<br />

zu vollstreckende Nebenbestimmung zur<br />

Baugenehmigung inhaltlich nicht hinreichend<br />

bestimmt. Die Nebenbestimmung<br />

schreibt dem Kläger zur Sicherstellung der<br />

gesetzlichen (insbesondere naturschutzrechtlichen)<br />

Voraussetzungen (vgl. §§ 13 ff.<br />

des Bundesnaturschutzgesetzes) für die Erteilung<br />

der Baugenehmigung (§ 58 LBO) ein<br />

positives Tun im Sinne einer erzwingbaren<br />

Auflage gemäß § 36 Absatz 1, Absatz 2 Nummer<br />

4 LVwVfG vor. Zwar bezeichnet die Auflage<br />

noch den Gegenstand der Handlungspflicht<br />

(Außenwände des Melkhauses) hinreichend<br />

bestimmt, nicht jedoch den weiteren<br />

Regelungsinhalt, dass diese „in einem<br />

landschaftlich unauffälligem Farbton zu gestalten<br />

sind“. Der insoweit zum Ausdruck<br />

kommende behördliche Wille ist einer unterschiedlichen<br />

subjektiven Bewertung zugänglich.<br />

Dazu der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg:<br />

„Das Landratsamt hat sich zur Erreichung<br />

des mit der Auflage verfolgten naturschutzrechtlichen<br />

Zieles, eine erhebliche Beeinträchtigung<br />

des Landschaftsbildes durch die farbliche<br />

Gestaltung der Außenwände des Melkhauses<br />

zu vermeiden, erkennbar darauf beschränken<br />

wollen, dem Kläger als Bauherrn<br />

lediglich dieses Ziel vorzuschreiben, ihm aber<br />

die Auswahl der konkreten Farbe selbst zu<br />

überlassen. Das ist zwar im Grundsatz rechtlich<br />

nicht zu beanstanden. Sie hat ihr naturschutzrechtliches<br />

Ziel jedoch, auch wenn die<br />

Anforderungen an die Bestimmtheit einer Anordnung<br />

zur Durchsetzung baurechtlicher<br />

Vorschriften gegebenenfalls gering zu halten<br />

sind, inhaltlich nicht hinreichend bestimmt.<br />

Ihre Formulierung ‚landschaftlich unauffälliger<br />

Farbton‘ eröffnet einen weiten Wertungsspielraum,<br />

der ohne eine weitere Konkretisierung<br />

offen lässt, welcher farbliche Außenanstrich<br />

noch oder nicht mehr zulässig ist. Sie<br />

bezieht sich nach der auch für den Kläger erkennbaren<br />

Zielrichtung der – nicht weiter begründeten<br />

– Auflage zur Baugenehmigung<br />

zwar nicht auf irgendeine Landschaft, sondern<br />

nur auf diejenige in der Umgebung des<br />

Melkhauses. Sie präzisiert aber nicht hinreichend,<br />

welche – dem Kläger prinzipiell freigestellte<br />

– Farbtöne in dieser Landschaft ‚auffällig‘<br />

oder ‚unauffällig‘ sind. Zwar mag die Formulierung<br />

einzelne für jeden vor Ort und zu<br />

jeder Jahreszeit und Witterung eindeutig als<br />

landschaftlich auffällig erkennbare Farbtöne<br />

wie Rot oder Gelb ausschließen oder umgekehrt<br />

für jeden dort eindeutig als landschaftlich<br />

unauffällig erkennbare Farbtöne in Dunkelbraun<br />

zulassen. Im Übrigen ist jedoch in<br />

Anbetracht sowohl der Variationsbreite möglicher<br />

Farbtöne (vgl. etwa den RAL-Farbkatalog)<br />

und Lichtverhältnisse als auch jahreszeitlich-<br />

und witterungsbedingt unterschiedlicher<br />

Farben der Landschaft selbst (grüne<br />

Wiesen im Sommer, weiße schneebedeckte<br />

Wiesen im Winter) eine klare, keiner unterschiedlichen<br />

subjektiven Bewertung zugängliche<br />

und insbesondere auch für eine mögliche<br />

Vollstreckung der Auflage nötige Abgrenzung<br />

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