(JSE) 2013 - Zeitschrift Jura Studium & Examen
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AUSGABE 2 | <strong>2013</strong><br />
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Gemessen an diesen Voraussetzungen ist die<br />
zu vollstreckende Nebenbestimmung zur<br />
Baugenehmigung inhaltlich nicht hinreichend<br />
bestimmt. Die Nebenbestimmung<br />
schreibt dem Kläger zur Sicherstellung der<br />
gesetzlichen (insbesondere naturschutzrechtlichen)<br />
Voraussetzungen (vgl. §§ 13 ff.<br />
des Bundesnaturschutzgesetzes) für die Erteilung<br />
der Baugenehmigung (§ 58 LBO) ein<br />
positives Tun im Sinne einer erzwingbaren<br />
Auflage gemäß § 36 Absatz 1, Absatz 2 Nummer<br />
4 LVwVfG vor. Zwar bezeichnet die Auflage<br />
noch den Gegenstand der Handlungspflicht<br />
(Außenwände des Melkhauses) hinreichend<br />
bestimmt, nicht jedoch den weiteren<br />
Regelungsinhalt, dass diese „in einem<br />
landschaftlich unauffälligem Farbton zu gestalten<br />
sind“. Der insoweit zum Ausdruck<br />
kommende behördliche Wille ist einer unterschiedlichen<br />
subjektiven Bewertung zugänglich.<br />
Dazu der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg:<br />
„Das Landratsamt hat sich zur Erreichung<br />
des mit der Auflage verfolgten naturschutzrechtlichen<br />
Zieles, eine erhebliche Beeinträchtigung<br />
des Landschaftsbildes durch die farbliche<br />
Gestaltung der Außenwände des Melkhauses<br />
zu vermeiden, erkennbar darauf beschränken<br />
wollen, dem Kläger als Bauherrn<br />
lediglich dieses Ziel vorzuschreiben, ihm aber<br />
die Auswahl der konkreten Farbe selbst zu<br />
überlassen. Das ist zwar im Grundsatz rechtlich<br />
nicht zu beanstanden. Sie hat ihr naturschutzrechtliches<br />
Ziel jedoch, auch wenn die<br />
Anforderungen an die Bestimmtheit einer Anordnung<br />
zur Durchsetzung baurechtlicher<br />
Vorschriften gegebenenfalls gering zu halten<br />
sind, inhaltlich nicht hinreichend bestimmt.<br />
Ihre Formulierung ‚landschaftlich unauffälliger<br />
Farbton‘ eröffnet einen weiten Wertungsspielraum,<br />
der ohne eine weitere Konkretisierung<br />
offen lässt, welcher farbliche Außenanstrich<br />
noch oder nicht mehr zulässig ist. Sie<br />
bezieht sich nach der auch für den Kläger erkennbaren<br />
Zielrichtung der – nicht weiter begründeten<br />
– Auflage zur Baugenehmigung<br />
zwar nicht auf irgendeine Landschaft, sondern<br />
nur auf diejenige in der Umgebung des<br />
Melkhauses. Sie präzisiert aber nicht hinreichend,<br />
welche – dem Kläger prinzipiell freigestellte<br />
– Farbtöne in dieser Landschaft ‚auffällig‘<br />
oder ‚unauffällig‘ sind. Zwar mag die Formulierung<br />
einzelne für jeden vor Ort und zu<br />
jeder Jahreszeit und Witterung eindeutig als<br />
landschaftlich auffällig erkennbare Farbtöne<br />
wie Rot oder Gelb ausschließen oder umgekehrt<br />
für jeden dort eindeutig als landschaftlich<br />
unauffällig erkennbare Farbtöne in Dunkelbraun<br />
zulassen. Im Übrigen ist jedoch in<br />
Anbetracht sowohl der Variationsbreite möglicher<br />
Farbtöne (vgl. etwa den RAL-Farbkatalog)<br />
und Lichtverhältnisse als auch jahreszeitlich-<br />
und witterungsbedingt unterschiedlicher<br />
Farben der Landschaft selbst (grüne<br />
Wiesen im Sommer, weiße schneebedeckte<br />
Wiesen im Winter) eine klare, keiner unterschiedlichen<br />
subjektiven Bewertung zugängliche<br />
und insbesondere auch für eine mögliche<br />
Vollstreckung der Auflage nötige Abgrenzung<br />
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