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(JSE) 2013 - Zeitschrift Jura Studium & Examen

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AUSGABE 2 | <strong>2013</strong><br />

___________________________________________________________________________________________________________________________________<br />

RA Guido Philipp Ernst und Caprice Nina<br />

Doerbeck *<br />

„Tage wie dieser“<br />

Übungsklausur 1<br />

Sachverhalt:<br />

Es ist einer dieser schwarzen Tage für O: Er<br />

hat seinen Job verloren und sein Vermieter<br />

droht ihm mit der Kündigung, wenn er nicht<br />

alsbald die ausstehende Miete bezahle. Nun<br />

sitzt er am Tresen seiner Stammkneipe und<br />

beklagt sein Leid. Daher entdeckt T, der ein<br />

paar Barhocker weiter entfernt sitzt, in O ein<br />

ideales Opfer und beschließt, dessen desolate<br />

Gemütslage auszunutzen. Er beginnt damit,<br />

O zu hänseln. O reagiert darauf zunehmend<br />

gereizt. T freut sich und schießt sich so<br />

richtig auf O ein. Denn er möchte O unbedingt<br />

zur Weißglut bringen, so dass sich dieser<br />

nicht mehr beherrschen kann, ihn angeht<br />

und er O straflos eine saftige Abreibung verpassen<br />

kann. Als T schließlich O mit einem<br />

Schimpfwort belegt, kocht dieser vor Wut. O<br />

nimmt einige große Schluck Bier und<br />

schnappt sich einen Bierkrug des Wirts W.<br />

Dann setzt er sich wutentbrannt in Richtung<br />

T in Bewegung, um diesem mit dem Krug<br />

„ordentlich eins überzuziehen“, so dass T<br />

endlich den Mund hält. Das sieht H, der genau<br />

in diesem Moment die Kneipe betritt. H<br />

eilt herbei, um den seiner Meinung nach<br />

grundlosen Angriff auf T abzuwehren. Dies<br />

gelingt ihm in letzter Sekunde nur noch<br />

durch einen gezielten, wuchtigen Tritt in Os<br />

Bauchgegend, mit dem er ihn von den Beinen<br />

holt. Durch diesen Tritt mit Hs schwerem<br />

Stiefel erleidet O einige Prellungen und er<br />

lässt von T ab; der Bierkrug wird beschädigt.<br />

Dies sind die von H als notwendig erkannten<br />

Folgen seines Eingreifens.<br />

Zu prüfen ist die Strafbarkeit Hs nach dem<br />

Strafgesetzbuch. Gegebenenfalls erforderliche<br />

Strafanträge sind gestellt. Es ist davon<br />

auszugehen, dass sich T nach § 185 Var. 1<br />

StGB strafbar machte, indem er O mit dem<br />

Schimpfwort belegte.<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

* Guido Philipp Ernst ist als Wissenschaftlicher Assistent<br />

am Lehrstuhl für Straf- und Strafprozessrecht<br />

(Prof. Dr. H.-L. Günther), Eberhard<br />

Karls Universität Tübingen, und als Rechtsanwalt<br />

tätig. Caprice Nina Doerbeck ist Studentische<br />

Hilfskraft am selben Lehrstuhl.<br />

1 Aktualisierte und überarbeitete Fassung der im WS<br />

2010/2011 an der Eberhard Karls Universität Tübingen<br />

in der von Prof. Dr. H.-L. Günther geleiteten<br />

Übung für Anfänger im Strafrecht (3. Semester) gestellten<br />

Klausur (Bearbeitungszeit: 120 Minuten).<br />

Der Durchschnitt der 210 abgegebenen Klausuren<br />

betrug 4,3 Punkte bei einer Durchfallquote von<br />

38,11 %.<br />

A. Strafbarkeit Hs gem. §§ 223 I, 224 I Nr. 2<br />

Var. 2 StGB<br />

I. Tatbestand<br />

1. Objektiver Tatbestand<br />

2. Subjektiver Tatbestand<br />

II. Rechtswidrigkeit<br />

III. Erlaubnistatbestandsirrtum<br />

IV. Ergebnis<br />

B. Strafbarkeit Hs gem. § 229 StGB<br />

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