(JSE) 2013 - Zeitschrift Jura Studium & Examen
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AUSGABE 2 | <strong>2013</strong><br />
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RA Guido Philipp Ernst und Caprice Nina<br />
Doerbeck *<br />
„Tage wie dieser“<br />
Übungsklausur 1<br />
Sachverhalt:<br />
Es ist einer dieser schwarzen Tage für O: Er<br />
hat seinen Job verloren und sein Vermieter<br />
droht ihm mit der Kündigung, wenn er nicht<br />
alsbald die ausstehende Miete bezahle. Nun<br />
sitzt er am Tresen seiner Stammkneipe und<br />
beklagt sein Leid. Daher entdeckt T, der ein<br />
paar Barhocker weiter entfernt sitzt, in O ein<br />
ideales Opfer und beschließt, dessen desolate<br />
Gemütslage auszunutzen. Er beginnt damit,<br />
O zu hänseln. O reagiert darauf zunehmend<br />
gereizt. T freut sich und schießt sich so<br />
richtig auf O ein. Denn er möchte O unbedingt<br />
zur Weißglut bringen, so dass sich dieser<br />
nicht mehr beherrschen kann, ihn angeht<br />
und er O straflos eine saftige Abreibung verpassen<br />
kann. Als T schließlich O mit einem<br />
Schimpfwort belegt, kocht dieser vor Wut. O<br />
nimmt einige große Schluck Bier und<br />
schnappt sich einen Bierkrug des Wirts W.<br />
Dann setzt er sich wutentbrannt in Richtung<br />
T in Bewegung, um diesem mit dem Krug<br />
„ordentlich eins überzuziehen“, so dass T<br />
endlich den Mund hält. Das sieht H, der genau<br />
in diesem Moment die Kneipe betritt. H<br />
eilt herbei, um den seiner Meinung nach<br />
grundlosen Angriff auf T abzuwehren. Dies<br />
gelingt ihm in letzter Sekunde nur noch<br />
durch einen gezielten, wuchtigen Tritt in Os<br />
Bauchgegend, mit dem er ihn von den Beinen<br />
holt. Durch diesen Tritt mit Hs schwerem<br />
Stiefel erleidet O einige Prellungen und er<br />
lässt von T ab; der Bierkrug wird beschädigt.<br />
Dies sind die von H als notwendig erkannten<br />
Folgen seines Eingreifens.<br />
Zu prüfen ist die Strafbarkeit Hs nach dem<br />
Strafgesetzbuch. Gegebenenfalls erforderliche<br />
Strafanträge sind gestellt. Es ist davon<br />
auszugehen, dass sich T nach § 185 Var. 1<br />
StGB strafbar machte, indem er O mit dem<br />
Schimpfwort belegte.<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
* Guido Philipp Ernst ist als Wissenschaftlicher Assistent<br />
am Lehrstuhl für Straf- und Strafprozessrecht<br />
(Prof. Dr. H.-L. Günther), Eberhard<br />
Karls Universität Tübingen, und als Rechtsanwalt<br />
tätig. Caprice Nina Doerbeck ist Studentische<br />
Hilfskraft am selben Lehrstuhl.<br />
1 Aktualisierte und überarbeitete Fassung der im WS<br />
2010/2011 an der Eberhard Karls Universität Tübingen<br />
in der von Prof. Dr. H.-L. Günther geleiteten<br />
Übung für Anfänger im Strafrecht (3. Semester) gestellten<br />
Klausur (Bearbeitungszeit: 120 Minuten).<br />
Der Durchschnitt der 210 abgegebenen Klausuren<br />
betrug 4,3 Punkte bei einer Durchfallquote von<br />
38,11 %.<br />
A. Strafbarkeit Hs gem. §§ 223 I, 224 I Nr. 2<br />
Var. 2 StGB<br />
I. Tatbestand<br />
1. Objektiver Tatbestand<br />
2. Subjektiver Tatbestand<br />
II. Rechtswidrigkeit<br />
III. Erlaubnistatbestandsirrtum<br />
IV. Ergebnis<br />
B. Strafbarkeit Hs gem. § 229 StGB<br />
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