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(JSE) 2013 - Zeitschrift Jura Studium & Examen

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AUSGABE 2 | <strong>2013</strong><br />

___________________________________________________________________________________________________________________________________<br />

Dr. Daniel Couzinet *<br />

Die weinrechtliche<br />

Sinnenprüfung<br />

Übungsklausur 1<br />

Sachverhalt:<br />

A betreibt nordöstlich von Stuttgart ein<br />

Weingut und ist bekannt für die von ihm erzeugten<br />

qualitativ hochwertigen Weine. 2011<br />

erzeugte A 5.000 Liter Rotwein der Sorte<br />

Spätburgunder. Für diesen Wein möchte A<br />

wie bereits in den Vorjahren die Bezeichnung<br />

„Qualitätswein b. A.“ erlangen.<br />

Abgefüllter inländischer Wein darf nach<br />

§ 19 I Weingesetz (WeinG) als „Qualitätswein<br />

b. A.“ nur bezeichnet werden, wenn für ihn<br />

eine amtliche Prüfungsnummer zugeteilt<br />

worden ist. Dies setzt nach § 19 III Nr. 1<br />

WeinG i. V. m. § 21 I Nr. 2 Weinverordnung<br />

(WeinV) u. a. voraus, dass der Wein in Aussehen,<br />

Geruch und Geschmack frei von Fehlern<br />

ist. Hierzu wird nach § 24 I WeinV i. V. m.<br />

§ 12 der baden-württ. Verordnung zur Durchführung<br />

weinrechtlicher Vorschriften<br />

(WeinRDV) eine sog. Sinnenprüfung durch<br />

eine Kommission aus mehreren sachkundi-<br />

* Der Autor ist Assistent am Lehrstuhl für Öffentliches<br />

Recht und Kirchenrecht der Eberhard<br />

Karls Universität Tübingen (Prof. Dr. Karl-<br />

Hermann Kästner).<br />

1 Die Aufgabe wurde im Wintersemester 2012/13 im<br />

Semesterklausurenkurs der Juristischen Fakultät<br />

der Universität Tübingen gestellt (abgegebene Arbeiten:<br />

83; nicht bestanden: 30; Durchfallquote:<br />

36,14 %; Schnitt: 5,45 Punkte).<br />

gen Personen durchgeführt, die eine Verkostung<br />

des Weins vornehmen. Dabei muss der<br />

Wein gemäß Anlage 9 der WeinV in den<br />

Merkmalen „Geruch“, „Geschmack“ und<br />

„Harmonie“ jeweils mindestens 1,5 Punkte<br />

bei einer Punkteskala von 0 bis 5 Punkten<br />

und im Durchschnitt der Bewertungen für<br />

alle drei Merkmale (sog. Qualitätszahl) 1,50<br />

Punkte erzielen. „Harmonie“ ist hierbei definiert<br />

als „Zusammenwirken von Geruch, Geschmack<br />

und sensorischen Vorbedingungen“.<br />

Die Zusammensetzung der Kommissionen<br />

ist in § 12 II-IV WeinRDV BW und deren Arbeitsweise<br />

in der in § 12 V WeinRDV BW vorgesehenen<br />

Geschäftsordnung geregelt. Gemäß<br />

Ziff. 2.1.2 der Geschäftsordnung obliegt<br />

die organisatorische Durchführung der Sinnenprüfung<br />

– d. h. das Richten der Probeflaschen,<br />

Herrichten des Proberaums, Einschenken<br />

der Proben, Einladen der Prüfer,<br />

Entgegennahme der Bewertungen der Prüfer<br />

und Errechnung der durchschnittlichen<br />

Punktzahl der einzelnen Bewertungsmerkmale<br />

und der Qualitätszahl – u. a. dem vorliegend<br />

zuständigen Württembergischen<br />

Weinbauverband e. V., einem privatrechtlichen<br />

Verein, dessen Mitglieder diverse Weinbaubetriebe,<br />

Weingärtnergenossenschaften<br />

und Weinkellereien sind. Nach Ziff. 2.1.3 sind<br />

die beim Weinbauverband mit der Durchführung<br />

der Qualitätsprüfung befassten Personen<br />

vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit von<br />

der zuständigen Prüfungsbehörde auf die gewissenhafte<br />

Erfüllung ihrer Obliegenheiten<br />

zu verpflichten. Hierbei ist auf die strafrecht-<br />

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