(JSE) 2013 - Zeitschrift Jura Studium & Examen
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AUSGABE 2 | <strong>2013</strong><br />
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Dr. Daniel Couzinet *<br />
Die weinrechtliche<br />
Sinnenprüfung<br />
Übungsklausur 1<br />
Sachverhalt:<br />
A betreibt nordöstlich von Stuttgart ein<br />
Weingut und ist bekannt für die von ihm erzeugten<br />
qualitativ hochwertigen Weine. 2011<br />
erzeugte A 5.000 Liter Rotwein der Sorte<br />
Spätburgunder. Für diesen Wein möchte A<br />
wie bereits in den Vorjahren die Bezeichnung<br />
„Qualitätswein b. A.“ erlangen.<br />
Abgefüllter inländischer Wein darf nach<br />
§ 19 I Weingesetz (WeinG) als „Qualitätswein<br />
b. A.“ nur bezeichnet werden, wenn für ihn<br />
eine amtliche Prüfungsnummer zugeteilt<br />
worden ist. Dies setzt nach § 19 III Nr. 1<br />
WeinG i. V. m. § 21 I Nr. 2 Weinverordnung<br />
(WeinV) u. a. voraus, dass der Wein in Aussehen,<br />
Geruch und Geschmack frei von Fehlern<br />
ist. Hierzu wird nach § 24 I WeinV i. V. m.<br />
§ 12 der baden-württ. Verordnung zur Durchführung<br />
weinrechtlicher Vorschriften<br />
(WeinRDV) eine sog. Sinnenprüfung durch<br />
eine Kommission aus mehreren sachkundi-<br />
* Der Autor ist Assistent am Lehrstuhl für Öffentliches<br />
Recht und Kirchenrecht der Eberhard<br />
Karls Universität Tübingen (Prof. Dr. Karl-<br />
Hermann Kästner).<br />
1 Die Aufgabe wurde im Wintersemester 2012/13 im<br />
Semesterklausurenkurs der Juristischen Fakultät<br />
der Universität Tübingen gestellt (abgegebene Arbeiten:<br />
83; nicht bestanden: 30; Durchfallquote:<br />
36,14 %; Schnitt: 5,45 Punkte).<br />
gen Personen durchgeführt, die eine Verkostung<br />
des Weins vornehmen. Dabei muss der<br />
Wein gemäß Anlage 9 der WeinV in den<br />
Merkmalen „Geruch“, „Geschmack“ und<br />
„Harmonie“ jeweils mindestens 1,5 Punkte<br />
bei einer Punkteskala von 0 bis 5 Punkten<br />
und im Durchschnitt der Bewertungen für<br />
alle drei Merkmale (sog. Qualitätszahl) 1,50<br />
Punkte erzielen. „Harmonie“ ist hierbei definiert<br />
als „Zusammenwirken von Geruch, Geschmack<br />
und sensorischen Vorbedingungen“.<br />
Die Zusammensetzung der Kommissionen<br />
ist in § 12 II-IV WeinRDV BW und deren Arbeitsweise<br />
in der in § 12 V WeinRDV BW vorgesehenen<br />
Geschäftsordnung geregelt. Gemäß<br />
Ziff. 2.1.2 der Geschäftsordnung obliegt<br />
die organisatorische Durchführung der Sinnenprüfung<br />
– d. h. das Richten der Probeflaschen,<br />
Herrichten des Proberaums, Einschenken<br />
der Proben, Einladen der Prüfer,<br />
Entgegennahme der Bewertungen der Prüfer<br />
und Errechnung der durchschnittlichen<br />
Punktzahl der einzelnen Bewertungsmerkmale<br />
und der Qualitätszahl – u. a. dem vorliegend<br />
zuständigen Württembergischen<br />
Weinbauverband e. V., einem privatrechtlichen<br />
Verein, dessen Mitglieder diverse Weinbaubetriebe,<br />
Weingärtnergenossenschaften<br />
und Weinkellereien sind. Nach Ziff. 2.1.3 sind<br />
die beim Weinbauverband mit der Durchführung<br />
der Qualitätsprüfung befassten Personen<br />
vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit von<br />
der zuständigen Prüfungsbehörde auf die gewissenhafte<br />
Erfüllung ihrer Obliegenheiten<br />
zu verpflichten. Hierbei ist auf die strafrecht-<br />
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