(JSE) 2013 - Zeitschrift Jura Studium & Examen
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AUSGABE 2 | <strong>2013</strong><br />
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Totschlag durch Unterlassen<br />
BGH, Urteil vom 21.12.2011 – 2 StR 295/11<br />
(LG Trier); NStZ 2012, 319 = BeckRS 2012,<br />
05508<br />
1. Begründet ein Garant durch die Eröffnung<br />
einer Gefahrenquelle die Möglichkeit,<br />
dass hierdurch Rechtsgüter anderer<br />
Personen verletzt werden können, so<br />
macht er sich strafbar, wenn er die aus<br />
der Gefahrenquelle resultierende Gefahr<br />
nicht abwendet und dadurch Personen<br />
zu Schaden kommen. (Leitsatz der Bearbeiter)<br />
2. Fehlt es an einer ernst gemeinten und<br />
freiverantwortlichen Entscheidung des<br />
Opfers sich zu töten, dann ist das Nichtverhindern<br />
des Todes durch einen Garanten<br />
als Totschlag durch Unterlassen zu<br />
beurteilen. (Leitsatz der Bearbeiter)<br />
Sachverhalt (vereinfacht und gekürzt):<br />
Nach einem Streit mit seiner Verlobten verbrachte<br />
A einige Zeit bei seiner früheren<br />
Freundin O in deren Studenten-WG. Die damalige<br />
Beziehung der beiden war seitens A<br />
durch sexuelle Machtspiele, dominant-aggressives<br />
Verhalten sowie emotionale Erpressung<br />
und seitens O durch Hörigkeit und Liebe<br />
geprägt.<br />
A brachte eine Flasche „Cleanmagic“ mit, ein<br />
freiverkäufliches Reinigungsmittel, das A<br />
aufgrund eingehender vorangegangener Internetrecherche<br />
in genau dosierten Mengen<br />
als Drogenersatz verwendete. O, die um die<br />
Gefährlichkeit des Mittels wusste, aber nicht<br />
im selben Maß wie A hierüber informiert<br />
war, lehnte den ihr angebotenen Konsum jedoch<br />
ab.<br />
Die Flasche stellte A daraufhin frei zugänglich<br />
auf den Wohnzimmertisch.<br />
Als O nach einigen Tagen erfuhr, dass A weiterhin<br />
an seiner Beziehung zu seiner Verlobten<br />
festhält, war sie von A, der Liebe ihres Lebens,<br />
tief enttäuscht. Deshalb nahm sie aus<br />
einem spontanen Entschluss heraus die Flasche<br />
Reinigungsmittel und schüttete – ohne<br />
zuvor Suizidgedanken geäußert zu haben –<br />
30 ml in ein Glas, das sie mit einem Getränk<br />
auffüllte und schließlich etwa zur Hälfte austrank,<br />
so dass sie etwa 15 bis 25 ml des Reinigungsmittels<br />
zu sich nahm.<br />
Bereits 6 bis 7 ml bewirken bei einer Person<br />
von Statur der O Bewusstlosigkeit, Verflachung<br />
der Atmung und Atemstillstand.<br />
A hatte dies bemerkt und wusste aufgrund<br />
der aufgenommenen Dosis und der schnellen<br />
Resorptionszeit um die Lebensgefährlichkeit,<br />
weshalb er O dazu aufforderte sich zu übergeben,<br />
was O jedoch erst fünf Minuten nach<br />
der Aufnahme tat. O wurde daraufhin bewusstlos.<br />
A suchte nun im Internet nach Informationen<br />
über geeignete Gegenmaßnahmen.<br />
Einen Notarzt rief er dagegen nicht, vielmehr<br />
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