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(JSE) 2013 - Zeitschrift Jura Studium & Examen

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AUSGABE 2 | <strong>2013</strong><br />

___________________________________________________________________________________________________________________________________<br />

Bei einer dezentralen Regelungskompetenz<br />

wäre „die Sicherheit des Luftverkehrs nicht in<br />

gleichem Maße sichergestellt“. Daher sei „der<br />

erforderliche notwendige Zusammenhang gegeben“.<br />

2. Die zweite Vorlagefrage thematisierte eine<br />

Frage der materiellen Verfassungsmäßigkeit<br />

des LuftSiG, namentlich ob und inwieweit<br />

der Einsatz der Streitkräfte als solcher wie<br />

auch der Einsatz spezifisch militärischer Gewalt<br />

als zulässig erachtet wird. Nach Ansicht<br />

des Plenums schließt „Art. 35 Abs. 2 Satz 2<br />

und Abs. 3 GG […] eine Verwendung spezifisch<br />

militärischer Waffen bei Einsätzen der<br />

Streitkräfte nach diesen Bestimmungen nicht<br />

grundsätzlich aus […]“(a), ein Einsatz sei aber<br />

nur unter engen Voraussetzungen zulässig,<br />

„die insbesondere sicherstellen, dass nicht die<br />

strikten Begrenzungen unterlaufen werden,<br />

die nach Art. 87a Abs. 4 GG einem Einsatz<br />

der Streitkräfte zum Kampf in inneren Auseinandersetzungen<br />

gesetzt sind“(b).<br />

a) Ausgangspunkt ist die Regelung des<br />

Art. 87a Abs. 2 GG, wonach die Streitkräfte –<br />

außer zur Verteidigung – nur eingesetzt werden<br />

dürfen, „soweit das Grundgesetz es ausdrücklich<br />

zulässt“.<br />

Sowohl Art. 87 Abs. 4 GG als auch Art. 35<br />

Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 sehen einen Streitkräfteeinsatz<br />

im Innern vor, beschränken diesen<br />

aber auf äußerste Ausnahmefälle: „Nicht zuletzt<br />

um diesen differenzierten und restriktiven<br />

Regelungen der Verfassung Rechnung zu<br />

tragen, sah der Erste Senat den Streitkräfteeinsatz<br />

im Rahmen des Art. 35 GG auf Mittel<br />

begrenzt, die nach dem Gefahrenabwehrrecht<br />

des Einsatzlandes der Polizei zur Verfügung<br />

stehen oder verfügbar gemacht werden dürfen.“<br />

Jedoch folge eine Beschränkung der zulässigen<br />

Mittel eines Einsatzes nach Art. 35 Abs. 2<br />

Satz 2 und Abs. 3 GG weder aus dem Wortlaut<br />

(i.), noch aus der Systematik (ii.), noch<br />

aus dem Sinn und Zweck (iii.) des Art. 35 GG.<br />

Auch aus der Entstehungsgeschichte ergibt<br />

sich nichts anderes (iv.).<br />

„Eine Beschränkung der damit zugelassenen<br />

Einsätze auf die Verwendung polizeilicher<br />

Einsatzmittel muss dem Wortlaut der Bestimmungen<br />

nicht entnommen werden. Sie ergibt<br />

sich insbesondere nicht zwingend daraus,<br />

dass Art. 35 GG den Einsatz der Streitkräfte<br />

nur zur ‚Unterstützung der Polizeikräfte‘<br />

(Abs. 3 Satz 1) beziehungsweise zur polizeiunterstützenden<br />

‚Hilfe‘ (Abs. 2 Satz 2 i. V. m.<br />

Satz 1) vorsieht. Mit welchen Mitteln die Hilfe<br />

oder Unterstützung geleistet werden darf, ist<br />

damit noch nicht festgelegt.“<br />

i. Im Wege der systematischen Auslegung<br />

verweist das Plenum auf Art. 87 Abs. 4 Satz 1<br />

GG, der für den Fall des inneren Notstandes<br />

einen Einsatz der Streitkräfte nur „zur Unterstützung“<br />

der Polizei zulässt. Dieser Einsatz<br />

sei aber, „jedenfalls soweit es um die Bekämpfung<br />

organisierter und militärisch bewaffneter<br />

Aufständischer geht, nicht von vornherein<br />

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