(JSE) 2013 - Zeitschrift Jura Studium & Examen
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AUSGABE 2 | <strong>2013</strong><br />
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Bei einer dezentralen Regelungskompetenz<br />
wäre „die Sicherheit des Luftverkehrs nicht in<br />
gleichem Maße sichergestellt“. Daher sei „der<br />
erforderliche notwendige Zusammenhang gegeben“.<br />
2. Die zweite Vorlagefrage thematisierte eine<br />
Frage der materiellen Verfassungsmäßigkeit<br />
des LuftSiG, namentlich ob und inwieweit<br />
der Einsatz der Streitkräfte als solcher wie<br />
auch der Einsatz spezifisch militärischer Gewalt<br />
als zulässig erachtet wird. Nach Ansicht<br />
des Plenums schließt „Art. 35 Abs. 2 Satz 2<br />
und Abs. 3 GG […] eine Verwendung spezifisch<br />
militärischer Waffen bei Einsätzen der<br />
Streitkräfte nach diesen Bestimmungen nicht<br />
grundsätzlich aus […]“(a), ein Einsatz sei aber<br />
nur unter engen Voraussetzungen zulässig,<br />
„die insbesondere sicherstellen, dass nicht die<br />
strikten Begrenzungen unterlaufen werden,<br />
die nach Art. 87a Abs. 4 GG einem Einsatz<br />
der Streitkräfte zum Kampf in inneren Auseinandersetzungen<br />
gesetzt sind“(b).<br />
a) Ausgangspunkt ist die Regelung des<br />
Art. 87a Abs. 2 GG, wonach die Streitkräfte –<br />
außer zur Verteidigung – nur eingesetzt werden<br />
dürfen, „soweit das Grundgesetz es ausdrücklich<br />
zulässt“.<br />
Sowohl Art. 87 Abs. 4 GG als auch Art. 35<br />
Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 sehen einen Streitkräfteeinsatz<br />
im Innern vor, beschränken diesen<br />
aber auf äußerste Ausnahmefälle: „Nicht zuletzt<br />
um diesen differenzierten und restriktiven<br />
Regelungen der Verfassung Rechnung zu<br />
tragen, sah der Erste Senat den Streitkräfteeinsatz<br />
im Rahmen des Art. 35 GG auf Mittel<br />
begrenzt, die nach dem Gefahrenabwehrrecht<br />
des Einsatzlandes der Polizei zur Verfügung<br />
stehen oder verfügbar gemacht werden dürfen.“<br />
Jedoch folge eine Beschränkung der zulässigen<br />
Mittel eines Einsatzes nach Art. 35 Abs. 2<br />
Satz 2 und Abs. 3 GG weder aus dem Wortlaut<br />
(i.), noch aus der Systematik (ii.), noch<br />
aus dem Sinn und Zweck (iii.) des Art. 35 GG.<br />
Auch aus der Entstehungsgeschichte ergibt<br />
sich nichts anderes (iv.).<br />
„Eine Beschränkung der damit zugelassenen<br />
Einsätze auf die Verwendung polizeilicher<br />
Einsatzmittel muss dem Wortlaut der Bestimmungen<br />
nicht entnommen werden. Sie ergibt<br />
sich insbesondere nicht zwingend daraus,<br />
dass Art. 35 GG den Einsatz der Streitkräfte<br />
nur zur ‚Unterstützung der Polizeikräfte‘<br />
(Abs. 3 Satz 1) beziehungsweise zur polizeiunterstützenden<br />
‚Hilfe‘ (Abs. 2 Satz 2 i. V. m.<br />
Satz 1) vorsieht. Mit welchen Mitteln die Hilfe<br />
oder Unterstützung geleistet werden darf, ist<br />
damit noch nicht festgelegt.“<br />
i. Im Wege der systematischen Auslegung<br />
verweist das Plenum auf Art. 87 Abs. 4 Satz 1<br />
GG, der für den Fall des inneren Notstandes<br />
einen Einsatz der Streitkräfte nur „zur Unterstützung“<br />
der Polizei zulässt. Dieser Einsatz<br />
sei aber, „jedenfalls soweit es um die Bekämpfung<br />
organisierter und militärisch bewaffneter<br />
Aufständischer geht, nicht von vornherein<br />
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