(JSE) 2013 - Zeitschrift Jura Studium & Examen
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AUSGABE 2 | <strong>2013</strong><br />
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Freilich stehe es der Annahme eines Unglücksfalls<br />
nicht entgegen, dass dieser absichtlich<br />
herbeigeführt werde, geschweige<br />
denn, dass die zu erwartenden katastrophalen<br />
Schäden noch nicht eingetreten sind, deren<br />
Eintritt aber unmittelbar droht. Die Abwehr<br />
eines solchen absichtlich herbeigeführten<br />
Unglücksfalls, also eines Angriffs, werde<br />
jedoch nur dann von Art. 35 GG umfasst,<br />
wenn dieser nicht bereits dem Art. 87a Abs. 4<br />
GG unterfalle.<br />
Begründet wird diese Sperrwirkung durch<br />
Art. 87a Abs. 4 GG, indem „der Zweck des<br />
Art. 87a Abs. 2 und das Verhältnis der den Katastrophennotstand<br />
betreffenden Bestimmungen<br />
zu den verfassungsrechtlichen Vorgaben<br />
für den Einsatz der Streitkräfte im inneren<br />
Notstand (Art. 87a Abs. 4 GG) […]“ herangezogen<br />
werden, welche nicht durch eine extensive<br />
Auslegung des Art. 35 konterkartiert<br />
werden dürfen. „Art. 87a Abs. 2 zielt darauf,<br />
die Möglichkeit für einen Einsatz der Streitkräfte<br />
im Innern zu begrenzen […]“, und auch<br />
Art. 87a Abs. 4 unterwerfe den Einsatz der<br />
Streitkräfte zur Bewältigung innerer Auseinandersetzungen<br />
besonders strengen Beschränkungen.<br />
„Diese Beschränkungen dürfen<br />
nicht dadurch umgangen werden, dass der<br />
Einsatz anstatt auf Grundlage des Art. 87a<br />
Abs. 4 GG, auf der des Art. 35 Abs. 2 oder<br />
Abs. 3 GG erfolgt.“ Art. 87a Abs. 4 GG i. V. m.<br />
Art. 91 GG entfalte daher eine Sperrwirkung<br />
für den Einsatz der Streitkräfte nach anderen<br />
Bestimmungen, soweit es um die „Regelung<br />
der Abwehr innerer Unruhen, die von nichtstaatlichen<br />
Angreifern ausgehen“, geht.<br />
ii. Doch selbst beim Vorliegen eines „besonders<br />
schweren Unglücksfalls“ ist der Einsatz<br />
der Streitkräfte wie der Einsatz spezifisch militärischer<br />
Abwehrmittel „nur als ultima ratio<br />
zulässig“. Im Bezug auf das Ob des Streitkräfteeinsatzes<br />
verankert das Plenum die Restriktion<br />
an dem Wort „erforderlich“ in<br />
Art. 35 Abs. 3 Satz 1 GG. Die „Erforderlichkeitsklausel“<br />
des Art. 35 Abs. 3 Satz 1 GG zielt<br />
auf die Subsidiarität der Bundesintervention<br />
im Verhältnis zu den Ländern. Im Übrigen<br />
folge „die strenge Beschränkung auf das Erforderliche<br />
– sowohl was das Ob als auch was<br />
das Wie, einschließlich der konkreten Einsatzmittel,<br />
angeht – für Einsätze nach Art. 35<br />
Absatz 2 Satz 2 wie für Einsätze nach Absatz<br />
3 Satz 1 GG dem in Art. 87a Abs. 2 GG<br />
zum Ausdruck gebrachten Willen des Verfassungsgebers<br />
zur engen Begrenzung des zulässigen<br />
Streitkräfteeinsatzes im Innern […]“.<br />
Abschließend stellt das Plenum klar, dass<br />
eine umfassende Gefahrenabwehr für den<br />
Luftraum mittels der Streitkräfte auf Art. 35<br />
Abs. 2 und Abs. 3 nicht gestützt werden<br />
kann.<br />
3. Schließlich befasst sich das Plenum mit<br />
der Frage, ob eine Eilkompetenz des Verteidigungsministers<br />
(gem. § 13 Abs. 3 Satz 2 und 3<br />
LuftSiG) bestehe, also mit der Frage der Vereinbarkeit<br />
von § 13 LuftSiG mit Art. 35 GG –<br />
einer Frage der materiellen Verfassungsmäßigkeit.<br />
„Der Einsatz der Streitkräfte nach<br />
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