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(JSE) 2013 - Zeitschrift Jura Studium & Examen

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AUSGABE 2 | <strong>2013</strong><br />

___________________________________________________________________________________________________________________________________<br />

Freilich stehe es der Annahme eines Unglücksfalls<br />

nicht entgegen, dass dieser absichtlich<br />

herbeigeführt werde, geschweige<br />

denn, dass die zu erwartenden katastrophalen<br />

Schäden noch nicht eingetreten sind, deren<br />

Eintritt aber unmittelbar droht. Die Abwehr<br />

eines solchen absichtlich herbeigeführten<br />

Unglücksfalls, also eines Angriffs, werde<br />

jedoch nur dann von Art. 35 GG umfasst,<br />

wenn dieser nicht bereits dem Art. 87a Abs. 4<br />

GG unterfalle.<br />

Begründet wird diese Sperrwirkung durch<br />

Art. 87a Abs. 4 GG, indem „der Zweck des<br />

Art. 87a Abs. 2 und das Verhältnis der den Katastrophennotstand<br />

betreffenden Bestimmungen<br />

zu den verfassungsrechtlichen Vorgaben<br />

für den Einsatz der Streitkräfte im inneren<br />

Notstand (Art. 87a Abs. 4 GG) […]“ herangezogen<br />

werden, welche nicht durch eine extensive<br />

Auslegung des Art. 35 konterkartiert<br />

werden dürfen. „Art. 87a Abs. 2 zielt darauf,<br />

die Möglichkeit für einen Einsatz der Streitkräfte<br />

im Innern zu begrenzen […]“, und auch<br />

Art. 87a Abs. 4 unterwerfe den Einsatz der<br />

Streitkräfte zur Bewältigung innerer Auseinandersetzungen<br />

besonders strengen Beschränkungen.<br />

„Diese Beschränkungen dürfen<br />

nicht dadurch umgangen werden, dass der<br />

Einsatz anstatt auf Grundlage des Art. 87a<br />

Abs. 4 GG, auf der des Art. 35 Abs. 2 oder<br />

Abs. 3 GG erfolgt.“ Art. 87a Abs. 4 GG i. V. m.<br />

Art. 91 GG entfalte daher eine Sperrwirkung<br />

für den Einsatz der Streitkräfte nach anderen<br />

Bestimmungen, soweit es um die „Regelung<br />

der Abwehr innerer Unruhen, die von nichtstaatlichen<br />

Angreifern ausgehen“, geht.<br />

ii. Doch selbst beim Vorliegen eines „besonders<br />

schweren Unglücksfalls“ ist der Einsatz<br />

der Streitkräfte wie der Einsatz spezifisch militärischer<br />

Abwehrmittel „nur als ultima ratio<br />

zulässig“. Im Bezug auf das Ob des Streitkräfteeinsatzes<br />

verankert das Plenum die Restriktion<br />

an dem Wort „erforderlich“ in<br />

Art. 35 Abs. 3 Satz 1 GG. Die „Erforderlichkeitsklausel“<br />

des Art. 35 Abs. 3 Satz 1 GG zielt<br />

auf die Subsidiarität der Bundesintervention<br />

im Verhältnis zu den Ländern. Im Übrigen<br />

folge „die strenge Beschränkung auf das Erforderliche<br />

– sowohl was das Ob als auch was<br />

das Wie, einschließlich der konkreten Einsatzmittel,<br />

angeht – für Einsätze nach Art. 35<br />

Absatz 2 Satz 2 wie für Einsätze nach Absatz<br />

3 Satz 1 GG dem in Art. 87a Abs. 2 GG<br />

zum Ausdruck gebrachten Willen des Verfassungsgebers<br />

zur engen Begrenzung des zulässigen<br />

Streitkräfteeinsatzes im Innern […]“.<br />

Abschließend stellt das Plenum klar, dass<br />

eine umfassende Gefahrenabwehr für den<br />

Luftraum mittels der Streitkräfte auf Art. 35<br />

Abs. 2 und Abs. 3 nicht gestützt werden<br />

kann.<br />

3. Schließlich befasst sich das Plenum mit<br />

der Frage, ob eine Eilkompetenz des Verteidigungsministers<br />

(gem. § 13 Abs. 3 Satz 2 und 3<br />

LuftSiG) bestehe, also mit der Frage der Vereinbarkeit<br />

von § 13 LuftSiG mit Art. 35 GG –<br />

einer Frage der materiellen Verfassungsmäßigkeit.<br />

„Der Einsatz der Streitkräfte nach<br />

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