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(JSE) 2013 - Zeitschrift Jura Studium & Examen

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AUSGABE 2 | <strong>2013</strong><br />

___________________________________________________________________________________________________________________________________<br />

Die gegenüber K erklärte Kündigung ist somit<br />

nicht gemäß § 612a BGB i. V. m. § 134<br />

BGB unwirksam.<br />

III. Unwirksamkeit der Kündigung gemäß<br />

§ 138 Abs. 1 BGB<br />

Die Kündigung könnte jedoch gemäß § 138<br />

Abs. 1 BGB wegen Sittenwidrigkeit unwirksam<br />

sein.<br />

1. Anwendbarkeit des § 138 Abs. 1 BGB<br />

Hierzu müsste § 138 Abs. 1 BGB allerdings auf<br />

die Kündigung von Arbeitsverhältnissen anwendbar<br />

sein. Zweifel hieran könnten sich<br />

deshalb ergeben, weil der allgemeine Kündigungsschutz<br />

von Arbeitnehmern spezialgesetzlich<br />

im KSchG geregelt ist und daher<br />

nicht ohne Weiteres auf Generalklauseln des<br />

BGB zurückgegriffen werden kann.<br />

Allerdings ist nicht zu verkennen, dass das<br />

Interesse des Arbeitnehmers an der Erhaltung<br />

seines Arbeitsplatzes durch Art. 12<br />

Abs. 1 GG geschützt ist. Art. 12 Abs. 1 GG gewährt<br />

zwar keinen unmittelbaren Schutz gegen<br />

den Verlust des Arbeitsplatzes auf Grund<br />

privater Disposition, dem Staat und seinen<br />

Institutionen obliegt es aber, den Arbeitnehmer<br />

auch dort, wo die Bestimmungen des<br />

KSchG nicht greifen, vor einer sitten- oder<br />

treuwidrigen Kündigung des Arbeitgebers zu<br />

schützen und ein verfassungsrechtliches<br />

Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme zu<br />

gewährleisten. Der objektive Wertgehalt der<br />

Grundrechte ist hierbei zu berücksichtigen.<br />

Demnach sind die Generalklauseln des BGB<br />

anwendbar, wenn der Anwendungsbereich<br />

des KSchG nicht eröffnet ist.<br />

2. Prüfungsmaßstab<br />

Während der gesetzlichen Wartezeit des § 1<br />

Abs. 1 KSchG ist der Arbeitnehmer indes lediglich<br />

vor einer sitten- oder treuwidrigen<br />

Ausübung des Kündigungsrechts des Arbeitgebers<br />

geschützt. In der Wartezeit erfolgt daher<br />

grundsätzlich nur eine Missbrauchskontrolle.<br />

Sittenwidrig ist eine Kündigung im<br />

Sinne des § 138 Abs. 1 BGB, wenn sie dem Anstandsgefühl<br />

aller billig und gerecht Denkenden<br />

widerspricht, d. h. die Kündigung unter<br />

keinem tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkt<br />

der Durchsetzung rechtmäßiger<br />

und legitimer Interessen des Arbeitgebers<br />

dient. Maßgeblich sind die Umstände des<br />

Einzelfalls. In sachlicher Hinsicht geht es<br />

darum, Arbeitnehmer vor willkürlichen oder<br />

auf sachfremden Motiven beruhenden Kündigungen<br />

zu schützen.<br />

3. Objektive Voraussetzungen des § 138<br />

Abs. 1 BGB<br />

Zu den objektiven Voraussetzungen einer Sittenwidrigkeit<br />

führt das BAG lehrbuchartig<br />

aus:<br />

„Die im Formular ‚Einstellung in den öffentlichen<br />

Dienst – Belehrung und Erklärung‘ abgefragten<br />

Informationen zu abgeschlossenen<br />

Ermittlungsverfahren waren für die Bewerbung<br />

des Klägers um eine Stelle als Lehrer<br />

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