(JSE) 2013 - Zeitschrift Jura Studium & Examen
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AUSGABE 2 | <strong>2013</strong><br />
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Die gegenüber K erklärte Kündigung ist somit<br />
nicht gemäß § 612a BGB i. V. m. § 134<br />
BGB unwirksam.<br />
III. Unwirksamkeit der Kündigung gemäß<br />
§ 138 Abs. 1 BGB<br />
Die Kündigung könnte jedoch gemäß § 138<br />
Abs. 1 BGB wegen Sittenwidrigkeit unwirksam<br />
sein.<br />
1. Anwendbarkeit des § 138 Abs. 1 BGB<br />
Hierzu müsste § 138 Abs. 1 BGB allerdings auf<br />
die Kündigung von Arbeitsverhältnissen anwendbar<br />
sein. Zweifel hieran könnten sich<br />
deshalb ergeben, weil der allgemeine Kündigungsschutz<br />
von Arbeitnehmern spezialgesetzlich<br />
im KSchG geregelt ist und daher<br />
nicht ohne Weiteres auf Generalklauseln des<br />
BGB zurückgegriffen werden kann.<br />
Allerdings ist nicht zu verkennen, dass das<br />
Interesse des Arbeitnehmers an der Erhaltung<br />
seines Arbeitsplatzes durch Art. 12<br />
Abs. 1 GG geschützt ist. Art. 12 Abs. 1 GG gewährt<br />
zwar keinen unmittelbaren Schutz gegen<br />
den Verlust des Arbeitsplatzes auf Grund<br />
privater Disposition, dem Staat und seinen<br />
Institutionen obliegt es aber, den Arbeitnehmer<br />
auch dort, wo die Bestimmungen des<br />
KSchG nicht greifen, vor einer sitten- oder<br />
treuwidrigen Kündigung des Arbeitgebers zu<br />
schützen und ein verfassungsrechtliches<br />
Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme zu<br />
gewährleisten. Der objektive Wertgehalt der<br />
Grundrechte ist hierbei zu berücksichtigen.<br />
Demnach sind die Generalklauseln des BGB<br />
anwendbar, wenn der Anwendungsbereich<br />
des KSchG nicht eröffnet ist.<br />
2. Prüfungsmaßstab<br />
Während der gesetzlichen Wartezeit des § 1<br />
Abs. 1 KSchG ist der Arbeitnehmer indes lediglich<br />
vor einer sitten- oder treuwidrigen<br />
Ausübung des Kündigungsrechts des Arbeitgebers<br />
geschützt. In der Wartezeit erfolgt daher<br />
grundsätzlich nur eine Missbrauchskontrolle.<br />
Sittenwidrig ist eine Kündigung im<br />
Sinne des § 138 Abs. 1 BGB, wenn sie dem Anstandsgefühl<br />
aller billig und gerecht Denkenden<br />
widerspricht, d. h. die Kündigung unter<br />
keinem tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkt<br />
der Durchsetzung rechtmäßiger<br />
und legitimer Interessen des Arbeitgebers<br />
dient. Maßgeblich sind die Umstände des<br />
Einzelfalls. In sachlicher Hinsicht geht es<br />
darum, Arbeitnehmer vor willkürlichen oder<br />
auf sachfremden Motiven beruhenden Kündigungen<br />
zu schützen.<br />
3. Objektive Voraussetzungen des § 138<br />
Abs. 1 BGB<br />
Zu den objektiven Voraussetzungen einer Sittenwidrigkeit<br />
führt das BAG lehrbuchartig<br />
aus:<br />
„Die im Formular ‚Einstellung in den öffentlichen<br />
Dienst – Belehrung und Erklärung‘ abgefragten<br />
Informationen zu abgeschlossenen<br />
Ermittlungsverfahren waren für die Bewerbung<br />
des Klägers um eine Stelle als Lehrer<br />
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