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(JSE) 2013 - Zeitschrift Jura Studium & Examen

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AUSGABE 2 | <strong>2013</strong><br />

___________________________________________________________________________________________________________________________________<br />

staatliche Stelle weiterhin für die sachgerechte<br />

Erledigung der Aufgabe zuständig und verantwortlich,<br />

womit kein Wechsel der Aufgabenträgerschaft<br />

stattfindet. 47 Probleme der<br />

Vereinbarkeit mit Verfassungsprinzipien stellen<br />

sich hinsichtlich derselben Punkte wie im<br />

Rahmen der Errichtung der Prüfungskommissionen.<br />

aa) Vereinbarkeit mit demokratischem<br />

Legitimationsgebot<br />

(Art. 20 II 1 GG)<br />

Hierzu ist wiederum zu fragen, ob es sich bei<br />

den auf die Weinbauverbände übertragenen<br />

Aufgaben um die Ausübung von Staatsgewalt<br />

i. S. von Art. 20 II 1 GG handelt. Dies ist zu<br />

verneinen, da diese Aufgaben rein vorbereitender<br />

und durchführender Art sind und keinerlei<br />

inhaltlichen Einfluss auf die Bewertungen<br />

haben. Folglich fehlt es bereits an einer<br />

legitimationsbedürftigen Ausübung von<br />

Staatsgewalt.<br />

bb) Vereinbarkeit mit dem Rechtsstaatsprinzip<br />

Hinsichtlich der Anforderungen des Rechtsstaatsprinzips<br />

gilt das oben zu den Prüfungskommissionen<br />

Ausgeführte mit dem Unterschied,<br />

dass die Gefahren aus einer möglicherweise<br />

fehlenden Neutralität und Unparteilichkeit<br />

aufgrund des rein durchführenden<br />

Charakters der den Weinbauverbänden übertragenen<br />

Aufgaben sehr viel geringer wiegen,<br />

weshalb das Bedürfnis nach entsprechenden<br />

„Sicherungen“ ebenfalls deutlich geringer ist.<br />

cc) Vereinbarkeit mit beamtenrechtlichem<br />

Funktionsvorbehalt des Art. 33 IV<br />

GG<br />

Dieser rein durchführende Charakter der den<br />

Weinbauverbänden übertragenen Aufgaben<br />

führt ferner dazu, dass der Anwendungsbereich<br />

von Art. 33 IV GG bereits im Ansatz<br />

nicht eröffnet ist, da diese Aufgaben wie ausgeführt<br />

keine inhaltlichen Auswirkungen auf<br />

die von den Prüfungskommissionen zu treffenden<br />

hoheitsrechtlichen Bewertungen haben,<br />

es mithin an der Ausübung hoheitsrechtlicher<br />

Befugnisse fehlt.<br />

dd) Vereinbarkeit mit Grundrechten des<br />

A<br />

Wurde oben festgestellt, dass die Errichtung<br />

der pluralistisch besetzten Prüfungskommissionen<br />

keinen eigenständigen Eingriff in die<br />

Berufsfreiheit des A begründet, so muss dies<br />

erst recht für die Aufgaben rein durchführender<br />

Art gelten, die den Weinbauverbänden<br />

nach Ziff. 2.1.2 GO übertragen sind.<br />

ee) Erfordernis einer gesetzlichen<br />

Grundlage<br />

Nach allgemeiner Auffassung unterliegt die<br />

funktionale Privatisierung keinem Gesetzesvorbehalt,<br />

was daraus folgt, dass hier keine<br />

Veränderung des institutionellen Gefüges<br />

47 Maurer (Fn. 8), S. 23 Rn. 62.<br />

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