(JSE) 2013 - Zeitschrift Jura Studium & Examen
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AUSGABE 2 | <strong>2013</strong><br />
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staatliche Stelle weiterhin für die sachgerechte<br />
Erledigung der Aufgabe zuständig und verantwortlich,<br />
womit kein Wechsel der Aufgabenträgerschaft<br />
stattfindet. 47 Probleme der<br />
Vereinbarkeit mit Verfassungsprinzipien stellen<br />
sich hinsichtlich derselben Punkte wie im<br />
Rahmen der Errichtung der Prüfungskommissionen.<br />
aa) Vereinbarkeit mit demokratischem<br />
Legitimationsgebot<br />
(Art. 20 II 1 GG)<br />
Hierzu ist wiederum zu fragen, ob es sich bei<br />
den auf die Weinbauverbände übertragenen<br />
Aufgaben um die Ausübung von Staatsgewalt<br />
i. S. von Art. 20 II 1 GG handelt. Dies ist zu<br />
verneinen, da diese Aufgaben rein vorbereitender<br />
und durchführender Art sind und keinerlei<br />
inhaltlichen Einfluss auf die Bewertungen<br />
haben. Folglich fehlt es bereits an einer<br />
legitimationsbedürftigen Ausübung von<br />
Staatsgewalt.<br />
bb) Vereinbarkeit mit dem Rechtsstaatsprinzip<br />
Hinsichtlich der Anforderungen des Rechtsstaatsprinzips<br />
gilt das oben zu den Prüfungskommissionen<br />
Ausgeführte mit dem Unterschied,<br />
dass die Gefahren aus einer möglicherweise<br />
fehlenden Neutralität und Unparteilichkeit<br />
aufgrund des rein durchführenden<br />
Charakters der den Weinbauverbänden übertragenen<br />
Aufgaben sehr viel geringer wiegen,<br />
weshalb das Bedürfnis nach entsprechenden<br />
„Sicherungen“ ebenfalls deutlich geringer ist.<br />
cc) Vereinbarkeit mit beamtenrechtlichem<br />
Funktionsvorbehalt des Art. 33 IV<br />
GG<br />
Dieser rein durchführende Charakter der den<br />
Weinbauverbänden übertragenen Aufgaben<br />
führt ferner dazu, dass der Anwendungsbereich<br />
von Art. 33 IV GG bereits im Ansatz<br />
nicht eröffnet ist, da diese Aufgaben wie ausgeführt<br />
keine inhaltlichen Auswirkungen auf<br />
die von den Prüfungskommissionen zu treffenden<br />
hoheitsrechtlichen Bewertungen haben,<br />
es mithin an der Ausübung hoheitsrechtlicher<br />
Befugnisse fehlt.<br />
dd) Vereinbarkeit mit Grundrechten des<br />
A<br />
Wurde oben festgestellt, dass die Errichtung<br />
der pluralistisch besetzten Prüfungskommissionen<br />
keinen eigenständigen Eingriff in die<br />
Berufsfreiheit des A begründet, so muss dies<br />
erst recht für die Aufgaben rein durchführender<br />
Art gelten, die den Weinbauverbänden<br />
nach Ziff. 2.1.2 GO übertragen sind.<br />
ee) Erfordernis einer gesetzlichen<br />
Grundlage<br />
Nach allgemeiner Auffassung unterliegt die<br />
funktionale Privatisierung keinem Gesetzesvorbehalt,<br />
was daraus folgt, dass hier keine<br />
Veränderung des institutionellen Gefüges<br />
47 Maurer (Fn. 8), S. 23 Rn. 62.<br />
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