(JSE) 2013 - Zeitschrift Jura Studium & Examen
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AUSGABE 2 | <strong>2013</strong><br />
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fahren war für die Begründung und Durchführung<br />
des Arbeitsverhältnisses des Klägers<br />
mit dem beklagten Land nicht erforderlich im<br />
Sinne dieser Vorschrift und damit nicht gestattet.<br />
Dies folgt aus den Wertentscheidungen<br />
des Gesetzgebers in § 53 BZRG. Der Kläger<br />
durfte deshalb die eingestellten Ermittlungsverfahren<br />
verschweigen. Das hat das<br />
Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen.<br />
Die Bezirksregierung D ist als Landesmittelbehörde<br />
[…] eine Behörde, die gemäß § 2<br />
Abs. 1 DSG NRW die Vorschriften des DSG<br />
NRW zu achten hat. Die Frage nach abgeschlossenen<br />
Ermittlungsverfahren ist als Beschaffen<br />
von personenbezogenen Daten eine<br />
Erhebung von Daten und damit eine Datenverarbeitung<br />
i. S. v. § 3 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2<br />
Nr. 1 DSG NRW. Auch nicht automatisierte<br />
Datenerhebungen werden gemäß § 3 Abs. 2<br />
Satz 2 vom DSG NRW erfasst.<br />
§ 29 DSG NRW stellt eine eigenständige Regelung<br />
zum Bewerber- und Beschäftigtendatenschutz<br />
im öffentlichen Dienst des Landes<br />
Nordrhein-Westfalen dar, die gemäß § 1<br />
Abs. 2 Nr. 2 BDSG den seit dem 1. September<br />
2009 geltenden § 32 BDSG in ihrem Anwendungsbereich<br />
verdrängt und die ausdrücklich<br />
auch Bewerber und damit die Zulässigkeit von<br />
Fragen im Bewerbungs- und Einstellungsverfahren<br />
erfasst.<br />
Das DSG NRW legt allerdings nicht selbst<br />
fest, wann eine solche Datenverarbeitung<br />
durch Fragen des potentiellen Arbeitgebers im<br />
Bewerbungs- und Einstellungsverfahren erforderlich<br />
und damit zulässig ist. Zur Ausfüllung<br />
dieses unbestimmten Rechtsbegriffs kann auf<br />
die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts<br />
zum Fragerecht des Arbeitgebers im<br />
Bewerbungsverfahren zurückgegriffen werden.<br />
Mit der Anknüpfung an den Begriff der<br />
‚Erforderlichkeit‘ wird die bis dahin vorwiegend<br />
richterrechtlich geprägte Rechtslage<br />
nicht geändert, sondern lediglich konkretisiert<br />
und kodifiziert. Ausgehend von dem […]<br />
bereits dargelegten Gesamtkonzept des DSG<br />
NRW besteht damit ein grundsätzliches Frageverbot,<br />
das nur ausnahmsweise, nämlich<br />
dann, wenn die Datenerhebung erforderlich<br />
ist, in ein von § 29 DSG NRW gedecktes Fragerecht<br />
umschlägt. Dabei sind an das Vorliegen<br />
der Erforderlichkeit nach dem Willen des<br />
Gesetzgebers strenge Anforderungen zu stellen<br />
(Drucksache des Landtags Nordrhein-Westfalen<br />
10/1565 S. 64).<br />
Fragen nach personenbezogenen Daten vor<br />
der Eingehung eines Arbeitsverhältnisses sind<br />
danach nur dann i. S. v. § 29 Abs. 1 Satz 1 DSG<br />
NRW erforderlich, wenn der künftige Arbeitgeber<br />
ein berechtigtes, billigenswertes und<br />
schutzwürdiges Interesse an der Beantwortung<br />
seiner Frage bzw. der Informationsbeschaffung<br />
im Hinblick auf die Begründung<br />
des Arbeitsverhältnisses hat und das Interesse<br />
des Arbeitnehmers an der Geheimhaltung seiner<br />
Daten das Interesse des Arbeitgebers an<br />
der Erhebung dieser Daten nicht überwiegt.<br />
Bei der erforderlichen Abwägung ist Art. 33<br />
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