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(JSE) 2013 - Zeitschrift Jura Studium & Examen

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AUSGABE 2 | <strong>2013</strong><br />

___________________________________________________________________________________________________________________________________<br />

fahren war für die Begründung und Durchführung<br />

des Arbeitsverhältnisses des Klägers<br />

mit dem beklagten Land nicht erforderlich im<br />

Sinne dieser Vorschrift und damit nicht gestattet.<br />

Dies folgt aus den Wertentscheidungen<br />

des Gesetzgebers in § 53 BZRG. Der Kläger<br />

durfte deshalb die eingestellten Ermittlungsverfahren<br />

verschweigen. Das hat das<br />

Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen.<br />

Die Bezirksregierung D ist als Landesmittelbehörde<br />

[…] eine Behörde, die gemäß § 2<br />

Abs. 1 DSG NRW die Vorschriften des DSG<br />

NRW zu achten hat. Die Frage nach abgeschlossenen<br />

Ermittlungsverfahren ist als Beschaffen<br />

von personenbezogenen Daten eine<br />

Erhebung von Daten und damit eine Datenverarbeitung<br />

i. S. v. § 3 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2<br />

Nr. 1 DSG NRW. Auch nicht automatisierte<br />

Datenerhebungen werden gemäß § 3 Abs. 2<br />

Satz 2 vom DSG NRW erfasst.<br />

§ 29 DSG NRW stellt eine eigenständige Regelung<br />

zum Bewerber- und Beschäftigtendatenschutz<br />

im öffentlichen Dienst des Landes<br />

Nordrhein-Westfalen dar, die gemäß § 1<br />

Abs. 2 Nr. 2 BDSG den seit dem 1. September<br />

2009 geltenden § 32 BDSG in ihrem Anwendungsbereich<br />

verdrängt und die ausdrücklich<br />

auch Bewerber und damit die Zulässigkeit von<br />

Fragen im Bewerbungs- und Einstellungsverfahren<br />

erfasst.<br />

Das DSG NRW legt allerdings nicht selbst<br />

fest, wann eine solche Datenverarbeitung<br />

durch Fragen des potentiellen Arbeitgebers im<br />

Bewerbungs- und Einstellungsverfahren erforderlich<br />

und damit zulässig ist. Zur Ausfüllung<br />

dieses unbestimmten Rechtsbegriffs kann auf<br />

die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts<br />

zum Fragerecht des Arbeitgebers im<br />

Bewerbungsverfahren zurückgegriffen werden.<br />

Mit der Anknüpfung an den Begriff der<br />

‚Erforderlichkeit‘ wird die bis dahin vorwiegend<br />

richterrechtlich geprägte Rechtslage<br />

nicht geändert, sondern lediglich konkretisiert<br />

und kodifiziert. Ausgehend von dem […]<br />

bereits dargelegten Gesamtkonzept des DSG<br />

NRW besteht damit ein grundsätzliches Frageverbot,<br />

das nur ausnahmsweise, nämlich<br />

dann, wenn die Datenerhebung erforderlich<br />

ist, in ein von § 29 DSG NRW gedecktes Fragerecht<br />

umschlägt. Dabei sind an das Vorliegen<br />

der Erforderlichkeit nach dem Willen des<br />

Gesetzgebers strenge Anforderungen zu stellen<br />

(Drucksache des Landtags Nordrhein-Westfalen<br />

10/1565 S. 64).<br />

Fragen nach personenbezogenen Daten vor<br />

der Eingehung eines Arbeitsverhältnisses sind<br />

danach nur dann i. S. v. § 29 Abs. 1 Satz 1 DSG<br />

NRW erforderlich, wenn der künftige Arbeitgeber<br />

ein berechtigtes, billigenswertes und<br />

schutzwürdiges Interesse an der Beantwortung<br />

seiner Frage bzw. der Informationsbeschaffung<br />

im Hinblick auf die Begründung<br />

des Arbeitsverhältnisses hat und das Interesse<br />

des Arbeitnehmers an der Geheimhaltung seiner<br />

Daten das Interesse des Arbeitgebers an<br />

der Erhebung dieser Daten nicht überwiegt.<br />

Bei der erforderlichen Abwägung ist Art. 33<br />

234

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