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(JSE) 2013 - Zeitschrift Jura Studium & Examen

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AUSGABE 2 | <strong>2013</strong><br />

___________________________________________________________________________________________________________________________________<br />

ständige Prüfungsbehörde erfolgt, womit das<br />

Erfordernis der Legitimationsketten gewahrt<br />

ist, erscheint eine hinreichende sachlich-inhaltliche<br />

Legitimation als fraglich, da die gesetzlichen<br />

Vorgaben an die Tätigkeit der<br />

Kommissionen äußerst dünn und deren Mitglieder<br />

zudem nach § 12 III 2 WeinRDV weisungsfrei<br />

gestellt sind. Inwieweit derartige<br />

„ministerialfreie“ Bereiche 28 innerhalb der<br />

Verwaltung, die der Leitungsgewalt des Ressortministers<br />

und somit der parlamentarischen<br />

Verantwortlichkeit entzogen sind, zulässig<br />

sind, ist umstritten: Während eine Ansicht<br />

einen sachlichen Grund fordert, 29 muss<br />

dieser nach anderer Ansicht in der Verfassung<br />

selbst angelegt sein. 30<br />

Ein sachlicher Grund ist vorliegend darin zu<br />

sehen, dass bereits die kollegiale Struktur der<br />

Kommissionen, die im Zusammenwirken<br />

verschiedener Prüfer eine höhere Sachrichtigkeit<br />

und eine „Neutralisierung“ von Subjektivismen<br />

bewirkt, 31 ein Weisungsrecht<br />

notwendig ausschließt, da eine Weisungsunterworfenheit<br />

der einzelnen Mitglieder die<br />

Vorteile der kollegialen Struktur wieder zunichtemachen<br />

würde. Fordert man weitergehend<br />

einen in der Verfassung selbst angelegten<br />

Grund, so kann darauf abgestellt werden,<br />

28 Zum Begriff Kloepfer (Fn. 21), § 7 Rn. 225, § 18<br />

Rn. 200 f.; Böckenförde (Fn. 21), § 24, Rn. 24; für<br />

weisungsfreie Kollegialgremien innerhalb der Verwaltung<br />

umfassend Jestaedt, Demokratieprinzip<br />

und Kondominialverwaltung, 1993; zusammenfassend<br />

Müller, JuS 1985, 497 ff.<br />

29 So Böckenförde (Fn. 21), § 24, Rn. 24.<br />

30 In diesem Sinne etwa Dreier, in: ders., GG II,<br />

2. Aufl., 2007, Art. 20 (Demokratie) Rn. 126.<br />

31 So BVerwGE 129, 27 (34).<br />

dass die pluralistische und weisungsfreie Besetzung<br />

der Prüfungskommissionen einer<br />

höheren Sachrichtigkeit und somit auch den<br />

grundrechtlichen Interessen (hier Art. 12 I<br />

GG) derjenigen dient, die die Zuteilung der<br />

amtlichen Prüfungsnummer begehren. 32 Die<br />

Errichtung der pluralistisch besetzten und<br />

weisungsfreien Prüfungskommissionen ist<br />

somit mit Art. 20 II 1 GG vereinbar.<br />

bb) Vereinbarkeit mit dem Rechtsstaatsprinzip<br />

Die diesbezüglichen Anforderungen des<br />

Rechtsstaatsprinzips lassen sich dahin zusammenfassen,<br />

dass die Errichtung pluralistischer<br />

Prüfungskommissionen die Gewähr<br />

dafür bieten muss, dass die im Rahmen der<br />

Sinnenprüfung zu beachtenden Rechtsvorschriften<br />

eingehalten werden und die Prüfungskommissionen<br />

sich nicht von sachfremden<br />

Erwägungen oder Willkür leiten lassen.<br />

Ferner müssen die Mitglieder der Kommission<br />

hinreichende Gewähr für Neutralität und<br />

Unbefangenheit bieten. Dies ist zu bejahen:<br />

Zunächst ist zu beachten, für die Bewertung<br />

nur äußerst vage Vorgaben in Gestalt hochgradig<br />

unbestimmter Rechtsbegriffe (vgl. die<br />

in Anlage 9 der WeinV genannten Merkmale<br />

„Geruch, Geschmack und Harmonie“) bestehen<br />

und ansonsten auf außerrechtliche Wertungen<br />

und Erfahrungen verwiesen wird. Gerade<br />

die Zusammensetzung der Prüfungs-<br />

32 In diese Richtung auch die Argumentation des<br />

BVerfG zu Art. 5 III GG im Fall der Bundesprüfstelle<br />

für jugendgefährdende Schriften (BVerfGE 83, 130<br />

[150]).<br />

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