(JSE) 2013 - Zeitschrift Jura Studium & Examen
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AUSGABE 2 | <strong>2013</strong><br />
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ständige Prüfungsbehörde erfolgt, womit das<br />
Erfordernis der Legitimationsketten gewahrt<br />
ist, erscheint eine hinreichende sachlich-inhaltliche<br />
Legitimation als fraglich, da die gesetzlichen<br />
Vorgaben an die Tätigkeit der<br />
Kommissionen äußerst dünn und deren Mitglieder<br />
zudem nach § 12 III 2 WeinRDV weisungsfrei<br />
gestellt sind. Inwieweit derartige<br />
„ministerialfreie“ Bereiche 28 innerhalb der<br />
Verwaltung, die der Leitungsgewalt des Ressortministers<br />
und somit der parlamentarischen<br />
Verantwortlichkeit entzogen sind, zulässig<br />
sind, ist umstritten: Während eine Ansicht<br />
einen sachlichen Grund fordert, 29 muss<br />
dieser nach anderer Ansicht in der Verfassung<br />
selbst angelegt sein. 30<br />
Ein sachlicher Grund ist vorliegend darin zu<br />
sehen, dass bereits die kollegiale Struktur der<br />
Kommissionen, die im Zusammenwirken<br />
verschiedener Prüfer eine höhere Sachrichtigkeit<br />
und eine „Neutralisierung“ von Subjektivismen<br />
bewirkt, 31 ein Weisungsrecht<br />
notwendig ausschließt, da eine Weisungsunterworfenheit<br />
der einzelnen Mitglieder die<br />
Vorteile der kollegialen Struktur wieder zunichtemachen<br />
würde. Fordert man weitergehend<br />
einen in der Verfassung selbst angelegten<br />
Grund, so kann darauf abgestellt werden,<br />
28 Zum Begriff Kloepfer (Fn. 21), § 7 Rn. 225, § 18<br />
Rn. 200 f.; Böckenförde (Fn. 21), § 24, Rn. 24; für<br />
weisungsfreie Kollegialgremien innerhalb der Verwaltung<br />
umfassend Jestaedt, Demokratieprinzip<br />
und Kondominialverwaltung, 1993; zusammenfassend<br />
Müller, JuS 1985, 497 ff.<br />
29 So Böckenförde (Fn. 21), § 24, Rn. 24.<br />
30 In diesem Sinne etwa Dreier, in: ders., GG II,<br />
2. Aufl., 2007, Art. 20 (Demokratie) Rn. 126.<br />
31 So BVerwGE 129, 27 (34).<br />
dass die pluralistische und weisungsfreie Besetzung<br />
der Prüfungskommissionen einer<br />
höheren Sachrichtigkeit und somit auch den<br />
grundrechtlichen Interessen (hier Art. 12 I<br />
GG) derjenigen dient, die die Zuteilung der<br />
amtlichen Prüfungsnummer begehren. 32 Die<br />
Errichtung der pluralistisch besetzten und<br />
weisungsfreien Prüfungskommissionen ist<br />
somit mit Art. 20 II 1 GG vereinbar.<br />
bb) Vereinbarkeit mit dem Rechtsstaatsprinzip<br />
Die diesbezüglichen Anforderungen des<br />
Rechtsstaatsprinzips lassen sich dahin zusammenfassen,<br />
dass die Errichtung pluralistischer<br />
Prüfungskommissionen die Gewähr<br />
dafür bieten muss, dass die im Rahmen der<br />
Sinnenprüfung zu beachtenden Rechtsvorschriften<br />
eingehalten werden und die Prüfungskommissionen<br />
sich nicht von sachfremden<br />
Erwägungen oder Willkür leiten lassen.<br />
Ferner müssen die Mitglieder der Kommission<br />
hinreichende Gewähr für Neutralität und<br />
Unbefangenheit bieten. Dies ist zu bejahen:<br />
Zunächst ist zu beachten, für die Bewertung<br />
nur äußerst vage Vorgaben in Gestalt hochgradig<br />
unbestimmter Rechtsbegriffe (vgl. die<br />
in Anlage 9 der WeinV genannten Merkmale<br />
„Geruch, Geschmack und Harmonie“) bestehen<br />
und ansonsten auf außerrechtliche Wertungen<br />
und Erfahrungen verwiesen wird. Gerade<br />
die Zusammensetzung der Prüfungs-<br />
32 In diese Richtung auch die Argumentation des<br />
BVerfG zu Art. 5 III GG im Fall der Bundesprüfstelle<br />
für jugendgefährdende Schriften (BVerfGE 83, 130<br />
[150]).<br />
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