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(JSE) 2013 - Zeitschrift Jura Studium & Examen

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AUSGABE 2 | <strong>2013</strong><br />

___________________________________________________________________________________________________________________________________<br />

ist nur, wer von den Weisungen seines Geschäftsherrn<br />

abhängig ist. Ihm muss von einem<br />

anderen, in dessen Einflussbereich er allgemein<br />

oder im konkreten Fall ist und zu dem<br />

er in einer gewissen Abhängigkeit steht, eine<br />

Tätigkeit übertragen worden sein. Das dabei<br />

vorausgesetzte Weisungsrecht braucht nicht<br />

ins Einzelne zu gehen. Entscheidend ist, dass<br />

die Tätigkeit in einer organisatorisch abhängigen<br />

Stellung vorgenommen wird. Es genügt,<br />

dass der Geschäftsherr die Tätigkeit des Handelnden<br />

jederzeit beschränken oder entziehen<br />

oder nach Zeit und Umfang bestimmen kann<br />

(vgl. Senatsurteil vom 10.03.2009 –<br />

VI ZR 39/08, VersR 2009, 784 Rn. 11; BGH,<br />

Urt. v. 30.06.1966 – VII ZR 23/65, BGHZ 45,<br />

311, 313; v. 25.02.1988 – VII ZR 348/86, BGHZ<br />

103, 298, 303; v. 12.06.1997 – I ZR 36/95,<br />

VersR 1998, 862, 863).<br />

Der Personenkreis, der nach diesen Grundsätzen<br />

‚zu einer Verrichtung bestellt‘ ist, unterscheidet<br />

sich von dem Kreis der Erfüllungsgehilfen<br />

im Sinne von § 278 BGB durch den<br />

Mangel an Selbstständigkeit und Eigenverantwortlichkeit.<br />

Während selbständige Unternehmen<br />

ohne weiteres Erfüllungsgehilfen sein<br />

können, setzt die Qualifikation als Verrichtungsgehilfe<br />

Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit<br />

voraus (MünchKommBGB/Wagner,<br />

5. Aufl., § 831 Rn. 14).“<br />

Für ein Abhängigkeitsverhältnis und eine<br />

Weisungsgebundenheit der A. könnte sprechen,<br />

dass diese zum Zeitpunkt der Vertragsverhandlungen<br />

mit M demselben Konzern<br />

angehörte.<br />

§ 17 Abs. 1 AktG qualifiziert rechtlich selbständige<br />

Unternehmen als „abhängig“, wenn<br />

ein anderes Unternehmen unmittelbar oder<br />

mittelbar beherrschenden Einfluss ausüben<br />

kann. Gemäß § 17 Abs. 2 AktG wird von einem<br />

in Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen<br />

vermutet, dass es von dem an ihm<br />

mit Mehrheit beteiligten Unternehmen abhängig<br />

ist. Was unter Mehrheitsbesitz zu verstehen<br />

ist, wird in § 16 Abs. 1 AktG definiert.<br />

Danach steht ein Unternehmen in Mehrheitsbesitz,<br />

wenn einem anderen Unternehmen<br />

die Mehrheit der Anteile an diesem Unternehmen<br />

gehört.<br />

Danach ist die A. ein von der D.-Bank Holding<br />

SE abhängiges Unternehmen. Über das<br />

Konzernverhältnis ist es vorstellbar, dass<br />

auch die D.-Bank über ihre Muttergesellschaft<br />

Einfluss auf den Geschäftsbetrieb der<br />

A. nimmt und somit ein mittelbares Abhängigkeitsverhältnis<br />

zwischen A und der D.-<br />

Bank besteht. Ein konzernrechtliches Abhängigkeitsverhältnis<br />

stellt jedoch kein soziales<br />

Abhängigkeitsverhältnis dar, das<br />

grundsätzlich Voraussetzung für die Eigenschaft<br />

eines Verrichtungsgehilfen ist.<br />

Ferner war die A. über das Auftragsverhältnis<br />

mit der D.-Bank deren Weisungen unterworfen.<br />

Das OLG Oldenburg bejahte die Eigenschaft<br />

der A. als Verrichtungsgehilfin der D.-Bank:<br />

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