(JSE) 2013 - Zeitschrift Jura Studium & Examen
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AUSGABE 2 | <strong>2013</strong><br />
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ist nur, wer von den Weisungen seines Geschäftsherrn<br />
abhängig ist. Ihm muss von einem<br />
anderen, in dessen Einflussbereich er allgemein<br />
oder im konkreten Fall ist und zu dem<br />
er in einer gewissen Abhängigkeit steht, eine<br />
Tätigkeit übertragen worden sein. Das dabei<br />
vorausgesetzte Weisungsrecht braucht nicht<br />
ins Einzelne zu gehen. Entscheidend ist, dass<br />
die Tätigkeit in einer organisatorisch abhängigen<br />
Stellung vorgenommen wird. Es genügt,<br />
dass der Geschäftsherr die Tätigkeit des Handelnden<br />
jederzeit beschränken oder entziehen<br />
oder nach Zeit und Umfang bestimmen kann<br />
(vgl. Senatsurteil vom 10.03.2009 –<br />
VI ZR 39/08, VersR 2009, 784 Rn. 11; BGH,<br />
Urt. v. 30.06.1966 – VII ZR 23/65, BGHZ 45,<br />
311, 313; v. 25.02.1988 – VII ZR 348/86, BGHZ<br />
103, 298, 303; v. 12.06.1997 – I ZR 36/95,<br />
VersR 1998, 862, 863).<br />
Der Personenkreis, der nach diesen Grundsätzen<br />
‚zu einer Verrichtung bestellt‘ ist, unterscheidet<br />
sich von dem Kreis der Erfüllungsgehilfen<br />
im Sinne von § 278 BGB durch den<br />
Mangel an Selbstständigkeit und Eigenverantwortlichkeit.<br />
Während selbständige Unternehmen<br />
ohne weiteres Erfüllungsgehilfen sein<br />
können, setzt die Qualifikation als Verrichtungsgehilfe<br />
Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit<br />
voraus (MünchKommBGB/Wagner,<br />
5. Aufl., § 831 Rn. 14).“<br />
Für ein Abhängigkeitsverhältnis und eine<br />
Weisungsgebundenheit der A. könnte sprechen,<br />
dass diese zum Zeitpunkt der Vertragsverhandlungen<br />
mit M demselben Konzern<br />
angehörte.<br />
§ 17 Abs. 1 AktG qualifiziert rechtlich selbständige<br />
Unternehmen als „abhängig“, wenn<br />
ein anderes Unternehmen unmittelbar oder<br />
mittelbar beherrschenden Einfluss ausüben<br />
kann. Gemäß § 17 Abs. 2 AktG wird von einem<br />
in Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen<br />
vermutet, dass es von dem an ihm<br />
mit Mehrheit beteiligten Unternehmen abhängig<br />
ist. Was unter Mehrheitsbesitz zu verstehen<br />
ist, wird in § 16 Abs. 1 AktG definiert.<br />
Danach steht ein Unternehmen in Mehrheitsbesitz,<br />
wenn einem anderen Unternehmen<br />
die Mehrheit der Anteile an diesem Unternehmen<br />
gehört.<br />
Danach ist die A. ein von der D.-Bank Holding<br />
SE abhängiges Unternehmen. Über das<br />
Konzernverhältnis ist es vorstellbar, dass<br />
auch die D.-Bank über ihre Muttergesellschaft<br />
Einfluss auf den Geschäftsbetrieb der<br />
A. nimmt und somit ein mittelbares Abhängigkeitsverhältnis<br />
zwischen A und der D.-<br />
Bank besteht. Ein konzernrechtliches Abhängigkeitsverhältnis<br />
stellt jedoch kein soziales<br />
Abhängigkeitsverhältnis dar, das<br />
grundsätzlich Voraussetzung für die Eigenschaft<br />
eines Verrichtungsgehilfen ist.<br />
Ferner war die A. über das Auftragsverhältnis<br />
mit der D.-Bank deren Weisungen unterworfen.<br />
Das OLG Oldenburg bejahte die Eigenschaft<br />
der A. als Verrichtungsgehilfin der D.-Bank:<br />
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