(JSE) 2013 - Zeitschrift Jura Studium & Examen
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AUSGABE 2 | <strong>2013</strong><br />
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worben. Dieser Angabe lag eine Begutachtung<br />
über das Besucheraufkommen aus dem<br />
Jahre 2003 durch ein von der A. beauftragtes<br />
Marktforschungsinstitut zugrunde. Im Rahmen<br />
dieser Begutachtung wurde die Untersuchung<br />
über das Besucheraufkommen an<br />
drei Werktagen und einem Samstag in der<br />
Zeit vom 02.12. bis 09.12.2003 durchgeführt.<br />
Auf den Umstand, dass die Untersuchung<br />
mithin zu Beginn der Vorweihnachtszeit<br />
stattfand und die Besucherzahl deshalb möglicherweise<br />
nicht repräsentativ sein könnte,<br />
wies die Centermanagerin B. nicht ausdrücklich<br />
hin, wurde danach von der M allerdings<br />
auch nicht gefragt. Die tatsächliche Besucherzahl<br />
außerhalb der Vorweihnachtszeit<br />
betrug zwischen 17.000 und 19.500 Besuchern<br />
täglich.<br />
Am 14./21.02.2005 schlossen die A. in Vertretung<br />
der D.-Bank und die M einen Mietvertrag<br />
über eine Fläche von 400 m² zu einer<br />
Gesamtbruttomiete von 12.685 Euro monatlich.<br />
Hierin wird die K als Untermieterin bereits<br />
benannt. Der Untervermietung hat die<br />
A. zugestimmt. Am 16.06.2005 schlossen sodann<br />
die M und die K einen Untermietvertrag<br />
über eine monatliche Gesamtmiete von<br />
14.302,85 Euro.<br />
Ab September 2005 minderte die K die Miete.<br />
Dies begründete sie damit, dass die Umsätze<br />
deutlich niedriger als erwartet seien,<br />
was darauf beruhe, dass die durchschnittliche<br />
Besucherzahl deutlich niedriger sei als<br />
von B. angegeben. In der Folge minderte<br />
auch die M als Hauptmieterin die Miete ab<br />
November 2005.<br />
In der Folgezeit musste die M Insolvenz anmelden.<br />
Die D.-Bank veräußerte das Einkaufszentrum<br />
N im Jahr 2006 an eine weitere Konzerntochter<br />
des D.-Bank-Konzerns, die P GmbH. Im<br />
Jahr 2008 wurden die Anteile an der P GmbH<br />
auf eine englische Investorengruppe und die<br />
Anteile an der A. an die I-Gruppe übertragen.<br />
K verklagt daraufhin die D.-Bank auf Schadensersatz.<br />
Sie behauptet, dass sie bei korrekter<br />
Angabe der Besucherzahl ihre gewinnbringende<br />
Apotheke in Stuttgart nicht aufgegeben<br />
hätte. Dadurch sei ihr ein finanzieller<br />
Schaden in Höhe von 100.000 Euro entstanden.<br />
Steht der K der geltend gemachte Anspruch<br />
zu<br />
I. Anspruch der K gegen die D.-Bank aus<br />
§§ 311 Abs. 2 Nr. 1, 280 Abs. 1 BGB auf Zahlung<br />
von 100.000 Euro<br />
Ein Anspruch der K gegen die D.-Bank aufgrund<br />
eines Verschuldens bei Vertragsverhandlungen<br />
besteht nicht, weil nicht die K<br />
die Vertragsverhandlungen mit B. als Vertreterin<br />
der D-GmbH geführt hat, sondern M.<br />
Zwar kommt in Betracht, dass M als Vertreterin<br />
der K gehandelt hat. Da M die Fläche in N<br />
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