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(JSE) 2013 - Zeitschrift Jura Studium & Examen

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AUSGABE 2 | <strong>2013</strong><br />

___________________________________________________________________________________________________________________________________<br />

IX. Ergebnis<br />

Die Klage des A ist als Verpflichtungsklage<br />

zulässig.<br />

B: Begründetheit<br />

Die Verpflichtungsklage ist nach § 113 V 1<br />

VwGO begründet, wenn die Ablehnung des<br />

Verwaltungsaktes rechtswidrig und der Kläger<br />

dadurch in seinen Rechten verletzt ist.<br />

Dies kann für den Fall, dass dem Kläger ein<br />

gebundener Anspruch auf Erlass des Verwaltungsaktes<br />

zusteht, dahin zusammengefasst<br />

werden, dass die Verpflichtungsklage begründet<br />

ist, wenn der vom Kläger geltend gemachte<br />

Anspruch tatsächlich besteht, da es<br />

dann auf die Rechtmäßigkeit der Versagung<br />

nicht ankommt. 16 Dies gilt indes nur für den<br />

Fall des gebundenen Anspruchs, bei dem das<br />

Gericht die von § 113 V 1 VwGO geforderte<br />

Spruchreife selbst herstellen kann und muss.<br />

Demgegenüber gewinnt die Rechtmäßigkeit<br />

der Versagung immer dann eigenständige Bedeutung,<br />

wenn das Gericht die Spruchreife<br />

nicht selbst herstellen kann, da dann bei<br />

Rechtswidrigkeit der Versagung zwar die Versagung<br />

aufzuheben ist, nicht hingegen die<br />

Behörde zum Erlass des erstrebten Verwaltungsaktes<br />

zu verpflichten ist, da immer<br />

16 Wolff, in: Wolff/Decker, VwGO/VwVfG-Studien-<br />

Komm, 3. Aufl., 2012, § 113 VwGO Rn. 131; Hufen<br />

(Fn. 3), § 26 Rn. 1; insofern kann von dem in<br />

§ 113 V 1 VwGO normierten Rechtswidrigkeitsaufbau<br />

ein Anspruchsaufbau unterschieden werden<br />

(Detterbeck [Fn. 8], Rn. 1389); ähnlich unter Unterscheidung<br />

von Vornahme- und Bescheidungsklage<br />

Gersdorf, Verwaltungsprozessrecht, 4. Aufl., 2009,<br />

Rn. 96 f.<br />

noch eine rechtmäßige Versagung seitens der<br />

Behörde ergehen kann, weshalb in diesen<br />

Fällen lediglich ein Bescheidungsurteil ergeht.<br />

17<br />

Dies ist zunächst der Fall bei sämtlichen Begünstigungen,<br />

die im Ermessen der Behörde<br />

stehen und bei denen der Kläger lediglich<br />

einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie<br />

Entscheidung hat. Hierunter fällt § 19 I<br />

WeinG nicht, da dieser dem Antragsteller<br />

einen Anspruch einräumt, der gerade nicht<br />

im Ermessen der Behörde steht. Allerdings<br />

könnte einer Spruchreife entgegenstehen,<br />

dass der zuständigen Behörde hinsichtlich<br />

der Beurteilung der Tatbestandsvoraussetzungen<br />

des Anspruchs – insbesondere hinsichtlich<br />

der Freiheit von Fehlern nach § 21 I<br />

Nr. 2 WeinV – ein gerichtlich nur eingeschränkt<br />

überprüfbarer Beurteilungsspielraum<br />

zusteht, was im Folgenden zu prüfen<br />

ist. Da auch bei Bestehen eines Beurteilungsspielraums<br />

das Gericht die behördliche Entscheidung<br />

nur auf das Vorhandensein von<br />

Beurteilungsfehlern überprüfen darf, kann<br />

das Gericht beim Vorliegen von Beurteilungsfehlern<br />

ebenfalls nur ein Bescheidungsurteil<br />

erlassen. 18<br />

Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob die<br />

Versagung der Zuteilung einer amtlichen<br />

Prüfungsnummer formell und materiell<br />

rechtmäßig, insbesondere bei Bestehen eines<br />

17 Dazu Hufen (Fn. 3), § 26 Rn. 24.<br />

18 Schenke, Verwaltungsprozessrecht, 13. Aufl., 2012,<br />

Rn. 838; Hufen (Fn. 3), § 26 Rn. 23.<br />

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