(JSE) 2013 - Zeitschrift Jura Studium & Examen
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AUSGABE 2 | <strong>2013</strong><br />
___________________________________________________________________________________________________________________________________<br />
IX. Ergebnis<br />
Die Klage des A ist als Verpflichtungsklage<br />
zulässig.<br />
B: Begründetheit<br />
Die Verpflichtungsklage ist nach § 113 V 1<br />
VwGO begründet, wenn die Ablehnung des<br />
Verwaltungsaktes rechtswidrig und der Kläger<br />
dadurch in seinen Rechten verletzt ist.<br />
Dies kann für den Fall, dass dem Kläger ein<br />
gebundener Anspruch auf Erlass des Verwaltungsaktes<br />
zusteht, dahin zusammengefasst<br />
werden, dass die Verpflichtungsklage begründet<br />
ist, wenn der vom Kläger geltend gemachte<br />
Anspruch tatsächlich besteht, da es<br />
dann auf die Rechtmäßigkeit der Versagung<br />
nicht ankommt. 16 Dies gilt indes nur für den<br />
Fall des gebundenen Anspruchs, bei dem das<br />
Gericht die von § 113 V 1 VwGO geforderte<br />
Spruchreife selbst herstellen kann und muss.<br />
Demgegenüber gewinnt die Rechtmäßigkeit<br />
der Versagung immer dann eigenständige Bedeutung,<br />
wenn das Gericht die Spruchreife<br />
nicht selbst herstellen kann, da dann bei<br />
Rechtswidrigkeit der Versagung zwar die Versagung<br />
aufzuheben ist, nicht hingegen die<br />
Behörde zum Erlass des erstrebten Verwaltungsaktes<br />
zu verpflichten ist, da immer<br />
16 Wolff, in: Wolff/Decker, VwGO/VwVfG-Studien-<br />
Komm, 3. Aufl., 2012, § 113 VwGO Rn. 131; Hufen<br />
(Fn. 3), § 26 Rn. 1; insofern kann von dem in<br />
§ 113 V 1 VwGO normierten Rechtswidrigkeitsaufbau<br />
ein Anspruchsaufbau unterschieden werden<br />
(Detterbeck [Fn. 8], Rn. 1389); ähnlich unter Unterscheidung<br />
von Vornahme- und Bescheidungsklage<br />
Gersdorf, Verwaltungsprozessrecht, 4. Aufl., 2009,<br />
Rn. 96 f.<br />
noch eine rechtmäßige Versagung seitens der<br />
Behörde ergehen kann, weshalb in diesen<br />
Fällen lediglich ein Bescheidungsurteil ergeht.<br />
17<br />
Dies ist zunächst der Fall bei sämtlichen Begünstigungen,<br />
die im Ermessen der Behörde<br />
stehen und bei denen der Kläger lediglich<br />
einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie<br />
Entscheidung hat. Hierunter fällt § 19 I<br />
WeinG nicht, da dieser dem Antragsteller<br />
einen Anspruch einräumt, der gerade nicht<br />
im Ermessen der Behörde steht. Allerdings<br />
könnte einer Spruchreife entgegenstehen,<br />
dass der zuständigen Behörde hinsichtlich<br />
der Beurteilung der Tatbestandsvoraussetzungen<br />
des Anspruchs – insbesondere hinsichtlich<br />
der Freiheit von Fehlern nach § 21 I<br />
Nr. 2 WeinV – ein gerichtlich nur eingeschränkt<br />
überprüfbarer Beurteilungsspielraum<br />
zusteht, was im Folgenden zu prüfen<br />
ist. Da auch bei Bestehen eines Beurteilungsspielraums<br />
das Gericht die behördliche Entscheidung<br />
nur auf das Vorhandensein von<br />
Beurteilungsfehlern überprüfen darf, kann<br />
das Gericht beim Vorliegen von Beurteilungsfehlern<br />
ebenfalls nur ein Bescheidungsurteil<br />
erlassen. 18<br />
Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob die<br />
Versagung der Zuteilung einer amtlichen<br />
Prüfungsnummer formell und materiell<br />
rechtmäßig, insbesondere bei Bestehen eines<br />
17 Dazu Hufen (Fn. 3), § 26 Rn. 24.<br />
18 Schenke, Verwaltungsprozessrecht, 13. Aufl., 2012,<br />
Rn. 838; Hufen (Fn. 3), § 26 Rn. 23.<br />
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