11.01.2015 Aufrufe

(JSE) 2013 - Zeitschrift Jura Studium & Examen

(JSE) 2013 - Zeitschrift Jura Studium & Examen

(JSE) 2013 - Zeitschrift Jura Studium & Examen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

AUSGABE 2 | <strong>2013</strong><br />

___________________________________________________________________________________________________________________________________<br />

Hat die ordentliche Kündigung des Landes<br />

Nordrhein-Westfalen vom 12.11.2009 das Arbeitsverhältnis<br />

mit K wirksam zum Ablauf<br />

des 30.11.2009 beendet<br />

I. Unwirksamkeit der Kündigung gemäß<br />

§ 1 Abs. 1 KSchG<br />

Die Kündigung könnte zunächst gemäß § 1<br />

Abs. 1, 2 KSchG unwirksam sein, wenn sie<br />

nicht sozial gerechtfertigt wäre. Eine Unwirksamkeit<br />

der Kündigung gemäß § 1 Abs. 1,<br />

2 KSchG käme allerdings nur dann in Betracht,<br />

wenn der persönliche Anwendungsbereich<br />

des KSchG auch eröffnet wäre. Dies<br />

wiederum würde voraussetzen, dass das Arbeitsverhältnis<br />

zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen<br />

und K ohne Unterbrechung<br />

länger als sechs Monate bestanden hätte.<br />

Diese Voraussetzung liegt nicht vor, da das<br />

Arbeitsverhältnis zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen<br />

und K zum Zeitpunkt des<br />

Zugangs der Kündigungserklärung lediglich<br />

ungefähr zwei Monate bestanden hatte.<br />

Die Kündigung ist somit nicht gemäß § 1<br />

Abs. 1, 2 KSchG unwirksam.<br />

II. Unwirksamkeit der Kündigung gemäß<br />

§ 612a BGB i. V. m. § 134 BGB<br />

Die gegenüber K erklärte Kündigung könnte<br />

weiterhin gemäß § 612a BGB i. V. m. § 134<br />

BGB unwirksam sein. Dies würde allerdings<br />

voraussetzen, dass das Land Nordrhein-Westfalen<br />

einen Arbeitnehmer bei einer<br />

Vereinbarung oder einer Maßnahme benachteiligt<br />

hätte, weil der Arbeitnehmer in<br />

zulässiger Weise seine Rechte ausgeübt hat.<br />

Diese Voraussetzungen liegen indes nicht<br />

vor, wie das BAG feststellt:<br />

„Im Zeitpunkt der Frage nach laufenden oder<br />

abgeschlossenen Ermittlungsverfahren war<br />

der Kläger noch nicht Arbeitnehmer, sondern<br />

Stellenbewerber. Das Maßregelungsverbot des<br />

§ 612a BGB erfasst nach dem eindeutigen<br />

Wortlaut des Gesetzes nur Arbeitnehmer. Es<br />

soll nach dem Willen des Gesetzgebers die<br />

geltende Rechtslage klarstellen und das Maßregelungsverbot<br />

insbesondere bei Kündigungen<br />

auf alle Arbeitnehmer erstrecken, also<br />

auch auf solche, für die das Kündigungsschutz-<br />

oder Betriebsverfassungsgesetz nicht<br />

gilt (BT-Drucks. 8/3317 S. 10, 16). Auf Stellenbewerber<br />

findet § 612a BGB damit keine Anwendung.<br />

Dies gilt auch dann, wenn die<br />

Rechtsausübung wie im vorliegenden Fall<br />

noch im Anbahnungsverhältnis, die nachteilige<br />

Maßnahme aber erst im später geschlossenen<br />

Arbeitsverhältnis erfolgt. Das Maßregelungsverbot<br />

soll verhindern, dass Arbeitnehmerrechte<br />

deshalb nicht wahrgenommen werden,<br />

weil der Arbeitnehmer mit Benachteiligungen<br />

rechnen muss. Es soll den Arbeitnehmer<br />

in seiner Willensfreiheit bei der Entscheidung<br />

darüber schützen, ob er ein Recht ausüben<br />

will oder nicht. Der Fall der Rechtsausübung<br />

vor Begründung des Arbeitsverhältnisses,<br />

die erst im späteren Arbeitsverhältnis zu<br />

Nachteilen führt, wird demnach vom Schutzzweck<br />

des § 612a BGB nicht erfasst.“<br />

231

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!