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(JSE) 2013 - Zeitschrift Jura Studium & Examen

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AUSGABE 2 | <strong>2013</strong><br />

___________________________________________________________________________________________________________________________________<br />

Fall dem Antragsteller ein subjektives Recht<br />

auf Zuteilung der amtlichen Prüfungsnummer<br />

zuzuerkennen ist. 13<br />

Mithin kann A ein subjektives Recht auf Zuteilung<br />

der amtlichen Prüfungsnummer aus<br />

§ 19 I WeinG und § 21 I WeinV geltend machen,<br />

dessen Verletzung auch möglich erscheint,<br />

da nicht auszuschließen ist, dass die<br />

Zuteilung in rechtswidriger Weise abgelehnt<br />

wurde.<br />

IV. Richtiger Klagegegner (§ 78 I VwGO)<br />

Nach § 78 I Nr. 1 VwGO, der nach zutreffender<br />

Ansicht eine Regelung der passiven Prozessführungsbefugnis<br />

trifft, 14 ist die Klage gegen<br />

den Rechtsträger der für die Zuteilung<br />

der amtlichen Prüfungsnummer zuständigen<br />

Behörde – d. h. vorliegend nach § 1 I<br />

WeinRDV BW die Staatliche Lehr- und Versuchsanstalt<br />

für Wein- und Obstbau Weinsberg<br />

(LVWO) – zu richten. Bereits dem Namen<br />

dieser Behörde ist zu entnehmen, dass<br />

es sich um eine staatliche Behörde handelt,<br />

weshalb die Klage gegen das Land Baden-Württemberg<br />

zu richten ist.<br />

V. Beteiligten- und Prozessfähigkeit<br />

(§§ 61, 62 VwGO)<br />

A als natürliche Person ist beteiligtenfähig<br />

nach § 61 Nr. 1 Alt. 1 VwGO und prozessfähig<br />

nach § 62 I Nr. 1 VwGO. Das Land ist betei-<br />

ligtenfähig nach § 61 Nr. 1 Alt. 2 VwGO (juristische<br />

Person) und muss nach § 62 III<br />

VwGO im Prozess gesetzlich vertreten werden.<br />

VI. Ordnungsgemäße Durchführung eines<br />

Vorverfahrens (§§ 68 ff. VwGO)<br />

Das nach § 68 II i. V. m. § 68 I VwGO erforderliche<br />

Widerspruchsverfahren wurde ordnungsgemäß<br />

durchgeführt.<br />

VII. Klagefrist (§ 74 VwGO)<br />

Die Klage wurde innerhalb eines Monats eingelegt,<br />

so dass die Klagefrist unabhängig von<br />

der Frage, ob vorliegend die Monatsfrist des<br />

§ 74 II i. V. m. § 74 I 1 VwGO oder aufgrund<br />

möglicherweise fehlender Rechtsbehelfsbelehrung<br />

im Widerspruchsbescheid – wozu<br />

der Sachverhalt keine Angaben enthält – die<br />

Jahresfrist nach § 58 II 1 VwGO gilt, eingehalten<br />

ist.<br />

VIII. Rechtsschutzbedürfnis<br />

Gründe für ein ausnahmsweises Entfallen des<br />

Rechtsschutzbedürfnisses sind nicht ersichtlich;<br />

insbesondere hat A einen vorherigen<br />

Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt.<br />

15<br />

13 Hufen (Fn. 3), § 15 Rn. 21.<br />

14 Dazu mit w. Nachw. nur Kopp/Schenke (Fn. 11), § 78<br />

Rn. 1.<br />

15 Zu dieser im Rahmen der Verpflichtungsklage allgemein<br />

geforderten Voraussetzung nur Hufen (Fn. 3),<br />

§ 15 Rn. 30.<br />

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