(JSE) 2013 - Zeitschrift Jura Studium & Examen
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AUSGABE 2 | <strong>2013</strong><br />
___________________________________________________________________________________________________________________________________<br />
Fall dem Antragsteller ein subjektives Recht<br />
auf Zuteilung der amtlichen Prüfungsnummer<br />
zuzuerkennen ist. 13<br />
Mithin kann A ein subjektives Recht auf Zuteilung<br />
der amtlichen Prüfungsnummer aus<br />
§ 19 I WeinG und § 21 I WeinV geltend machen,<br />
dessen Verletzung auch möglich erscheint,<br />
da nicht auszuschließen ist, dass die<br />
Zuteilung in rechtswidriger Weise abgelehnt<br />
wurde.<br />
IV. Richtiger Klagegegner (§ 78 I VwGO)<br />
Nach § 78 I Nr. 1 VwGO, der nach zutreffender<br />
Ansicht eine Regelung der passiven Prozessführungsbefugnis<br />
trifft, 14 ist die Klage gegen<br />
den Rechtsträger der für die Zuteilung<br />
der amtlichen Prüfungsnummer zuständigen<br />
Behörde – d. h. vorliegend nach § 1 I<br />
WeinRDV BW die Staatliche Lehr- und Versuchsanstalt<br />
für Wein- und Obstbau Weinsberg<br />
(LVWO) – zu richten. Bereits dem Namen<br />
dieser Behörde ist zu entnehmen, dass<br />
es sich um eine staatliche Behörde handelt,<br />
weshalb die Klage gegen das Land Baden-Württemberg<br />
zu richten ist.<br />
V. Beteiligten- und Prozessfähigkeit<br />
(§§ 61, 62 VwGO)<br />
A als natürliche Person ist beteiligtenfähig<br />
nach § 61 Nr. 1 Alt. 1 VwGO und prozessfähig<br />
nach § 62 I Nr. 1 VwGO. Das Land ist betei-<br />
ligtenfähig nach § 61 Nr. 1 Alt. 2 VwGO (juristische<br />
Person) und muss nach § 62 III<br />
VwGO im Prozess gesetzlich vertreten werden.<br />
VI. Ordnungsgemäße Durchführung eines<br />
Vorverfahrens (§§ 68 ff. VwGO)<br />
Das nach § 68 II i. V. m. § 68 I VwGO erforderliche<br />
Widerspruchsverfahren wurde ordnungsgemäß<br />
durchgeführt.<br />
VII. Klagefrist (§ 74 VwGO)<br />
Die Klage wurde innerhalb eines Monats eingelegt,<br />
so dass die Klagefrist unabhängig von<br />
der Frage, ob vorliegend die Monatsfrist des<br />
§ 74 II i. V. m. § 74 I 1 VwGO oder aufgrund<br />
möglicherweise fehlender Rechtsbehelfsbelehrung<br />
im Widerspruchsbescheid – wozu<br />
der Sachverhalt keine Angaben enthält – die<br />
Jahresfrist nach § 58 II 1 VwGO gilt, eingehalten<br />
ist.<br />
VIII. Rechtsschutzbedürfnis<br />
Gründe für ein ausnahmsweises Entfallen des<br />
Rechtsschutzbedürfnisses sind nicht ersichtlich;<br />
insbesondere hat A einen vorherigen<br />
Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt.<br />
15<br />
13 Hufen (Fn. 3), § 15 Rn. 21.<br />
14 Dazu mit w. Nachw. nur Kopp/Schenke (Fn. 11), § 78<br />
Rn. 1.<br />
15 Zu dieser im Rahmen der Verpflichtungsklage allgemein<br />
geforderten Voraussetzung nur Hufen (Fn. 3),<br />
§ 15 Rn. 30.<br />
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