(JSE) 2013 - Zeitschrift Jura Studium & Examen
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AUSGABE 2 | <strong>2013</strong><br />
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ständen), sei ein Irrtum des Vollstreckungsbeamten<br />
unschädlich (s. dazu KINDHÄUSER,<br />
LPK-StGB, 5. Aufl. (<strong>2013</strong>), § 113 Rn. 26).<br />
c. Weiterhin hat die nicht gegebene Rechtmäßigkeit<br />
der Diensthandlung weitreichende<br />
Folgen:<br />
aa. Der von ihr betroffene, Widerstand leistende<br />
Bürger macht sich nicht nach § 113<br />
Abs. 1 StGB strafbar (was schon aus § 113<br />
Abs. 3 S. 1 StGB und nicht erst aus § 32 StGB<br />
folgt). Relevanz erlangt § 32 StGB hinsichtlich<br />
widerrechtlicher „Begleiterscheinungen“<br />
einer an sich rechtmäßigen Diensthandlung<br />
(bspw. gegen nicht gerechtfertigte Schläge)<br />
sowie insofern, als durch den Widerstand gegen<br />
eine nicht rechtmäßige Diensthandlung<br />
andere Straftatbestände (etwa §§ 223<br />
StGB ff.) erfüllt werden (so ESER, in:<br />
SCHÖNKE/SCHRÖDER, StGB, 28. Aufl. (2010),<br />
§ 113 Rn. 36 f. m. w. N.).<br />
bb. Infolge einer nicht rechtmäßigen Diensthandlung<br />
können sich die handelnden Amtswalter<br />
selbst strafbar machen, wenn sie etwa<br />
körperliche Gewalt gegen eine dann in Notwehr<br />
handelnde Person einsetzen.<br />
2. Durch das am 05.11.2011 in Kraft getretene<br />
44. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs<br />
− Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte<br />
(BGBl I, 2130) wurde u. a. § 113 Abs. 2<br />
S. 2 Nr. 1 StGB neu gefasst. Welche Anforderungen<br />
an diesen Werkzeugbegriff zu stellen<br />
sind, ist noch nicht abschließend geklärt, genügt<br />
doch bereits das Beisichführen in Verwendungsabsicht<br />
(s. dazu FAHL, JURA 2012,<br />
593 ff.; SINGELSTEIN/PUSCHKE, NJW 2011,<br />
3473 ff., dort zudem allg. zu den Änderungen).<br />
Zu Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte<br />
vertiefend (wenn auch noch ohne<br />
diese Änderungen) BOSCH, JURA 2011, 268 ff.;<br />
ZÖLLER/STEFFENS, JA 2010, 161 ff.<br />
3. Abschließend sei noch eine Anmerkung<br />
gestattet zur Annahme des Senats, die Polizeibeamten<br />
hätten einen „konkreten Verdacht<br />
des Vorliegens einer Straftat“ bzw. „einer<br />
entsprechenden Ordnungswidrigkeit“ gehabt,<br />
ihr Vorgehen habe sich „etwa auf<br />
§§ 163b i. V. m. § 163a Abs. 4 Satz 1 StPO, 53<br />
OWiG“ gestützt: § 163b StPO erfordert das<br />
Vorliegen eines Anfangsverdachts, also konkreter<br />
tatsächlicher Anhaltspunkte (s. § 152<br />
Abs. 2 StPO), „die nach der kriminalistischen<br />
Erfahrung die Begehung einer verfolgbaren<br />
Straftat als möglich erscheinen lassen“<br />
(EISENBERG/CONEN, NJW 1998, 2241 (2243)).<br />
Bloße, nicht durch konkrete Umstände belegte<br />
Vermutungen oder reine denktheoretische<br />
Möglichkeiten genügen nicht (BGH, Beschl.<br />
v. 01.06.1994 – 1 BJs 182/83 StB 10/94 =<br />
NStZ 1994, 499 (500); vgl. auch<br />
EISENBERG/CONEN, NJW 1998, 2241 (2243)<br />
m. w. N.). Dass einzig ein „auffällig rotes Gesicht“<br />
für einen „konkreten Verdacht“ im genannten<br />
Sinne ausreicht, erscheint fraglich,<br />
kann dieses doch diverse andere Ursachen als<br />
etwa eine Alkoholisierung haben (auch krit.<br />
TERNING, DAR 2012, 730 (733); LAMPE, jurisPR-<br />
StrafR 20/2012 Anm. 2, C., III. 1.).<br />
(RA Guido Philipp Ernst) Inhaltsverzeichnis<br />
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