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(JSE) 2013 - Zeitschrift Jura Studium & Examen

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AUSGABE 2 | <strong>2013</strong><br />

___________________________________________________________________________________________________________________________________<br />

ständen), sei ein Irrtum des Vollstreckungsbeamten<br />

unschädlich (s. dazu KINDHÄUSER,<br />

LPK-StGB, 5. Aufl. (<strong>2013</strong>), § 113 Rn. 26).<br />

c. Weiterhin hat die nicht gegebene Rechtmäßigkeit<br />

der Diensthandlung weitreichende<br />

Folgen:<br />

aa. Der von ihr betroffene, Widerstand leistende<br />

Bürger macht sich nicht nach § 113<br />

Abs. 1 StGB strafbar (was schon aus § 113<br />

Abs. 3 S. 1 StGB und nicht erst aus § 32 StGB<br />

folgt). Relevanz erlangt § 32 StGB hinsichtlich<br />

widerrechtlicher „Begleiterscheinungen“<br />

einer an sich rechtmäßigen Diensthandlung<br />

(bspw. gegen nicht gerechtfertigte Schläge)<br />

sowie insofern, als durch den Widerstand gegen<br />

eine nicht rechtmäßige Diensthandlung<br />

andere Straftatbestände (etwa §§ 223<br />

StGB ff.) erfüllt werden (so ESER, in:<br />

SCHÖNKE/SCHRÖDER, StGB, 28. Aufl. (2010),<br />

§ 113 Rn. 36 f. m. w. N.).<br />

bb. Infolge einer nicht rechtmäßigen Diensthandlung<br />

können sich die handelnden Amtswalter<br />

selbst strafbar machen, wenn sie etwa<br />

körperliche Gewalt gegen eine dann in Notwehr<br />

handelnde Person einsetzen.<br />

2. Durch das am 05.11.2011 in Kraft getretene<br />

44. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs<br />

− Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte<br />

(BGBl I, 2130) wurde u. a. § 113 Abs. 2<br />

S. 2 Nr. 1 StGB neu gefasst. Welche Anforderungen<br />

an diesen Werkzeugbegriff zu stellen<br />

sind, ist noch nicht abschließend geklärt, genügt<br />

doch bereits das Beisichführen in Verwendungsabsicht<br />

(s. dazu FAHL, JURA 2012,<br />

593 ff.; SINGELSTEIN/PUSCHKE, NJW 2011,<br />

3473 ff., dort zudem allg. zu den Änderungen).<br />

Zu Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte<br />

vertiefend (wenn auch noch ohne<br />

diese Änderungen) BOSCH, JURA 2011, 268 ff.;<br />

ZÖLLER/STEFFENS, JA 2010, 161 ff.<br />

3. Abschließend sei noch eine Anmerkung<br />

gestattet zur Annahme des Senats, die Polizeibeamten<br />

hätten einen „konkreten Verdacht<br />

des Vorliegens einer Straftat“ bzw. „einer<br />

entsprechenden Ordnungswidrigkeit“ gehabt,<br />

ihr Vorgehen habe sich „etwa auf<br />

§§ 163b i. V. m. § 163a Abs. 4 Satz 1 StPO, 53<br />

OWiG“ gestützt: § 163b StPO erfordert das<br />

Vorliegen eines Anfangsverdachts, also konkreter<br />

tatsächlicher Anhaltspunkte (s. § 152<br />

Abs. 2 StPO), „die nach der kriminalistischen<br />

Erfahrung die Begehung einer verfolgbaren<br />

Straftat als möglich erscheinen lassen“<br />

(EISENBERG/CONEN, NJW 1998, 2241 (2243)).<br />

Bloße, nicht durch konkrete Umstände belegte<br />

Vermutungen oder reine denktheoretische<br />

Möglichkeiten genügen nicht (BGH, Beschl.<br />

v. 01.06.1994 – 1 BJs 182/83 StB 10/94 =<br />

NStZ 1994, 499 (500); vgl. auch<br />

EISENBERG/CONEN, NJW 1998, 2241 (2243)<br />

m. w. N.). Dass einzig ein „auffällig rotes Gesicht“<br />

für einen „konkreten Verdacht“ im genannten<br />

Sinne ausreicht, erscheint fraglich,<br />

kann dieses doch diverse andere Ursachen als<br />

etwa eine Alkoholisierung haben (auch krit.<br />

TERNING, DAR 2012, 730 (733); LAMPE, jurisPR-<br />

StrafR 20/2012 Anm. 2, C., III. 1.).<br />

(RA Guido Philipp Ernst) Inhaltsverzeichnis<br />

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